Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 22.04.1975 – 5 StR 402/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

We

5EStR 402/74 224.75

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Antonius van 0 EEE aus H@EMB über TEE, geboren an 1954 in BAM (Niederlande),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Kaufmann Johannes E EEEEEB aus Hoi, geboren am 1940 ir SEHEN Kreis Im:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Abgabenhinterziehung u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22,April 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr .(EEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus Hau als Verteidiger des Angeklagten zu 1 (var OMMEIEEEB) ,

Rechtsanwalt EEE aus Ho als Verteidiger des Angeklagten zu 2 (EM),

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten ven Oi und FAR wird das Urteil des Landgerichts in

Hamburg vom 3.April 1973 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Geldstrafen verhängt worden sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

\, — Von Rechts wegen -

”,

Lu

Gründe§

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung der Gelästrafen, haben aber im übrigen keinen Erfolg.

A. I. Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer:

l. Sie bemängeln, daß die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitverurteilten DER unzulässig gewesen, daß in diesem Zusammenhange gegen §§ 230 Abs.1, 338 Nr.5 StPO verstoßen worden sei. Der Angeklagte EM meint überdies, der Tatrichter habe dabei die §§ 261, 338 Nr.8 StPO

verletzt, Die Angriffe gehen fehl.

a) Ob eine Trennung rechtshängiger Strafsachen zweckmäßig ist, vermag allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Entscheidung hierüber kann daher grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, sofern kein Ermessensmißbrauch vorliegt oder infolge der Trennung andere Verfahrensvorschriften

verletzt worden sind.

b) Die Revisionen behaupten dies und berufen sich hierfür in erster Linie auf den Wortlaut des Abtrennungsbeschlusses,

aa) Dieser sagt allerdings nicht ausdrücklich, daß in der abgetrennten Verhandlung gegen DEM nur die Anklagevorwürfe zu I 1 und 2 erörtert werden sollten (die sich nach der zugelassenen schriftlichen Anklage auf die Beschwerdeführer van

CME und FE nicht erstreckten). Deshalb - so meinen die Revisionen - gehe schon aus dem Wortlaut des Beschlusses

hervor, daß (in Abwesenheit der Beschwerdeführer) gegen den Mitverurteilten DW auch über Fragen verhandelt worden sei, die unmittelbar oder mittelbar den Anklagevorwurf zu II 5 berührt hätten, in dem die Angeklagten von OB und EEE verurteilt worden sind.

bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach dem Wortlaut des Beschlusses ist nur deshalb abgetrennt worden, um die Beschwerdeführer als Zeugen im Verfahren

SR = m

> u =

£

lc

di: Gr: fül üb: so.

veı fa]

die bel kla Ehl tei

ge8

ode

gen Da zu hören. Auch ohne nähere Erläuterung deutet reits dies darauf hin, daß in dem abgetr

’gen DE 1 Edi 2114 über die Anklagevorwürfe zu I verindelt werden Sollte,

Wie die Sitzungsniederschrirt ergibt, haben Angeklagte ıd Verteidiger den Beschluß des Landgerichts damals auch .cht anders verstanden, Denn sie haben nach Ablauf der ihnen

gegnet, die Fragen seien "unverfänglicht, sie müßten daher

n den Zeugen beantwortet werden. Diese Belehrungen sind "nach heimer Beratung" des Gerichts erfolgt, das Sich dabei _ wie

® vorangegangenen Hinweise auf §§ 55, 57 StPO zeigen - der enzen der Auskunftspflicht der als Zeugen gehörten Beschwerdearer durchaus bewußt war, Der Angeklagte van OH : =:

-astung in einem Verfahren zu bewahren, in dem sie nicht ange- :8t waren, Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten ers ist also auch hieraus nicht zu folgern, daß seine Verur-

-5_

Wenn die Sitzungsniederschrift für Inhalt und Umfang von Zeugenaussagen Beweis erbringen könnte, würde sie - auch ohne die oben erörterten Umstände - die Revisionsbehauptungen nicht nur unbestätigt lassen, sondern widerlegen (vgl. Protokollband B1.582 - 384),

Entsprechendes gilt für die Urteilsgründe,

Die eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers DB o3 3 \) hierzu sind - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet. Er verkennt insbesondere (wie sich auch bei anderen Verfahrensrügen zeigt), daß Verfahrensverstöße nicht vermutet werden, sondern zu beweisen sind. Es bedarf daher keiner näheren Behandlung der Revisionsbehauptungen, die §§ 338 Nr.8, 261 StPpo seien durch den Abtrennungsbeschluß und seine Folgen (ebenfalls) verletzt worden.

