Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.04.1963 – 5 StR 22/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Im Namen des Volkes
In der Sträaısache esen
Tr
1. den Bankkaufmann Dr. ‚jur.Alfred r ED aus
m geboren am GEM 1505 ir DEE
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2, den Regierungsrat z.Wv. Gerhard S EEE "aus H 1913 in SEHEN ,
geboren am zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Kriminalhauptkommissar Bodo 5 t >
aus geboren am 1908 in Bw,
4. den Geschäftsführer Heinrich T EB
aus Oldb), geboren am 1913 in Tu,
zur Zeit in Untersüuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Hordes u.a..
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting -als beisitzende Richter,.
Oberstaatsanwalt bein Bundcsgerichtshef wu ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I DD i
I. Das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22.Juni 1962. wirä
1. auf die Revision des Angeklagten su ‚ im Schuld- und Strafausspruch gegen ihn, 2. auf die Revision des Angeklagten Ste im Strafausspruch gegen ihn mit den insrweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,
Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten StB virä verworfen.
II. In diesem Umlange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an das Schwurgericht zurückverwiesen. "
III. Die Revisionen der Angeklagten T> und TEE weriaen verworfen.
Dem Angeklagten WW wird die nach dem 22.Juni 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten TED wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus, die Angeklagten Su, Ste un: TB regen B:ihilfe zum Morde verurteilt, und zwar SED zu zehn Jahren, St und Te zu je
vier Jahren Zuchthaus.
A. Die Revision dcs Angcklagten Fe Is
©" Die Verfahrensrüge, die Vereidigung der Zeugen von CRD und von AED verstose gegen § 60 Nr.3 StPO, weil beide der Teilnahme verdächtig seien, hat keinen ‚Erfolg.
1. In welchem Verhältnis von CoEEEED zum Tatgeschehen stand und worüber er als Zeuge vernommen worden ist, geht aus den Urteilsgründen und der SitZzungsniederschrift nicht hervor. Die Revision behauptet, er sei Zeuge dafür gewesen, "daß die Munition für die Erschießungen von seiner militärischen Organisation bereitgestellt war". Selbst wenn dies zutreffen, ein Teilnahmeverdacht elso gegen ihn in Betracht kommen sollte, könnte das Urteil jedenfalls nicht auf der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO beruhen. Denn es ist für die strafrechtliche "Beurteilung des Beschwerdeführers gleichgültig, woher dle Manition stammte. Das erwähnt das: Urteil auch nicht.
2a Auf der vorschriftsv niärigen. Vereidigung des Zeugen von Amp (vel. unten B I 3 a) kann die Verurteilung des Angeklagten I | ebenfalls nicht ‚be- - ruhen. Denn von AGP ist erkennbar nur über Bemerkungen vernommen worden, die die Angeklagten Sp unı Step über ihre innere Einstellung zu den Judenerschießungen gemacht haben (UA 5.12,75/76,102). Für die Schuld und die Strafe des Angeklagten FW sina diese Äußerungen bedeutungslos.
-4-
Ile Die Sachrüge ist ebunfalls unbegründet,
Entgegen ihren Ausführungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht beim Angeklagten EB richt nur Beihilfe, sondern Mittäterschaft annimmt (UA S.87/88). Es stützt sich dabei mit Recht auf den Ermessensspitslraum, den er bei der Ausführung des "Rahmenbefehls" hatte, und auf den fanatischen Eifer, mit dem er ihn möglichst gründlich in die Tat umsetzte. Das von der Revision erwähnte, inzwischen veröffentlichte Urteil des 3.Strafsenats vom 19.0ktober 1962 (BGHSt 18,87) stellt keine anderen Maßstäbe auf. Auch nach ihm ist bei einem staatlich geplanten und durchgeführten Massenmorde regelmäßig Mittäter, "wer in seinem Dienst- oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, eder wer är.bei anderweit einverständlichen Eifer zeigt" (aa0 S.94).
Von diesen Grundsätzen abzugehen, geben die allgemeinen Bemerkungen der Revision über die Problematik dieser Art von Strafsachen und über den Ausgang anderer, ähnlicher Verfahren keinen Anlaß. Ihr Hinweis auf den Henker, der ein Todesurtsil mißbilligt und es trotzdem vollstrecken muß, geht an dem Sachverhalt vorbei. Daß die Ausrottung der Juden in den zu besetzenden Ostgebieten beschlossene Sache war, ehe der Angeklagte dazu herangezogen wurde, und daß die Machthaber ihn nötigenfalls durch einen anderen ersetzt hätten, ändert nichts daran, daß er Seinen wesentlichen Tatbeitrag mit der inneren Einstellung geleistst hat, die eine Mittäterschaft 'ausmacht. Bei dieser Willensrichtung kann den gehorchenden Untergebenen als "Strafe des Teilnehmers" im Sinne des § 47 Abs.1 Satz 2 MStGB zuch die Strafe des Mittäters treffen (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 5.Juli 1951 - 3 StR 333/51 - 8.13/14).
