Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 8 Mengen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-2 (2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 8 MOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.09.2003 – VII B 309/02Zitiert von 14
- BVerfG, 18.12.1985 – 2 BvR 1167/84Subsidiarität des Verfassungsrechtswegs bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsverordnungen des Bundes (Milch-Garantiemengen-Verordnung)Zitiert von 29
- BVerwG, 16.09.2004 – 3 C 35.03Zitiert von 19
- VGH Hessen, 14.09.2011 – 6 A 1312/11
- OVG Niedersachsen, 17.05.2011 – 10 LB 156/08Zitiert von 8
- VG Freiburg, 12.10.2010 – 3 K 1198/09
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2026 – 21 A 1886/23Agrarförderrecht: Kürzung der Greeningprämie bei fehlerhaften Angaben zu ökologischen Vorrangflächen im Sammelantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 18.06.2025 – 10 K 339/21
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.