2. Im Ergebnis wirkungslos bleibt auch die Rüge, der Zeuge CHE sei nicht vereidigt, ein Beschluß über die Gründe hierfür sei nicht verkündet und ersichtlich nicht gefaßt worden, die Strafkammer habe aber die Aussage dieses Zeugen "als beeidigt" gewürdigt. Auf diesen Verstößen gegen §§ 59, 60 Nr.2, 64, 261 StPO beruhe nicht nur die Verurteilung des Angeklagten Bo aus §§ 31 MOG, 392 AO im Falle II 2, sondern auch dessen Untreueverurteilung in diesem Falle sowie die Schuldsprüche gegen beide Beschwerdeführer in allen anderen Fällen.

a) Die Sitzungsniederschrift teilt zu 103 Vernehmungen im einzelnen mit, ob die jeweils gehörten Zeugen und Sachverständigen vereidigt beziehungsweise aus welchen Gründen sie nicht vereidigt worden sind, Außerdem ergibt das Protokoll in allen diesen Fällen, daß und wann der Tatrichter die Vernommenen entlassen hat. Lediglich beim Zeugen CME fen1t jede Angabe zu alldem,

Die Sitzungsniederschrift ist demnach lückenhaft. Der Senat brauchte jedoch der Frage nicht nachzugehen, ob es sich um eine offensichtliche Lücke handelt, die im Wege des Freibeweises zu schließen gewesen wäre.

Ve

Ar Fä

au Ta ni ru

ei er

ri

48 da da de:

sa, Na Be: no! 84, un

mi’ wa: ohı

X 2

Hierfür kommt es allein auf die Schriftlichen Entschei-Agsgründe an, Dabei ist - insbesondere bei umfangreichen

Ssagen und ihre etwaige Auswirkung auf die Überzeugung des trichters,. Im allgemeinen wird das Revisionsgericht dies

Hier ist es anders, Die Beweiswürdigung des Urteils erbt deutlich, was der Zeuge CE wissen konnte und was

aa) Daß die Firma BE von der Firma AU insgesamt t Inlandsbutter gekauft, daß der Beschwerdeführer | bei nur mit dem Mitangeklagten LEE verhandelt hat und ß von der Firma Bf der Kaufpreis gezahlt worden ist, hat

gen. Die Feststellungen auf 5.404 UA über den Butterkauf 1 die Zahlung hierfür sind daher durch die Aussage des Zeugen BE nicht beeinflußt worden,

t dem Mitangeklagten EEE ausgesagt haben (UA 5.403),

E|

- 7 -

ICE, um dessen Schuld es im vorliegenden Verfahren indes nicht geht.

bb) Auch die Überzeugung des Landgerichts, daß den "Kaufpreiszahlungen der Firma B@M entgegen der Einlassung des Angeklagten Eli keine Butterlieferungen der Firma AUEEER gesenübergestanden haben" (UA S.404), ist von dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beeinflußt worden. Das Urteil beruft sich hierfür ausschließlich auf die Zeugenaussagen der (sieben) früheren Angestellten der Firma BÜR. Die Darlegungen dazu schließen auf S.406 UA mit den Worten:

"Bei dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt, daß die Firma MB die 48 t Butter nicht erhalten hat".

Wie der Wortlaut zeigt, hat das Landgericht also in diesen Punkte eine sichere Überzeugung gewonnen, ohne daß hierbei die

Aussage des Zeugen CB irgendeine Rolle gespielt hätte. Die anschließenden Urteilsausführungen zu b) sind demnach

als überflüssige nachträgliche Erwägung zu bewerten.

cc) Die Feststellungen über die Scheinverkäufe an die Firm SCHE und OB sind durch den behaupteten Verfahrensmangel ebenfalls nicht berührt worden. Wie das Urteil ergibt, die Revisionen auch nicht in Frage stellen, hat der Zeuge CM hierzu nichts gesagt, er hätte hierzu auch nichts sagen können (vgl. u.a. die Beweiswürdigung auf S.414 - 437 UA).

dd) Dasselbe gilt für den zur Verschleierung der Untreuehandlung begangenen Verstoß gegen §§ 31 MOG, 392 AO. Angesichts der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer EM meint, "zunächst" diese Verurteilung beruhe auf dem von ihm behaupteten Verfahrensverstoß (5.9 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 6.5.1974). Die Firma A, auf deren Gründung und Handeln sich das - auch insoweit lückenhafte - Wissen des Zeugen CM beschränkte, ist in diese strafbare Handlung weder unmittelbar noch nittelbar hineingezogen worden.

ee) Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung beider Revisionen, die Zeugenaussage CB könne (auch) die Verurteilungen in den Fällen II 1, 3, 4 und 5 beeinflußt haben.

