§ 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.1959 – 1 StR 375/59
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.04.2011 – P.St. 2290
- BGH, 15.07.1981 – 1 StR 809/81
- OLG Köln, 18.11.2005 – 2 Ws 576/05
- BVerfG, 10.03.2010 – 2 BvR 941/09Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im StrafprozessZitiert von 2
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen das Zeugnis vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß grundlos verweigernden ZeugenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.01.2024 – 5 StR 473/23Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren bei Erklärung der eigenen Befangenheit der Staatsanwältin in Fällen sexualisierter Gewalt gegen FrauenZitiert von 4
- BGH, 14.04.2016 – 2 StR 137/14, 2 StR 337/14Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in GeldZitiert von 6
- BGH, 05.11.2015 – 4 StR 183/15Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Grenzen revisionsgerichtlicher Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bei Freispruch; Würdigung einer "Aussage gegen Aussage"-Situation zwischen Angeklagtem und GeschädigterZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/68a#abs-1 (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/68a#abs-2 (2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.