5 —-
Obwohl der Anscklagte FÜR von Juli bis Oktober 1941 mindestens 6800 Menschen töten ließ, nimmt das Schwurgericht nur eine Handlung im natürlichen Sinne an (UA S.94-96). Da ihn dies nicht beschwert, kann das von der Revision geäußerte Bedenken unerörtert bleiben.
B» Die Revision des Angseklurten Sn Is
l«. Der in Hannover wohnende Angeklagte SED ist durch die Aburteilung in Berlin nicht, wie er geltend macht, seinem gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) entzogen worden. Denn auch hier war für ihn nach den §§ 13, 3 StPO ein Gerichtsstand wegen des Zusammenhanges mit dem Verfahren gegen den Hauptangeklagten FD begründet... Diese Bestimmungen gelten auch in Berlin als Bundesrecht. Trotz der eisentümlichen staats- und verfassungsrechtlichen Stellung Burlins und den Besonderheiten des Gesetzgebungsverfshrens für Berlin sind das Gerichtsverfassungägssetz und div Strafprozeßorädnung in Westdeutschland und in Berlin als dieselben Gesetze in Geltung... Der Beschwerdsführer ist daher zu Unrecht der Auffassung, er hätte als "Bürger der Bundesrepublik" nur dann vor ein Gericht in Berlin gestellt werden dürfen, | wenn bei diesem der Gerichtsstand des Tatortes, des Wohnsitzes oder des Ergreifungsortes nach den §§ 7-9 der "Berliner" Strafprozeßordnung begründet gewesen wäre.
Für ihn wird der Gerichtsstand des Zusammenhanges nach
den §§ 13, 3 StPO auch nicht äadurch ausgeschlossen, daß zwar die Bestimmung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG über den gesetzlichen Richter auch in Berlin gilt (BVerfG NIW 1957, . 1275), das Bundesverfassungsgericht aber zum Schutze dieses Grundrechts nicht angerufen werden kann, weil es Verfassungsbeschwerden über Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin nicht zuläßt (BVerfG NJW 1958,985 MDR 1960, 370).. Diese Besonderheit auf dem Gebiete der Verfassungsgerichtsbarkeit ändert nichts daran, daß Berlin zum
-6 -
einheitlichen Geltungsbereich des @erichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung gehört.
..2« Die Verurteilung zu 6 Monaten Gefängnis durch ein Spruchgericht wegen Zugehörigkeit zur SS (UA S.13) hindert nicht das jetzige Strafverfahren (BGH IM Nr.1 zu Art.103 GG). Diesem steht erst recht nicht die Entscheidung über die Entnazifizierung des Angeklagten entgegen.
3. Wie die Revision jwdoch mit Recht rügt, hätte das Schwurgericht den Zeugen von AB nach § 60- Nr.3 StPO nicht vereidigen dürfen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig ist.
a) Der Zeuge gehörto als Untersturmführer zum Stabe der Einsatzgruppe B, die dem vom Angeklagten FEED geführten Einsatzkommando 9 übergeordnet war (UA S.12,27). Die -Einsatzgruppen und -kommsndos waren eigens zu dem Zwecke gebildet worden, die von. Hitler befohlene Ausrottung der jüdischen Bevölkerung in den Ostgebieten planmäßig durchzuführen (UA S.25,27,30). An diesem Massenverbrechen betciligt zu sein, ist der Zeuge von Amburger als Angehöriger einer solchen Einsatzgruppe selbst dann im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig, wenn keine Anhaltspunkte für seine Mitwirkung an Erschießungen vorliegen. Es genügt, daß er im Stabe einer für diesen: Zweck gebildeten Einsatzgruppe Dienst tat. Selbst wenn er sich dort nur mit dem Nachschub eder ähnlichen Aufgaben befaßt haben sollte, besteht nindestens der Verdacht,. daß er dadurch mittelbar das . Vernichtungsunternehmen gegen dic jüdische Bevölkerung, - insbesondere .die Taten des unterstellten Einsatzkommandos 9 förderte, die Gugenstand dieses Verfahrens sind. Darum konnte, wenn seine Zeugenaussage zutrifft, wie das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte sEEEED mit ihn als sinem Mitwisser offen über Judenerschießungen
sprechen (UA S.12,75), obwohl strenge Geheimhaltung befohlen war (UA S.30). Venn dur Zeuge an dem begonnenen und noch nicht beendeten Massenmord nicht als Gehilfe beteiligt war, hätte er ihn unter normalen Verhältnissen nach § 139(aF)StGB anzeigen müssen. Schon der Verdacht dieses Unterlassungsvergehens würde die Vereidigung grundsätzlich ausschließen (BGH IM Nr.2 zu § 68a StPO; BGHSt 6,382,384). Darauf w.ist die Revision mit Recht hin.
b) Daß auf der Aussage des Zeugen von Aw, die jedenfalls zu der Strafe von zehn Jahren Zuchthaus beigetragen hat (UA S.112), auch der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht, vermag der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen. Auf sie stützt sich die Feststellung des Schwurgerichts, der Anguklagte Schneider habe dem Zeugen erklärt, er nehme an Judenerschießungen ohne seelische Regung teil (UA S.75). Diese Äußerung verwertet das Schwurgericht bei der Würdigung der als wahr unterstellten, für die Frage des Nötisungsstands wesentlichen Behauptung des Angeklagten, ssine Versetzung vom Einsatzkommando 9 zum Stabe der Einsatzgruppe B im August 1941 habe ihren Grund darin, daß er sich zeitig und hinter dem Rücken FEB un sie demüht habe (VA S.72,75,80). Aus dieser Tatsache zieht das Schwurgericht "nicht den von SCHE angebotenen Schluß, er habe seine Versetzung deshalb heimlich betrieben, weil er sonst für Leib oder Leben hätte fürchten müssen. Vielmehr ist es der Überzeugung, daß SED -.. die Versetzung ohne Unterrichtung des Angeklagten Dr.FÜW deshalb betrieb, weil er seinen bis dahin guten Ruf bei ihm und die Aussicht auf eine günstige Beurteilung erhalten wollte" (UA 8.75). Hierfür zieht das Schwurgericht die vom Zeugen von Al berichtete Bemerkung des Angeklagten heran; sie bestätige, wie sehr ur sich stets bemüht habe, den
-8 -
“ Eindruck eines schneidigen und harten SS-Führers zu wahren,
Der Schuldspruch wird auch nicht von der kurzen Hilfsbegründung (UA S.101/102) getragen, die das Schwurgericht für den Fall gibt, daß man "von dem Bestehen einer Notstandslage ausginge". Es trifft zwar zu, daß SEE denn nicht den bequemsten und mit Sicherheit gefahrlosesten Ausweg wählen durfte, sondern "eine äußerste Anstrengung" machen mußte, "um sich dem ihm angesonnenen verbrecheris.chen Tun zu entziehen". Das Schwurgericht sagt aber nicht, auf welche zumutbare Weise dies nach seiner Auffassung möglich gewesen wäre. Außerdem übersieht es vielleicht, daß der Angeklagte, wie es als wahr unterstellt, sich mit Erfolg um seine Versetzung bemüht hat. Mindestens kommt es auch. hier auf sw: Beweggründe dazu an, für die dem Schwurgericht wiederum die Aussage des Zeugen von AED wesentlich ist.
Il«
In sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision mit Recht, daß das Schwurgtricht es ablehnt, einen Teil der Intsrnierungshaft auf die Strafe anzurechnen (va S.117).
Der Zeuge von sun berichtete im Jahre 1945 britischen Stellen über die Äußerung des Angeklagten, er könne an Judenerschießungen ohne seelische Regung teilnehmen (UA S.75). Das Urteil schließt nicht die Möglichkeit aus, daß. dieser Vorwurf zur Internierungshaft des Angeklagten,. vom November 1946, bis Zu: ;ust 1948 (UA Ss.13) beitrug. Selbst wenn.er in der Folg: ‚zeit unerörtert geblieben sein sollte, könnte die Internierungshaft angerechnet werden, soweit sie die von Spruchgericht verhängte Strafe von sechs Monaten Gc.ängnis überstieg u (OGHSt 1,150,152; 1,171,174).
- 9.
C. Die Revision des Anzuklagten st I.
l« Soweit die Revision gultsnd macht, der Angeklagte stiWeus Hannover sci äurch die Aburteilung in Berlin seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, wird auf den Abschnitt B I 1 dieses Urtsils verwiesen.
Da Berlin zum deutschen Inlande gehört, kam ein Auslieferungsverfahren nicht in Betracht. Die zwangsweise Überführung des Angeklagten von üannover nach Berlin verstieß weder gegen das Ausliefurungsverbot des Art.16 ‚Abs.2 Satz 1 GG noch gegen allgcneine Regeln des Völkerrechts (Art.25 GG) oder gegen die Menschenwürde (Art.l 66). Der weitere Einwand, die Strafverfolgung des Angeklagten wegen Verbrechens an Ausländern widerspreche dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, solange Kriegsverbrechen von Ausländern an Deutschen ungeahndet blieben, ist abwegig.
2. Die Revision macht geltend, der Zeuge von Ci hätte wegen Verdachts der Tatbeteiligung nicht vereidigt werden dürfen, begründet dies jwdoch nicht näher. Aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung des § 60 Nr.3 StPO ist daher nicht dargctan.
3. Jede Möglichkeit des Mißverständnisses, der verlesene Eröffnungsbeschluß enthalte Tatsachen, die schon erwiesen seien, wurde Jurch den ausdrücklichen mündlichen Hinweis des Schwurgerichtsvorsitzenden ausgeschlossen, den die Revision selbst wiedergibt. Ihre Auffassung, das Schwurgericht hätte den Eröffnungsbeschluß ändern müssen, ehe er verlesen wurde, geht fchl.
4. Soweit die Revision als verfahrensrechtlichen Mangel rügt, die Feststellungen des Urteils seien unzulänglich und widerlegten nicht die Einlassung des Angeklagten, sie seien Nermessensmißbräuchlich, wenn nicht sogar willkürlich"
- 10 -
- 10 -
getroffen-worden und verletzten die Denkgesetze, will sie in Wahrheit die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung unzulässigerweise durch ihre cigene ersetzen, Die. in diesen Zusammenhange erhobene Aufklärungsrügs ist unbeachtlich, ‚weil sie nicht angibt, welche Bewcismittel das Schwurgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).
Il.
Die Sachbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie den Strafausspruch betrifft.
1» Unter § 47 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MStGB fallen auch Befehle in. Dienstsachen. Davon sind mit Recht schon die Entscheidungen BGHSt 5,239,243; 15,214,217 und BGH NJW 1951, 323 ausgegangen. In dem zuletzt genannten Urteil ist auch . ausgesprochen, daß § 47 Abs.1 MStGB noch heute auf Taten anzuwenden ist, die unter seiner Geltung begangen worden sind. Von diesen Grundsätzen zbzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Grund. Fu
2. Wie der Bundesgerichtshof schon in einem unveröffentlichten Urteil vom 16,April 1953 - 1 StR 709/52 - unter Hinweis auf BGHSt 1,368; 2,251 entschieden hat, ist Morägehilfe auch, wer zwar die niedrigen Beweggründe des Haupttäters kennt, sich aber selbst nicht von ihnen leiten läßt. Denn es handelt sich hier um ein inneres Tatbestandsmerkmal des Mordes, nicht um strafschärfende persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs.2. StGB. Der Angeklagte konnte daher wegen Beihilfe zum.
. Morde verurteilt werden, obwohl er selbst nicht aus Juden- . haß handelte. Es genügt, daß er diesen Beweggrund der Haupttäter kannte (UA 5.102).
....3e Die Verjährungsfrist für die in. Jahre .1941, begangene Beihilfe zum Morde beträgt -20 Jahre (BGH NJW.1962,2209). Ihr Ablauf ist gegen Stgi> durch den richterlichen Haftbefehl vom 1.April 1960 (Bd.VIII 31.104 d.A.) unterbrochen
- 11 »-
- ]1 -
worden. Die Strafverfolgung ist daher nicht, wie die Revision meint, verjährt,
4. Die Bundesanwaltschaft weist jedoch mit Recht auf folgenden Mangel des Strafausspruchs hin, Das Schwurgericht glaubt, mit seiner Strafe "der unteren Grenze des Strafrahmens nahe zu bleiben" (UA S.114). Es meint damit die Mindeststrafe von drei Jihren Zuchthaus gemäß §§ 49 Abs.2, 44 Abs.2 StGB. Es geht von ihr zus, berücksichtigt dabei aber nicht in erkennbarer Weise, daß der als möglich angenommene vermeidbare V.rbotsirrtum St@es (UA S.103/104) eine weitere Milderung Ius Sträfrähmens zwar nicht vorschreibt, aber zuläßt (BGHSt 2,194,209-211).
D. Die Revision des Angeklagten Tg
. le Wie das Schwurgericht feststellt, war sich der Angeklagte I] "bewußt, daß hier planmäßig und mit Überlegung getötet wurde. Er kannte auch die den Ausrottungsbefehl bestimmenden rassischen Beweggründe. Er. war sich darüber klar, daß seine Tätigkeit die Ausführung des Moräplanes förderte" (UA S.106).
