§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 41 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 405/24Strafzumessung bei Inverkehrbringen gefälschter Corona-Impfnachweise: Verzicht auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe bei Vermögensabschöpfung durch TatertragseinziehungZitiert von 2
- BGH, 27.11.2024 – 1 StR 473/23Steuerstrafsache: Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Abzug von Lohnsteuer bei Bonuszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen der Mitwirkung an Cum-Ex-GeschäftenZitiert von 6
- BGH, 27.11.2024 – 1 StR 473/23Steuerstrafsache: Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Abzug von Lohnsteuer bei Bonuszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen der Mitwirkung an Cum-Ex-Geschäften
- BGH, 27.11.2024 – 1 StR 473/23Steuerstrafsache: Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Abzug von Lohnsteuer bei Bonuszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen der Mitwirkung an Cum-Ex-Geschäften
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 484/24Lohnsteuereinbehalt auf der Einziehung unterliegende Bonuszahlungen und zusätzliche Geldstrafe
- BGH, 24.03.2022 – 3 StR 375/20Strafurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe neben der FreiheitsstrafeZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – 3 StR 322/25Steuerstrafrecht: Maßstab für den Wertvergleich bei der Klammerwirkung einer kriminellen Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 22.07.2025 – 2 B 8.25Strafzumessung; keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung der strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 3
- BGH, 30.06.2025 – 2 StR 241/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 41 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.