L:

ge ur St al Fr au Zw la Bu wo: Ur Sc]

Si’ Bev wo] hal Ver

weg im ist

hau

Rev Die

BP A,

-8_

II. Verfahrensrügen des Angeklagten Tg:

ındgericht die Schriftstücke BMO 1/54, >55, 120, 121, 166, 167, 9, 145 f und 8 nicht als Beweismittel benutzt.

Es wollte zunächst lediglich Klarheit über ihre Bedeutung winnen. Deshalb hat es ihren Inhalt nit beiden Angeklagten d mit den Zeugen CHE (nur) "erörtert", Dabei ist die rafkammer zu der Erkenntnis gelangt, auf eine nähere Klärung ler mit den genannten Schriftstücken zuSsammenhängenden agen könne verzichtet werden. Das ergeben - wie insoweit ch die Revision einräumt - die schriftlichen Urteilsgründe eifelsfrei (UA 3.246, 258, 271, 279, 288, 297 und 305). Sie Sssen ausdrücklich offen, mit welchen Lastkraftwagen die

veismittel in die Verhandlung eingeführt, d.h, "verlesen" ‘den. Daher ist der Vorwurf unberechtigt, das Landgericht ye nur durch Urkunden, Jedoch nicht durch Vernehmung ihrer fasser "Beweig! Über "Tatsachen! erhoben und damit gegen ‚50 Satz 1 StPpo verstoßen.

Dem Tatrichter mußte sich auch nicht aufdrängen, von Amts ‚en der Frage noch weiter nachzugehen, mit welchen Fahrzeugen Falle II 4 die Butter von den Kühlhäusern abgefahren worden

Schließlich bleibt die Revision jeden Beweis für ihre Be- ‚Ptung einer Verletzung des § 261 StPO schuldig.

isionsbegründung vom 6.5.1974 vorgetragene Aufklärungsrüge. Revision behauptet dort, das Landgericht habe zum Schaden

-9.

des Angeklagten einen "Vorgang" nicht näher aufgeklärt, der ihm zwar nicht zur Last gelegt, in der Anklageschrift aber

erwähnt worden sei.

Der Verteidiger hatte hierzu ein (als Beweisamtrag bezeichnetes) Gesuch am 10./l12.Januar 1973 in der Hauptverhandlung angebracht (Protokollband S.208), dessen Sinngehalt und Zielrichtung er in der Sitzung vom 12.März 1973 zusamnmenfassend verdeutlichte (Protokollband B1.373). Danach kam es ihm nur darauf an festzustellen, "daß die Lieferscheinsammlung bei der Bl nicht vollzählig war". Diesen Antrag hat das Landgericht als bedeutungslos zurückgewiesen (Protokollband S.375).

Den Beschluß selbst greift die Revision ausdrücklich nicht an. Im Hinblick auf die am 12.März 1973 erfolgte Einschränkung des am 10./12.Januar 1973 überreichten Gesuches ist dann aber nicht zu erkennen, weshalb sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, von Amts wegen entsprechend dem ursprünglichen (unübersichtlichen und schwer verständlichen) Gesuch weitere Nachforschungen anzustellen. Was die Revisionsrechtfertigung hierzu vorträgt, macht deutlich, daß es allenfalls Sache der Verteidigung gewesen wäre, zulässige Beweisamträge zu stellen, daß aber der Strafkammer insoweit keine Nachlässigkeit zur Last fällt.

III. Verfahrensrügen des Angeklagten var Of:

1. Unzulässig ist das Vorbringen, mit dem die Verwerfung des Ablehnungsgesuches gegen die beisitzende Richterin Lilie beanstandet wird.

Entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO teilt die schriftliche Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mit. Sie nimmt lediglich Bezug auf einen Schriftsatz und verweist hinsichtlich des Verwerfungsbeschlusses auf die Sitzungsniederschrift. Bezugnahmen sind indes als nicht geschrieben zu behandeln. Das ist ständige Rechtsprechung - nicht nur - des Bundesgerichtshofes. Danach muß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob

di De

ve fe

Be de st de gr An

ty se zu

St: nu. kl ei}

Be

dur be1 Fol Stı rec füh

Äd2 - 10 - n Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen r Revision zutrifft. Hiervon abzugehen, besteht kein Anlaß, r Vorwurf, andere (nämlich das Gericht) hätten das Verfahren

rletzt, ist in verfahrensrechter Weise zu erheben. Daran hlt es,

Auch der Zusammenhang der umfangreichen schriftlichen sründung läßt nicht erkennen, auf welches bestimmte Verhalten r Richterin der Angeklagte das Ablehnungsgesuch gegen sie geützt und wie das Gericht seinen Verwerfungsbeschluß begrün-

t hat. Die Rechtfertigungsschrift enthält über den Ablehnungs

und nur unzureichende, aus sich heraus nicht verständliche gaben.

2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 243 Abs.4 Satz 2, 1 StPO und des Artikels 103 Abs.ı GG geht fehl.

Haltlos ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei chtliches Gehör" verwehrt, die Akte des Amtsgerichts Itzehoe i ausweislich des Protokolls "ohne Anhörung des Angeklagten ° Grundlage umfangreicher Untersuchungen gemacht" worden,

Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Tatrichter den -afbefehl des Amtsgerichts Itzehoe vom 7.August 1970 nicht " auszugsweise verlesen, sondern ihn auch "mit dem Ange- ıgten von Oerörtert" hat (Protokollband B1.381). Von ıer Verweigerung rechtlichen Gehörs oder von einem Verstoß sen § 261 StPO kann daher keine Rede sein.

Die Feststellungen auf den Seiten 7 - 11 UA beruhen auf saben des Angeklagten ven OB im Zusammenhang mit dem ‘lesenen Inhalt des Strafbefehls, wie das Landgericht auf :O UA ausdrücklich hervorhebt. Jedenfalls hat die Revision ‚nen Beweis für ihre gegenteiligen Behauptungen erbracht.

Dem Tatrichter war es durch § 243 Abs.4 Satz 2 StPO (oder 'ch eine andere Vorschrift) nicht verwehrt, aus dem Straf- 'ehl und seiner Erörterung mit dem Angeklagten rechtliche ‚gerungen zu ziehen, die über den "Tenor des rechtskräftigen afbefehls" hinausgingen. Daß dem Landgericht hierbei sachlich- 'htliche Irrtümer unterlaufen seien, behauptet der Beschwerderer selbst nicht,

- 11 -

3. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, die Niederschrift über die eidliche Vernehmung des Zeugen MB durch das Bezirksgericht in Lugano hätte "in der Hauptverhandlung auf Grund von § 251 Abs.1 StPO" nicht verlesen werden dürfen, weil es sich nicht um eine "frühere richterliche Vernehmung" gehandelt habe.

a) Die Vernehmung des Zeugen MB Aurch das Bezirksgericht Lugano/Schweiz war von der Strafkammer beschlossen worden, nachdem sich "sämtliche Angeklagte, ihre Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit einer späteren Verlesung des Protokolls nach § 251 Abs.1 Nr.4 StPO einverstanden" erklärt hatten (Bl. 231 des Protokollbandes).

Nach Eingang der Vernehmungsniederschrift und vor ihrer Verlesung wiederholten alle Beteiligten ihr Einverständnis. Alsdann wurden die Niederschriften "vom Dolmetscher auf italienisch verlesen und in die deutsche Sprache übersetzt", Danach stellte das Landgericht fest, "daß der Zeuge VE am 2.2.75 vereidigt wurde und sich für die Richtigkeit seiner weiteren Aussage am 6.2.73 auf den bereits geleisteten Eid bezog" (Protokollband B1.357).

Die Niederschriften befinden sich auf dafür vorgedruckten Formularen, deren Kopf (übersetzt) die Bezeichnung "Untersuchungsrichter" trägt. Sie beziehen sich auf das "Rechtshilfeersuchen Nr.14/73" und beginnen - nach dem Datum - mit den Worten (übersetzt): "Vor dem Sekretär der Untersuchungsabteilung der Giurisdizione sottocenerina (der in seinem Amtsraum des Palazzo di Giustizia von Lugano sitzt) erscheint als Zeuge der vorgeladene ...". Jede Seite der Niederschrift ist mit dem gerichtlichen Siegel (und der Zeugenunterschrift) versehen. Der Vernehmende hatte den Zeugen MB vor dessen Anhörung "auf die straflichrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage" hingewiesen und ihn am 2.Februar 1973 vereidigt; die Vernehmung vom 6.Februar 19753 ist "unter der Bindung des Eides vom 2.2.75" erfolgt.

b) Bei dieser Sachlage war es zulässig, auf die unmittelbare Anhörung des Zeugen ME zu verzichten und die Niederschriften

ür ne an

ne un we: be: Re de: müs fo) fü] net Gru sie Sta

Lug des Des "Au Unt:

han; sine

spre schı oder grür SOowe lass die

lieg

29 - 12 -

:r seine Vernehmungen in Lugano zu verlesen. Diese Ver-

mungen sind als "richterliche" im Sinne des § 251 Abs.ı1 Stpo zusehen.

Es ist anerkannten Rechts, daß Niederschriften über Ver-

mungen im Ausland schon dann als "richterliche" verlesbar | mithin im Strafverfahren auch grundsätzlich verwertbar sind, ın die am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften ıchtet wurden. Denn es kann nicht erwartet werden, daß die 'htshilfe, die ein fremdes Land gewährt, unter Zugrundelegung ıtschen Strafverfahrensrechts geleistet wird. Allerdings ‚sen Zeugenvernehmungen, die in anderen Rechtsgebieten er-

gen, nach dem dortigen Recht eine vergleichbare Funktion erlen wie eine entsprechende innerstaatliche richterliche Vermung. Diese Voraussetzungen sind aber bei Vernehmungen auf

nd eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich dann gegeben, wenn von dem örtlich und sachlich zuständigen Amt des ausländischen ates vorgenommen werden.

So war es hier. Die Behörde des "Untersuchungsrichters" in ano ist nach dem Recht des Kantons Tessin für die Erledigung Rechtshilfeersuchens örtlich und sachlich zuständig gewesen, halb bedarf es hier keiner näheren Untersuchung, welche sbildung" der mit der Vernehmung beauftragte Sekretär der srsuchungsabteilung hatte,

IV. Alle anderen Verfahrensrügen (auch soweit sie im Zusammenmit den sachlichrechtlichen Angriffen vorgebracht werden) l unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:

Der erkennende Senat hat nahezu ausnahmslos an seiner Recht- ‚chung festgehalten, daß der Tatrichter nach keiner Vor- ‘ift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten ‘ sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteils- ıden anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern, :'it spätere Entscheidungen anderer Senate Ausnahmen zuge- ıen haben, handelt es sich um Sachverhalte besonderer Art, auf sich die Revision des Angeklagten von OB für den vVor- ‚enden Fall nicht berufen kann. Deshalb versagt ihre Rüge, die

- 13 -

- 13 -

(übrigens ohnehin bemerkenswert umfangreiche) Beweiswürdigung erwähne weder die als Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift genommenen "diversen Schriftstücke" (Protokollband S.94 R), noch setze sie sich mit den Aussagen der Zeugen ICE und TEE auseinander.

Unberechtigt ist auch der - unter Berufung auf BGH NJW 1961, 2069, 2070 erhobene - Vorwurf, der Tatrichter habe "die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br letztlich nur mit dem Hinweis auf die eigene rechtliche Überzeugung begründet". Daß dem nicht so ist, ergeben die Urteilsgründe und sogar die dem Zitat folgenden Darlegungen der schriftlichen Revisionsbegründung, die im übrigen nur auf den unzulässigen Versuch hinauslaufen, die Beweiswürdigung des Urteils durch eine eigene zu ersetzen. Deshalb kann dahinstehen, ob der zitierten Auffassung des 4.Strafsenats

grundsätzlich zu folgen ist. B.

Auch das sachlichrechtliche Vorbringen beider Beschwerde-

führer dringt nicht durch.

Überwiegend bekämpft es nur die Beweiswürdigung als solche, ist daher insoweit unzulässig. Die Revisionen verkennen, daß denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind, sie brauchen nicht zwingend zu sein, Ebensowenig ist notwendig, daß in den schriftlichen Entscheidungsgründen allen denkbaren Erwägungen nachgegangen wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers EiEEEEB (S.4 seiner schriftlichen Revisionsbegründung vom 12.7.74) sind Feststellungen grundsätzlich auch dann bindend, wenn sie "nur" auf "Schlußfolgerungen" des Tatrichters beruhen.

