Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 17.02.1981 – 1 StR 807/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

Leitsatz

a) Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers, er habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige "Hits " verbraucht, er sei drogenabhängig und konsumiere seit längerer Zeit Heroin, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit. b) Zur Begründung der fakultativen Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB.

——

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 §§ 21, 49

a) Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers, er habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige "Hits " verbraucht, er sei drogenabhängig und konsumiere seit längerer Zeit Heroin, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit.

b) Zur Begründung der fakultativen Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB.

BGH, Urt.v. 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80 - LG Nürnberg-Fürth

it

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maler Horst B EEE aus Bei, dort geboren

am u, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Mergenhagen u.a. -

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln |

51

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. sur in der Verhandlung, Staatsanwalt ie bei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaicsschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1980 im Strafausspruch gegen den Angeklagten BMW mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Cie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Bew wegen "zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte BP von den am 6.2.1980 von Bei nach Neeep verbrachten 70 g Heroin an den folgenden Tagen einen Teil für sich verbraucht, indem er sich "mehrmals einen Hit" spritzte (UA S. 7). Hierzu | hat er zugegeben, "selbst von dem mitgebrachten Heroin, das er in Bei von einem unbekannten Ausländer erworben habe, verbraucht zu haben" (UA S. 10). Zu seinem persönlichen Werdegang hat der Angeklagte Bi keine Angaben gemacht. Allerdings hat der Angeklagte Bär angegeben, drogenabhängig zu sein und bereits seit längerer Zeit Heroin zu konsumieren. Genaue Verbrauchsmengen waren nicht festzustellen. Infolge dieser Heroinabhängigkeit könnte, so meint der Tatrichter, beim Angeklagten Bi "eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden" (UA S. 16). Die Kammer geht deshalb davon aus, daß "beim Angeklagten Be die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen" (UA S. 16).

Bei der Strafzumessung macht das Landgericht "deshalb .... von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch und geht von einem über § 43 Abs. 1 (gemeint offenbar: § 49 Abs. 1 StGB) in Verbindung mit § 21 StGB

gemilderten Strafrahmen aus" (UA S, 18}. Auf Grund

des über § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 21 StCR gemilderten Strafrabimens des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG hält die Kammer die verhängte Freiheitsstrafe von

sechs Jahren "für schuld- und tatangemessen" (UA S. 19).

Diese Feststellungen und Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2.) Die Urteilsgründe vermögen schon die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht zu tragen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -). Hierzu hat das ‚Landgericht keinerlei nähere Feststellungen getroffen. Offenbar bestanden in dieser Hinsicht auch keine Anhaltspunkte, Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers, er habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige Hits ‚verbraucht, sei drogenabhängig und konsumiere seit längerer Zeit Heroin, genügt für sich allein nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, . Beschluß vom 27. August 1976 - 3 StR 292/76 -, sowie Urteit vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - bei Holtz, MDR 1978, 108).

3.) Die Revision weist im übrigen zu Recht darauf hin, daß die Strafkammer die Erwägungen nicht mitgeteilt hat, die sie veranlaßt haben, eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. § 21 StGB sieht keine zwingende, sondern nur eine fakultative Strafmilderung vor. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zwar in der Regel zu einer Minderung der Strafwürdigkeit. Das bedeutet aber nicht auch die regelmäßige Anwendung eines nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens. Der Tatrichter hat vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1953,

1760; BGH MDR 1960, 938; BGH MDR 1968, 372 bei Dallinger; BGH MDR 1972, 16 bei Dallinger; BGH, Urteile vom 24. Ju-11 1973 - 1 StR 140/73 -, vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73 vom 6. November 1973 - 1 StR 411/73 -, vom 13, Juli 1976 - 1 StR 379/76 - und vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76 -).

Der für die Frage der Strafmilderung hier maßgebliche Schuldgehalt der Tat wird dabei nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, Eine Strafmilderuns ist daher dann nicht am Platze, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, daß eine innerhalb des Regelstrafrahmens bestimmte Strafe noch schuldangenmessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH aaO und Urteile _ vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 - und von 11. November 1970 - 3 StR 75/70 -).

Die hiernach gebotenen Abwägungen 1äßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer ihr pflichtgemäßes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth