Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund300 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-1 (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/230#abs-2 (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

§ 229 § 231