Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/16#abs-1 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/16#abs-2 (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Wird zitiert von 418 Entscheidungen zu Art 16 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten EinbürgerungZitiert von 181
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GGZitiert von 18
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch VaterschaftsanfechtungZitiert von 21
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10Unvereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und des Art. 229 § 16 EGBGB i. d. F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) - behördliches Anfechtung der Vaterschaft - mit dem GrundgesetzZitiert von 69
- BVerfG, 03.09.2009 – 2 BvR 1826/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V
- VG Köln, 11.11.2025 – 10 L 1465/25
- VG München, 06.10.2025 – M 11 S 25.34783Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.