Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 06.06.2016 – 4 K 2307/15 MOGZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 06.06.2016 – 4 K 2765/15 AO
- FG Düsseldorf, 06.06.2015 – 4 K 2618/15 AO
3 Entscheidungen zu § 31 MOG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31#abs-1 (1) Zuständig ist für die Durchführung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31#abs-2 (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/31#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.