Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 29.04.1980 – 5 StR 98/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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VER A

5 StR _98/80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Taxenfahrer Heinz Rep aus HE, dort geboren am ER 1930,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt REES als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.Dezember 1979

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3. YLd Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

1. § 267 StPO ist nicht verletzt worden. Die Vorschrift verpflichtet den Tatrichter nicht, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (BGH Urteile vom 22.April 1975 - 5 StR 402/74 - und vom 30.April 1976 - 5 StR 481/75 -).

2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellungen tragen insbesondere die Annahme des Tatrichters, daß die 14jährige Gabriele TER wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zum Widerstand unfähig war, als der Angeklagte sie zum Beischlaf mißbrauchte. Sie schließen auch die von der Revision angeführte Möglichkeit aus, daß Gabriele in die Tat eingewilligt hatte oder der Angeklagte dieses zumindest annahm. Zwar hatte Gabriele bei einer früheren Gelegenheit geduldet, daß der Angeklagte an ihrer bloßen Brust spielte und ihre Scheide tiber der Kleidung berührte (UA S.9). Jedoch war es zwischen ihnen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Gabriele war zur Tatzeit noch Jungfrau. Der Angeklagte war mit ihr allein im Haus. Er "beschloß, sich an der Zeugin sexuell zu vergehen", und veranlaßte deshalb "die ahnungslose Zeugin, mit ihm Bock-Bier 'auf ex' zu trinken". Dabei hielt er sich im Trinken zurück, während Gabriele nach dem Genuß von etwa fünf Flaschen so benommen war, daß sie sich auf die Couch

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legte und nicht merkte, wie der Angeklagte ihre Hose und ihren Slip herunterzog (UA S.5). Wenn die Strafkammer hieraus folgert, Gabriele habe nicht in die

Tat eingewilligt, der Angeklagte habe dieses auch nicht angenommen (UA S.12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. |

Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das gilt auch für die Verneinung eines minder schweren Falles. Allerdings handelt es sich hier kaum "um den typischen Fall des Mißbrauchs einer bewußtlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf"

(UA S.12). Es erscheint vielmehr außergewöhnlich, daß das Opfer erst 14 Jahre alt war, der Angeklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen der Jugendlichen zur Tat ausnutzte und, nachdem er sie entjungfert hatte, später noch mehrmals - nunmehr freiwilligen - Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Jedoch entlasten diese Umstände den Angeklagten nicht.

Gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen (§ 56 Abs.2 StGB), hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht muß dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Die hier angeführten Gründe sind nicht unvertretbar. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, daß der Angeklagte sehr verantwortungslos gegenüber einem jungen Mädchen gehandelt hat, das gerade dem Kindesalter

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entwachsen war (UA S.13).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki

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