Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 8 Mengen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BFH, 25.09.2003 – VII B 309/02Zitiert von 13
- BVerfG, 18.12.1985 – 2 BvR 1167/84Subsidiarität des Verfassungsrechtswegs bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsverordnungen des Bundes (Milch-Garantiemengen-Verordnung)Zitiert von 28
- VGH Hessen, 14.09.2011 – 6 A 1312/11
- OVG Niedersachsen, 17.05.2011 – 10 LB 156/08Zitiert von 8
- VG Freiburg, 12.10.2010 – 3 K 1198/09
- OVG Niedersachsen, 19.02.2008 – 10 LC 83/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 18.06.2025 – 10 K 339/21
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2025 – 19 K 4324/24
95 Entscheidungen zu § 8 MOG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-2 (2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/8#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.