Soweit zulässig, ist das jeweilige Revisionsvorbringen mit folgenden Ausnahmen offensichtlich unbegründet:

I. 1. Der Angeklagte Ep sieht die Verurteilungen im Falle II/2 als ungerechtfertigt an, weil der Strafkammer nicht möglich gewesen sei festzustellen, daß er "volle 48 t nichtexistierende Butter an dritte Firmen weiterverkauft habe",

Dieser Angriff wäre nur zulässig, wenn damit ein Denkverstoß, insbesondere ein unlösbarer Widerspruch gerügt werden

[vv] nn ro HH rn rm rn rn

©»

- 14 -

sollte. Ein solcher besteht aber nicht.

Jaß der Beschwerdeführer zunächst (nachweislich) vorgetäuscht at, er habe 48 t Butter gekauft, ihm dann aber nur die Vorspiegelung eines Weiterverkaufs von 36 t Butter sowie die Erschleichung von Erstattungsbeträgen für lediglich 36 t Butter ‚ur Last gelegt wird, macht die Feststellungen nicht (rechtlich) ’ragwürdig. Der Strafkammer standen für die Scheinkäufe das !eilgeständnis des Angeklagten EEE pezw. die Zeugenaussagen ler 7 Angestellten der Firma BEB zur Verfügung. Dem (scheinjaren) Weiterverkauf der Butter ist auf Grund der SAR-Kartei ıachgegangen worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat, ‚ar diese indes unvollständig (vgl. z.B. UA 5.405). Der Tat- 'ichter kann sich daher schon aus Beweisgründen mit unterchiedlichen Feststellungen über die Höhe von Scheinkauf und cheinverkauf begnügt haben.

Hiervon abgesehen, ist denkbar, daß es den Angeklagten uf eine zahlenmäßige Abstimmung der Angaben über Kauf, Verauf und Erschleichung von Erstattungen nicht angekommen war.

Das Urteil weist daher insoweit keine rechtlich beachtliche ücke auf, auch sind seine Feststellungen nicht unlösbar widerpruchsvoll.

2, Rechtsirrig sind die Revisionsausführungen über den chadensumfang. Etwaige Wiedergutmachungen haben hierbei außer etracht zu bleiben, Übrigens waren die mit Unrecht gezahlten usfuhrerstattungen kein Ausgleich für die geschädigte Firma 04 weil diese Zahlungen mit dem Rückforderungsrecht des taates belastet waren.

Die weiteren Ausführungen der Revision hierzu - auch zum angeblichen "Gewinn der Firma Bl - bedürfen keiner näheren shandlung.

3. Unklar ist, was der Beschwerdeführer E@EEEB mit seinem srbringen erreichen will, die § 8 31 MOG, 392 AO hätten nicht ıgewendet werden dürfen, § 31 MOG sei überdies "eine tat- »standslose Norm" und entspreche nicht "der verfassungsrechtlich

- 15 -

gebotenen Bestimmtheit von Strafgesetzen (Art.3 Abs.2 gg)". würde einer dieser - offensichtlich unbegründeten - Einwände durchdringen, so müßte der Senat von sich aus - auf Grund der erschöpfenden Urteilsfeststellungen - die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilen. Mit diesem Vorwurf war die Anklage zugelassen worden, das Landgericht hat lediglich nach entsprechendem Hinweis die —- zumindest jetzt - milderen Vorschriften der §§ 31 MOG, 392 AO angewendet.

4. An den Straftatbeständen vorbei gehen alle Angriffe gegen die Annahme des Urteils, dem "Fiskus" seien durch die Verstöße gegen das Marktordnungsgesetz Nachteile in der festgestellten Höhe zugefügt worden.

Daß Schäden in diesem Umfange entstanden sind, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Auf wen sich diese Verluste letztlich verteilen, ist nicht von Belang. Bezahlt hat die Ausfuhrerstattungen jedenfalls das hierfür zuständige Hauptzollamt. Das Urteil beschränkt sich daher mit Recht darauf, von einem Schaden des "Fiskus" zu sprechen. Selbst wenn der Verlust mehreren zugefügt worden sein sollte, ist unerfindlich, weshalb dies die Höhe der (ohnehin sehr maßvollen) Strafen zu Gunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können.

II. 1. Zutreffend weist der Angeklagte ven Om darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe im Falle II/4 einen Widerspruch enthalten.

a) Auf 5.504 UA (bei der Beweiswürdigung) wird u.a. gesagt, "es steht ... fest, daß der Angeklagte ICE in allen sieben Fällen die Butter bei der Firma DEE angeliefert hat".

