§ 230 Ausbleiben des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 04.06.2020 – 2 Ws 72/20Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 13.04.2015 – 2 Ws 126/15
- OLG Köln, 11.06.2012 – 2 Ws 428/12Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2025 – 18 Qs 4/25
- LG Oldenburg (Oldenburg), 22.11.2024 – 4 Qs 332/24
- OLG Hamm, 05.08.2003 – 3 Ws 306/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- OLG Hamm, 05.02.2026 – 2 Ws 4/26
- BGH, 13.01.2026 – StB 1/26Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines Angeklagten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-1 (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-2 (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.