Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.12.1980 – 1 StR 680/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
a oreo URTEIL In
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsanmer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. =» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1980 wird verworfen,
Die Kosten der Revision der Anklagebehörde
und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
er
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts empfand der Angeklagte, der im Alter von acht Jahren von einem älteren Jungen sexuell mißbraucht worden war, "seitdem einen Haß auf die schwulen Böcke" (UA S, 6). Dies hinderte ihn aber nicht, zu seinen beiden Jüngeren Mittätern A una MB homosexuelle Beziehungen aufzunehmen (UA S. 22) und sich über mehrere Jahre häufig mit den Frührentner KW> zu treffen, dessen homosexuelle Neigungen bekannt waren (UA S. 24). Dieser 52-jährige Mann, der nach langjährigem Alkoholmißbrauch nunmehr medikamentenabhängig war, wies einen zunehmenden Persönlichkeitsabbau auf, der sich auch darin zeigte, daß er seine Wohnung, in der die Trinkgelage der Täter stattfanden, verwahrlosen ließ, Angesichts der Wesensveränderung Kg» begann der Angeklagte ab 1978 immer mehr gegen diesen Mann "Stimmung zu machen", Er bezeichnete ihn gegenüber den Mitangeklagten als "Schwein und schwule Drecksau, die keine Lebensberechtigung mehr habe", Außerdem hatte der Angeklagte Kg an die erste Stelle einer mit "Jenseits" überschriebenen, etwa achtzehn bis zwanzig Personen umfassenden Liste gesetzt, die er alle durch Kopfschuß oder auf andere Weise hinrichten wollte (UA S. 26, 27). Mit der Zeit gelang es dem Angeklagten, seinen Vernichtungshaß auf seine Mittäter zu übertragen (UA S. 28).
-L-
Auch am 23, Juni 1979 äußerte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand gegenüber seinen Mittätern, KK sei ein Schwein, das hingerichtet werden müsse. Er habe schon seit Jahren einen Haß auf ihn und wolle ihn ins Jenseits befördern (UA S. 31). Seine Äußerungen wurden zunächst nicht ernst genommen, und alle drei Angeklagte fuhren wieder zu KB, um diesem "noch einen Kasten Bier wegzusaufen", Nach rund zweieinhalb Stunden Aufenthalt in der Wohnung holten der Angeklagte und seine Mittäter Zigaretten aus einem etwa 200 m entfernten Automate e Auch hierbei sagte der Angeklagte, KB sei wegen seiner Art und Lebensweise ein Schwein und eine Drecksau; er halte seine Wohnung nicht sauber und habe einen dreckigen und schmierigen Charakter, Außerdem habe er den Mitangeklagten ABB gegenüber dem Jugendant verraten. Der Mitangeklagte MB meinte zunächst, "Kg wäre es nicht wert, sich an ihm die Finger schmutzig zu machen", Schließlich kam aber auch er wie RE und a zu der Ansicht, daß "KB es nicht anders verdient habe", Deshalb vereinbarten die Angeklagten, KB gemeinsan nit einem 500 g schweren Schlosserhammer zu töten, der sich nach ihrer Kenntnis in der Küche von KW Wohnung befand. Bei ihrer Ankunft in der Wohnung erklärte MED den beiden anderen Angeklagten, er könne es jetzt noch nicht machen, er braucı.. erst noch ein paar Bier, Die Angeklagten setzten sich zunächst im Wohnzimmer zusammen und tranken noch einige Bier. Gegen 22.30 Uhr ging Re in die Küche und holte den Hammer. MdB stellte auf Reg Aufforderung hin den Platten-
vor sich hindösenden KB heran und schlug ihm mit dem Hammer mehrmals mit voller Wucht auf den Hinterkopf, Als bei einem Schlag der Hammer wegflog, holte RB aus der Küche eine Rohrzange. Diese drückte er AB in die Hand, der nun eben-
er
sondern auch aus sonstigen niedrigen Beweggrtinden getötet,
Für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 =
GA 1968, 55; Urteil vom 22, Oktober 1974 - 5 StR 453/74). Debei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verächtlich sind, ist das Merkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt (BGHSt 3, 132, 133). An einer derartigen Gesamtwürdigung fehlt es allerdings. Sie war indes hier auch nicht erforderlich. Denn Motiv für die Tat war nach den Feststellungen
§ 21 anzusehen ist und beim Angeklagten bei vorhandener, aber verringerter Einsichtsfähigkeit zu einer erheblichen Verminderung von Steuerungsvorstellungen und Hemmungsmechanismen führte (UA Ss, 45).
Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Schwurgericht sich nicht mit dem Qualifikationsmerkmal "sonstige niedrige Beweggründe" auseinandergesetzt hat. Denn es lag nahe, daß der in seiner Henmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte zwar möglicherweise sich der Umstände bewußt hätte werden können, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen ließen, daß er jedenfalls aber nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70; vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 bei Dallinger MDR 1974, 546; vom 22. Oktober 1974 - 5 StR 455/74 -; vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76; vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - und vom ll. Dezember 1979 - 1 StR 714/79). Persönlichkeitsmängel, Alkoholeinfluß und irrationaler Haß haben nach der einwandfrei begründeten Auffassung der Kammer im Ergebnis auch die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus sonstigen niedrigen Beweggründen derart offenkundig ausgeschlossen (UA S. 46), daß es keines weiteren Eingehens auf diese Mordqualifikation bedurfte.
3. Auch die vom Schwurgericht vorgenommene Strafmilderung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Entscheidung, ob eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, ob der Übergang in den milderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder derart aufgewogen wird, daß nur die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Schulderhöhende erschwerende
Umstände können unter anderem in der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart gefunden werden (BVerfG NJW 1979, 207; BGHSt 7, 28, 31; Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 str 140/73 -, vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73 -, vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76 -, vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76 und vom 13. Noven-
den (UA S, 46), sie Jedoch abgelehnt, weil die wesentlichen schulderhöhenden Umstände (Durchführung der Tat als solche, deren besondere Verwerflichkeit durch die willkürliche Vernichtung eines Menschenlebens aufgrund eines irrationalen Vernichtungshasses gekennzeichnet ist und deren brutale und widerwärtige Ausführung Jede menschliche Regung vermissen ]äßtr) gerade durch die irreversible Persönlichkeitsentartung des Angeklagten mit PSychepathologischer Verhaltenssymptomatik bedingt sind (UA S, 44, 46), Ermessensfehler lassen diese Erwägungen der Strafkammer nicht erkennen.
il des Angeklagten hat die
e Überprüfung des Urteils ht ergeben,
gemäß § 301 StPO erforderlich durch den Senat ebenfalls nic
Pikart Woesner Herdegen
Ulsamer Maul