Das verträgt Sich nicht mit Feststellungen auf den Seiten 247, 259, 272, 281 7238, 306 UA. Dort läßt die Strafkamner offen, wer jeweils die Butter zur Firma DEE gefahren hat,

und sagt nur, "Fahrer dieses Sattelschleppers war wahrscheinlich der Angeklagte ICE".

b) Die (einmalige) Darlegung auf S.504 UA entspringt - wie auch Ausführungen zum Falle II/5 und der Zusammenhang der

- 16 -

LE

Entscheidungsgründe ergeben - einem offenbaren Versehen. Schon jeshalb kommt ihr keine Bedeutung bei.

- 16 -

Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auf einem unlösbaren “niderspruch in den Feststellungen zu diesem Punkte nicht beruhen, auch nicht soweit es den Fall II/4 angeht. Ob der Mitangeklagte IB möglicherweise oder mit Sicherheit den Sattelschlepper gefahren hatte, war jeweils nur für die Frage seiner Teilnahme an der Tat von Bedeutung; deshalb wird stets (auch auf S.504 UA) - widerspruchsfrei - gesagt, es könne dahinstehen,ob Lackner die Butter mit dem Sattelschlepper abgeholt hat. Der Schuldbeweis gegen beide Beschwerdeführer hing nur javon ab (unter anderem), ob überhaupt Butter von den Kühlhäusern zur Speditionsfirma DEE gefahren worden war. Hierfür aber beruft sich das Landgericht im Falle II/4 auf eine Reihe schwerniegender Indizien, neben denen für seine Überzeugung belanglos war, wer die Butter zur Firma DEMEEEES gefahren hatte. Eine etwaige hsicherheit des Urteils in dieser Frage könnte ihm deshalb dien Halt nicht nehmen.

2, Mit Unrecht vermißt die Revision im Falle II/3 ausreichende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte var Oosterum auch an den Verstößen gegen §§ 31 M0G, 392 AO teilgenommen hat. Sie übergeht dabei die eingehenden Urteilsfeststellungen zur Planung und Beratung sowie zur Interessenlage. Die erste Tatenreihe (Untreue) mit dem Gewinn für alle Beteiligten (insbesondere für den Angeklagten ven OEM) wäre alsbald gescheitert, wenn nicht die zweite Tatenreihe (MOG-Verstöße) bewirkt hätte, daß die Firma MB (scheinbar) schadlos gehalten wurde. So ergab sich eine notwendige Aufgabenteilung, die von dem Beschwerdeführer ven OCMEEEEEB vor allem bei der Teilnahme an der Untreue besondere "Aktivität" erforderte, während die Täuschung der Firma ME durch die zweite Tatenreihe nur von dem Mitangeklagten Ehlers durchgeführt werden konnte. Insoweit hat sich daher die Unterstützung durch den Angeklagten ven OB vor allem in der "Planung" und im "Ausklügeln neuer Variationen für ihr Vorgehen" erschöpft. Gleichwohl war sein Verhältnis (auch) zu diesen

- 17 -

- 17 -

Straftaten so eng, das eigene Interesse am Erfolge so groß, daß die Strafkammer zu Recht in Bezug auf die Abgabenverstöße Mittäterschaft angenomnen hat.

3. Ohne Denkverstoß geht das Urteil von einem Gesamtschaden aus, den es in den Fällen II 5 und 4 dem Nachteil der Firma MR und dem Schaden des Staates entnimnmt.

Das Landgericht sieht die Einbuße der Firma Bl in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihr gezahlten höherem Inlandspreis und dem zurückerhaltenen niedrigerem Weltmarktpreis (UA 3.568, 573/574). Diesen durch die Untreue des Angeklagten Ehlers und die dazu geleistete Beihilfe des Angeklagten von OCEEEEEEEEB verursachten Vermögensnachteil haben die auf Kosten des Fiskus erschlichenen Ausfuhrerstattungen an die Firma MB (als Zessionarin der Firma BM) nicht beseitigt. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die jeweilige Ausfuhrerstattung hat den - bereits angerichteten - Schaden nicht einmal wiedergutgemacht (wie erwähnt, wäre dies strafrechtlich ohnehin bedeutungslos gewesen). Der durch die Ausfuhrerstattungen entstandenen Vermögenseinbuße des Fiskus war daher der Schaden der Firma BMB hinzuzurechnen, wenn der Gesamtschaden ermittelt werden sollte.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die angefochtene Entscheidung auf den Seiten 238 und 239 UA jeweils einen Additionsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer enthält (9.920 DM auf S.238, 12.000 DM auf S.239). Diese Rechenfehler von insgesamt 21.920 DM waren jedoch (obwohl in die Gesamtberechnung auf S.581 UA übernommen) bei einer Schadenshöhe von insgesamt rund acht Millionen DM (ohne Berücksichtigung des Falles II 2)

im Ergebnis bedeutungslos, wie anscheinend auch die Revision nicht in Frage stellen will (S.71 der schriftlichen Revisions-

begründung vom 3.5.74).

4. Auf zwei an sich offensichtlich unbegründete Revisionsangriffe sei wegen des besonderen Gewichts kurz eingegangen, das die Revision ihnen beilegt;

IR —_

on we un ed

wi rn fir Ih

oe Oı im [2

rn

rn

rn m

rn

- 18 -

a) Ein Zeuge (Br), der einen "ausgezeichneten ‚ersönlichen Eindruck" macht, kann gleichwohl in einem Punkte auch in mehreren) unsicher sein, sich sogar irren. Das steht icht "in unlösbarem Widerspruch" zu der positiven Beurteilung .es Zeugen durch das Gericht.

b) Dem Tatrichter ist - selbstverständlich - nicht verwehrt, nnerhalb der schriftlichen Gründe desselben Urteils auf voran- 'egangene oder nachfolgende Ausführungen Bezug zu nehmen, um ich nicht zu wiederholen. Dasselbe Recht steht jedem Beschwerdeührer innerhalb seiner schriftlichen Revisionsbegründung zu.

Dies hat nichts damit zu tun, daß Tatrichter im allgeeinen nicht auf Vorgänge Bezug nehmen dürfen, die sich aus den chriftlichen Gründen und den mit ihnen verbundenen Teilen icht ergeben, und daß sich Revisionen bei Verfahrensangriffen rundsätzlich nicht auf tatsächliche Umstände beziehen dürfen, ie aus den (fristgerechten) Revisionsrechtfertigungen nicht nmittelbar hervorgehen.

5. Die Einzelangriffe gegen die Strafen bedürfen lediglich olgender Hinweise:

a) Den Charakter der Untreue als Sonderdelikt hat das andgericht erkannt (UA 8.569).

Es hat auch, wie schon § 50 Abs.2 StGB a.F. zwingend vorchrieb, die Strafen des Beschwerdeführers ven OEM für eine Beihilfe zur Untreue nach den Vorschriften über die Betrafung des Versuchs gemildert, d.h. den nach unten erweiterten trafrahmen des § 266 Abs.2 StGB angewendet (UA s.591,593).

b) Dem Urteil fällt auch kein Verstoß gegen § 13 Abs.3 StGB .F. (8 46 Abs.3 StGB n.F.) zur Last. "Kriminelle Energie und affinesse" sind keine Merkmale der angewendeten Strafgesetze.

Die anderen (unverändert weitergeltenden) Grundsätze der trafzumessung nach § 13 StGB a.F. hat das Landgericht ebenfalls

eachtet.

- 19 -

- 19 -

c) Abwegig ist der Einwand, der Tatrichter hätte die frühere Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nicht als "einschlägige Vorstrafe" ansehen und nicht von "Wirtschaftskriminalität" sprechen dürfen, weil dies nur ein Schlagwort und kein Begriff des Gesetzes sei.

Zwischen dem damaligen und dem jetzigen Verhalten besteht kriminologisch ein deutlicher Zusammenhang. Das durfte der Tatrichter berücksichtigen, zumal es ihm gesetzlich weder unmittelbar noch mittelbar verboten ist. Die Gesetzgebung der letzten Zeit geht sogar von solchen Zusammenhängen aus.

dä) Die übrigen umfangreichen Einzelangriffe gegen die Strafen sind deutlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die für die schwerwiegenden Taten verhängten Strafen sind keineswegs ungewöhnlich hoch.

III. Die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen hat keine Rechtsmängel der Schuldsprüche aufgedeckt, durch die die Angeklagten beschwert wären. Der jetzige Rechtszustand

ändert daran nichts.

Lediglich bei den Geldstrafen war gemäß 88 354a StPO, 2 Abs.3 StGB n.F. zu berücksichtigen, daß §§ 266 Abs.2 StGB n.F., 392 AO n.F. schon nur noch Freiheitsstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen

Ob in einem Falle wie diesem die Voraussetzungen des §§ 41 StGB n.F. gegeben sind, wird der Tatrichter prüfen müssen.

- 20 -

in

PA

- 20 -

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung der Geldstrafen, ı übrigen Verwerfung der Revision beantragt.

Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann