Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 494
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten EinbürgerungZitiert von 163
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GGZitiert von 16
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10Unvereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und des Art. 229 § 16 EGBGB i. d. F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) - behördliches Anfechtung der Vaterschaft - mit dem GrundgesetzZitiert von 66
- BVerfG, 03.09.2009 – 2 BvR 1826/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.02.2026 – 7 K 10418/24.A
- VG Düsseldorf, 12.02.2026 – 16 K 3425/23.AZitiert von 1
- VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V
494 Entscheidungen zu Art 16 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/16#abs-1 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/16#abs-2 (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.