§ 230 Ausbleiben des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-1 (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-2 (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Wird zitiert von 310 Entscheidungen zu § 230 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 04.06.2020 – 2 Ws 72/20Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 13.04.2015 – 2 Ws 126/15
- OLG Köln, 11.06.2012 – 2 Ws 428/12Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2025 – 18 Qs 4/25
- LG Oldenburg (Oldenburg), 22.11.2024 – 4 Qs 332/24
- OLG Hamm, 05.08.2003 – 3 Ws 306/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des AngeklagtenZitiert von 1
- OLG Hamm, 05.02.2026 – 2 Ws 4/26
- BGH, 13.01.2026 – StB 1/26Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines Angeklagten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.