Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 26.04.1977 – 5 StR 768/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR_ 768/76 DEE 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Manfred G ED
aus Oi» geboren am (EB 1946 in BED»
zur Zeit in Strafhaft,
2. den Geschäftsführer Arno 5 Em au: 1, geboren am daB» 1941 in KEED,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter. am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht is»
als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten GE wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6.0ktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es ihn im Fall Ss» verurteilt hat,
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten CB una die Revision des Angeklagten SCEREEB veraen verworfen.
3. Der Angeklagte SB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Osnabrück - Schöffengericht - zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten iD wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und den Angeklagten > vezen geneinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten EB nat teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten >
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten gestellten Hilfsbeweisamträge im Ergebnis zu Recht in den Urteilsgründen abgelehnt.
a) Bei den Hilfsbeweisamträgen Nr.1 und 2 war die Beweiserhebung allerdings nicht "wegen Offenkundigkeit überflüssig", wie das Landgericht angenommen hat. Die unter Beweis gestellte Tatsache, daß der Zeuge au vor der Folizei unterschiedliche Aussagen über den Verwendungszweck der einbehaltenen 60 DM gemacht hat, war nicht allgemein bekannt. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Landgericht ist bei seinen Feststellungen von dieser Tatsache ausgegangen und hat sich entgegen der Behauptung der Revision mit ihr auseinandergesetzt. Es ist nämlich der Aussage dieses Zeugen nicht gefolgt, "soweit sie das Fordern bzw. das Herausgeben des Geldes betraf", weil sie "in sich nicht frei von Widersprüchen" war (UA S.9). Daß der Zeuge in vollem Umfang unglaubwürdig war, brauchte es aus dieser Tatsache nicht zu folgern.
b) Den Hilfsbeweisamtrag Nr.3 hat das Landgericht, wie seinen Ausführungen sinngemäß zu entnehmen ist, mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung, der Zeuge
GEBE habe in einer vorangegangenen Hauptverhandlung abweichende Aussagen über die Höhe des zurückverlangten
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hi -
Geldes gemacht, sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl das Landgericht nicht im einzelnen die Umstände angegeben hat, aus denen es gefolgert hat, daß die Beweistatsache unerheblich sei. Die Angabe dieser Umstände war schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich um einen Hilfsbeweisamtrag gehandelt hat, der erst in den Urteilsgründen zu bescheiden war,
c) Soweit in den Hilfsbeweisamträgen Nr.4 und 5 mit Hilfe des an der Hauptverhandlung mitwirkenden Vorsitzenden Richters am Landgericht EB unter Beweisgestellt worden ist, daß der Zeuge nu in der Hauptverhandlung am 6.Oktober 1976 bestimmte Aussagen gemacht hat, hat das Landgericht die Anträge im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Was der Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, haben alle Verfahrensbeteiligten gehört; es handelte sich demnach um eine gerichtskundige Tatsache.
Die im Hilfsbeweisamtrag Nr.4 weiter unter Beweis gestellte Tatsache, daß entgegen der Aussage des Zeugen Hasselbacher in der Hauptverhandlung vom 6.0Oktober 1976 "ein Piccolo 60 DM gekostet" habe, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler so behandelt, als wäre sie wahr. Dieser Tatsache widersprechen die Feststellungen nicht. Die von der Revision gewünschten Schlüsse brauchte das Landgericht aus ihr nicht zu ziehen.