Damit ist der Vorsatz der Beihilfe zum Morde hinreichend dargetan. Daß der Gehilfe die ihm bekannten Beweggründe des Täters als niedrig empfindet, ist nicht erforderlich. Nicht einmal der Täter selbst muß, um wegen Mordes bestraft werden zu können, eine solche. Wertung vorgenommen haben (unveröffentlichte Urteile des BGH vom 13.Dezember 1951 - 4 StR 629/51 - und 18.September 1952.- 3 StR 374/52 -). Es kommt daher für den Schuldspruch nicht auf dic Ausführungen an, mit denen die Revision darlegen will, der damals noch junge Angeklagte habe jene Erkenntnis infolge der politischen Lage zur Tatzeit und der damals in Deutschland herrschenden Auffassungen nicht gewinnen können. Bei der Bemessung |
- 12 -
- 12 -
der Strafe hat das Schwurgericht, wis die Urteilsgründe erkennen lassen (UA 8.110,116), die Ungewöhnlichkeit der damaligen allgsmeinen Verhältnisse, die besondere persönliche Lage des Angi.klagten und seine innere Einstellung zu den verbrecherischen Vorgängen zu seinen Gunsten berücksichtigt. j
2. Was die Erschießung sogenannter Geiseln in Wilna (UA S.36-39) betrifft, so führt die Revisien nur unzulässige tatsächliche Angriffe gugen die rechtlich einwandfreie Feststellung des Schwurgerichts, daß alle Führer des Einsatzkommandos, älso auch der Angeklagte TBB, den wirklichen Grund und Zweck dieser Maßnahme kannten.
3. Das gilt auch für die Ausführungen der Revision zu der Begründung, mit der das Schwurgericht einen Nötigungsstand nach § 52 StGB verneint (UA S.106-108). Soweit sich die Revision äabei auf Tatsachen beruft, die euf Grund neuerer Forschungen Dr.Seraphims.dffenkundig sein sollen, hat der Senat keinen Grund, zu bezweifeln, daß sie bei der Vernehmung des genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und vom Schwurgericht geprüft worden sind. Es ist daher nicht dargstan, daß das Urteil. gegen solche Tatsachen verstoße oder daß das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht oder den § 261 StPO verletzt habe.
4. In der Frag. der Verjährungsfrist. geben die Ausführungen der Revision dem Senat keinen Grund, von seinem oben unter C II 3 erwähnten Urteil abzuweichen. Durch Artikel I der -Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.Mai 1940 (RGBL I 754) erhielt § 3 StGB im wesentlichen suine heutige Fassung. Seitdem galt für alle Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande grundsätzlich "das.üvutschge Strafrecht", Zu ihm
- 13 -
gehörte auch die Bestimmung über die Bestrafung der Beihilfe in § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5.Dezember 1939 (RSBl I 2378). Diese Verordnung war also nunmehr ebenfalls auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande anzuwenden. Davon war sie nicht etwa deshalb ausgsnommen, weil sie nach ihrem Einleitungssatz "für das Gebiet des Großdeutschen Reichs" erlassen worden war. Das steht auch am Anfang der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.Mai 1940, die dessen Anwendung auf deutsche Täter gerade weiter susdehnte, als sich "das Gebiet des Großdeutschen Rcichs" erstreckte, Solche Einleitungsworte konnten also nicht den Sinn haben, einen engeren räumlichen Geltungsbereich anzuordnen, als er sich als allgemeinen Bestimmungen ergab. Für die gegenteilige Auffassung der Revision spricht nicht, daß § 1 Nr.I 14 der Veroränung vom 6.Juni 1940 (RGBl I 844) die Verordnung gegen Gewältverbr.cher vom 5.Dezember 1939 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft setzte. Das mußte geschehen, wenn sis dort auch für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten sollte,
5. Die Nichtanrcechnung der Intsrnierungshaft (UA 8.23,117) ist bei diesem Angeklagten rechtlich nicht zu bemängeln. Sie stand mit dem Gegenstande des jetzigen Strafverfehrens ersichtlich in keinem Zusammenhange. Auch die Revision weist nur darauf hin, daß die jetzt abgeurteilte Tat auf die Zugehörigkeit des Angeklagten zur SS zurückgeht, die zugleich der Grund der Internierung war. Das allein genügt aber entgegen der
- 14 -
Meinung des Beschwerdeführers nicht für die Anrechnung.
Die Entscheiäung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Kersting