Die im Hilfsbeweisamtrag Nr.5 ferner enthaltene Beweisbehauptung, der Zeuge EEE nabe entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung vom 6.Oktober 1976 in einer vorangegangenen Hauptverhandlung abweichende Aussagen über den Zeitraum seines Aufenthalts bei der Zeugin «RIED und den dabei konsumierten Alkohol gemacht, hat das Landgericht sinngemäß als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen. Das ist aus den gleichen Gründen wie zu 1 b)
im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
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4) Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages Nr.6 weist keine rechtlichen Mängel auf. Das Landgericht hat aAiesen Antrag mit der Regründung zurückgewiesen, daß die als Beweismittel angegebene Zeusin iD für das Gericht nicht erreichbar sei, wril ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Diese Begründung war hier rechtlich vertrethbar. Ob ein Zeuge unerreichbar ist, entscheidet der Tatrichtrer unter Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen (RGH GA 1975,237). Das Landgericht hatte schon im August 1976 nach dem Verbleib der Zeugin Frmittlungen bei verschiedenen Kriminalbehörden angestellt (BL.III/184 d.A,) und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (RB1.III/190 d.A.). Diese Ermittlungen waren erfolglos geblieben, Die vagen Angaben der Verteidigung in der Fauptverhandlung über einen Aufenthalt der Zeugin in Marseilloe paben ohne nähere Angaben wenig Möglichkeiten zu erfolsgversprechenden Aufenthaltsermittlungen. Unter diesen Umständen bestand keine oder nur geringe Aussicht, ihr Erscheinen vor Gericht in absehbarer Zeit zu erzwingen. Das Landgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Zeugin unerreichbar i.S. des § 2hhk Ahs.3 StPO war (BGH 4 StR 590/59 vom 19.2.1960; 5 StR 413/65 vom 26.10.1965).
2. Die Sachrüge bleibt im Tall ii evenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungen weisen aus, daß der
Angeklagte MD in diesem Fall gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Tathbetciligten eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung begangen hat. Im Fall «iD führt sie dagegen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.
In diesem Fall beanstandet die Revision mit Recht, daß das angefochtene Urteil einen unlösbaren Widerspruch enthält. Auf UA S.7 gelangt das Landgericht zu der Feststellung, "daß der Angeklagte WR zumindest durch seine Anwesenheit am Tatort das Tatgeschehen mitbeeinflußt und
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die Tathandlungen des Angeklagten > unterstützt hat", In der rechtlichen Würdigung führt es dagegen aus, daß
die "von beiden Angeklagten geführten Schläge und Hiebe" rechtswidrig und schuldhaft waren (UA S.10). Dieser Widerspruch hat auch rechtlich Bedeutung für die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Denn das Landgericht hat beiden Angeklagten bei ihrem ersten Einschreiten gegenüber dem Zeugen BB : ine "Nothilfe- oder zumindestens Putativnothilfesituation" zugestanden und erst ein strafbhares Verhalten angenommen, nachdem der Zeuge das Messer aus der Hand verloren hatte (UA S.9/10). Aus den widersprüchlichen Feststellungen ist deshalb nicht in ausreichender lleise zu entnehmen, worin das Landgericht die gemeinschaftliche Tatausführung gesehen hat,
Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem Fall zwingt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.
II. Die Revision des Angeklagten >
die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Das angefochtene Urteil enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze zu Lasten dieses Angeklagten.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Landgericht es versäumt hat, die Aussagen der Zeuginnen EB unı &D in den Urteilsgründen wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, kann sieebenfalls keinen Erfolg haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (vgl. zuletzt BGH 5 StR 402/74 vom 22.April 1975, mitgeteilt bei Spiegel DAR 1976,96).
Auf die Sachrüge hat der Senat das ilrteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Rechtliche Minsgel zum Nachteil ars Anzeklagten weist es nicht auf. Inshesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen einer Notwhilfe- oder Putasiwnotbilfe nicht verkannt. Daß ein Ansrifi von dem Zeugen BB ch: mchr ausging, war Anm Angeklagten torkennbar, nachdem I) das Messer verloren hatte"
(ta 5.0/10). Nach dem Zusammanhang der Urteilsgründe ist das nur dahin zu verstehen, daß der Anseklagte diesen Vorgang auch bemerkt hatte.
III. Für die Aburteiluns der bei dem Angeklagten WE 0 in Fotracht kommonden strafhnren Handlumg ist das Schöffensericht zuständig ($ alı GIG). Die Sache war deshalb an dieses Gericht zurückzurertveisen (8 354 Ahs.3 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte