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BGH Urteil vom 16.03.1971 – 1 StR 687/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 687/70 URTEIL A6]3.

in der Strafsache

gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Paul Johannes zZ BD

eus EEE, geboren am EEE 1304 in TE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann Leo Karl Eugen Baron von der Rp

aus MW, geboren an EEE 1913 in Rp, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Redakteur Karl Heinrich NP aus CE,

geboren au GEEEEED 1910 in EM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. IB au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Z, Rechtsanwalt Dr. MESSEN au: GEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten von der Ru, Rechtsanwalt ENEEEEER aus MENEENE

als Verteidiger des Angeklagten N, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gg, von der rg und N gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 26. Februar 1970 werden verworfen. Jedooh treten an die Stelle

der verhängten Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Den Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Zgpwegen acht sachlich zusammentreffender, jeweils in Mittäterschaft begangener Verbrechen des Mordes in insgesamt 13.449 Fällen und eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, den Angeklagten von der Rp wegen zweier Verbrechen der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Morä in insgesamt mindestens 5.000 Fällen zur Gesamtstrafe von dreizehn Jahren Zuchthaus und den Angeklagten N wegen äreier Verbrechen der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord in insgesamt mindestens 897 Fällen zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revisionen der drei Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

Rechtlich zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß keine der hier in Rede stehenden Taten verjährt ist.

I. Die Revision des Angeklagten Zug.

i. Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, daß eine Reihe von Zeugen (Ei, we, KoC, SCHE. KrD, SED, Cie, Cu) vereidigt worden seien, obwohl sie selbst Angehörige des vom Angeklagten za» seführten Einsatzkommandos 11 a gewesen und daher der Beteiligung an den aem Angeklagten zur last gelegten Massenr erschießungen von Juden verdächtig seien (§ 60 Nr. 2 StPO);

die vom Tatrichter vorgenommene Teilbeeidigung in der Weise, daß einzelne Vorgänge von der Beeidigung ausgenommen wurden, sei unzulässig.

Die Rüge dringt nicht Aurch. Die Beeidigung eines Zeugen auf Teile der Aussage ist zulässig, es Sei denn, daß sich die Aussage auf eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO bezieht (BGH NJW 1954, 1655; BGH bei Dallinger, MDR 1969, 535); die Unteilbarkeit der Aussage für die Beeidigung ergibt sich nicht schon daraus, daß sich die Tat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vorgangs abspielt und sich in derselben Richtung bewegt, in der auch die Tat des Angeklagten liegt, und daß sie mit diesen Taten in einem inneren oder äußeren, wenn auch noch so engen Zusammenhang steht (RGSt 59, 166, 167; vgl. auch RGSt 49, 358/359). Nach diesen Grundsätzen war die Teilbeeidigung in den hier in Rede stehenden Fällen zulässig; die jeweils ausgeklammerten Vorgänge bei den Massenexekutionen in Kischinew, Nikolajew, Cherson und Sinferopol waren in sich geschlossene Tatkomplexe, die jeweils selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO darstellten. Lediglich bei dem Zeugen Scip ist das Schwurgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Zeugen "nit Ausnahme der Fälle Kischinew und Cherson" zu beeidigen (GA Bl. 3411), nicht gefolgt und hat den Zeugen uneingeschränkt beeidigt (GA Bl. 3416). Darauf kann das Urteil in Richtung gegen za jeaoch nicht beruhen, da die Urteilsfeststellungen zum Fall Kischinew nur auf der Einlassung dieses Angeklagten (UA S. 115) und zum Fall Cherson "im wesentlichen" (UA S. 120), für die Zahl der Getöteten ausschließlich (UA S. 121) auf seinen Angaben beruhen; dem gesamten Urteil ist jedenfalls nichts

5.

dafür zu entnehmen, daß das Schwurgericht Angaben des

Zeugen SCHEEEED zum Nachteil des Angeklagten zB verwertet hätte. Im übrigen war für den Angeklagten wie für

die Verteidigung aus den vorangegangenen (Teil-)Beeidigungen der Wille des Gerichts ersichtlich, die Aussagen der ehemaligen Angehörigen des Einsatzkommandos insoweit als uneidlich zu würdigen, als sie selbst an den zur Aburteilung stehenden Vorgängen beteiligt waren.

2. Zu Unrecht sieht die Revision die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch als verletzt an, daß der Tatrichter "fast ausschließlich nur Angehörige der Schutzpolizei" als Zeugen vernommen habe, daß dagegen "so gut wie überhaupt kein Zeuge der Waffen-SS und der Sicherheitspolizei" gehört worden sei. Was solche Zeugen hätten bekunden sollen, gibt die Revision nicht an; es ist hier auch unerfindlich, inwiefern die wahrheitsgemäße Schilderung äußerer Geschehnisse davon abhängen sollte, welcher Organisation der Zeuge zur Tatzeit angehörte. Was die von ihr vermißten Zeugen über die Rechtsfrage aussagen könnten, ob Zip als Täter oder als Teilnehmer gehandelt hat, vermag die Revision ebenfalls nicht anzugeben.

3. Eine Verletzung des § 251 StPO erblickt die Revision darin, daß die Protokolle über die Vernehmungen des verstorbenen Otto On (des ehemaligen Leiters der Einsatzgruppe D) vor dem amerikanischen Militärgericht in Nürnberg und des verstorbenen früheren Mitangeklagten Albrecht ZUM vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter nicht vollständig, sondern nur zum Teil verlesen worden sind.

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Die Rüge ist unbegründet. Die Verlesung der Niederschriften war hier nur soweit notwendig, als die Vernehmungen Vorgänge oder Tatsachen betrafen, die für die Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten von Bedeutung sind (ebenso BGH, Urteil vom 1. Februar 1961 - 2 StR 558/60). Die Verfahrensbeteiligten waren zudem mit dieser Art der Verlesung einverstanden. Weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil bieten Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter Angaben aus den Vernehmungsniederschriften verwertet hätte, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind; auch die Revision behauptet das nicht.

4. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angeklagten Zap als Mittäter und nicht als Gehilfen angesehen hat. Die Unterscheidung zwischen den beiden Teilnahmeformen im Einzelfall zu treffen, hängt zum großen Teil von der Abwägung tatsächlicher Gesichtspunkte ab und ist weitgehend Aufgabe des Tatrichters; das Schwurgericht hat sie rechtlich zutreffend gelöst und sich dabei an die Grundsätze des Urteils BGHSt 18, 87, 94 gehalten, wobei es zu Recht hervorgehoben hat (UA S, 195), daß der Angeklagte als Leiter des Einsatzkommandos bestimmenden Einfluß auf das Tatgeschehen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1969 - 5 StR 504/68 - insoweit in BGHSt 23, 39 nicht abgedruckt). Daß er die Taten auf Befehl begangen hat (UA S. 214), ändert nichts daran, daß er seinen wesentlichen Tatbeitrag mit der inneren Einstellung geleistet hat, die eine Mittäterschaft ausmacht; bei dieser Willensrichtung kann den gehorchenden Untergebenen als "Strafe des Teilnehmers" im Sinne

des § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB auch die Strafe des Mit-

täters treffen (BGH, Urteile vom 9. April 1963 - 5 StR 22/63; vom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51).

II. Die Revision des Angeklagten von der Rei,

1. Dieser Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge, das Schwurgericht habe aus seiner Feststellung, der Angeklagte habe in "unbedingter Befehlstreue" (UA S. 99) und in "blinder Gefolgschaftstreue" (UA S. 229) gehandelt, nicht die für die Annahme eines Handelns im Befehlsnotstanäd (§ 52 StGB) sprechenden Schlußfolgerungen gezogen; ferner habe es zwar ausgeführt, daß bei der Feststellung der inneren Vorgänge die Gesamtumstände so zu betrachten seien, wie sie sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Tat für den Angeklagten dargestellt hätten (UA S. 233), doch habe es sich daran nicht gehalten und dadurch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Zwar ist es richtig, daß dem § 211 StGB die Vorstellung von einem Mörder zugrunde liegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch gegen die Vorstellungen seiner Umwelt und gegen die Strafdrohung der Staatsgewalt handelt; die zuletzt genannte Hemmung war dadurch beseitigt, daß dem Angeklagten — wie vielen anderen vergleichbaren Tätern - der Mord befohlen war. Durch die nachträgliche Verfolgung solcher Taten wird aber nicht das Rückwirkungsverbot des Art. 1053 Abs. 2 GG und des § 2 Abs. 2 StGB deshalb verletzt, weil die Verbrechen dieser Art zur Tatzeit von Mächten innerhalb des Staates planmäßig durchgeführt wurden und tatsächlich straflos blieben. Daß jeder Täter aus niedrigen Beweg-

gründen handelt, der sich bei der Vernichtung von Menschenleben durch Rassenhaß und Anwaßung der Überlegenheit der eigenen Rasse leiten läßt, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 18, 37, 39). Ob diese Frage zur Zeit der Tat — unter nationalsozialistischer Herrschaft - von

. der Rechtsprechung ebenso beurteilt worden wäre, kann keine Rolle spielen; denn das Verbot der Rückwirkung erfaßt nicht die richterliche Gesetzesauslegung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1969 - 1 StR 227/69 - bei Dallinger,

MDR 1970, 196 — bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom

4. Februar 1970 - 2 BvR 731/69; BVerfGE 18, 240/241; 14, 251; 11, 238).

Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines Nötigungsstandes mit ausführlicher Begründung (UA S. 226 £f) verneint. Es ist zutreffend von dem rechtlichen Erfordernis

in § 52 Abs. 1.StGB ausgegangen, daß dem Täter die Handlung

durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt wird, daß also sein Wille durch diese Drohung gebeugt wird; es ist nicht der Sinn des § 52 StGB, daß sich diejenigen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bereitwillig dem Verbrechen gedient haben,

der Verantwortung durch den bloßen Hinweis sollen entziehen können, sie hätten für Leib oder Leben fürchten

müssen, wenn sie ihre weitsre Mitwirkung bei verbrecherischen

Handlungen versagt hätten (BGHSt 3, 271, 275/276). Der Tatrichter stellt fest, daß der Angeklagte nicht nur keinen ernsthaften Versuch gemacht hat, der ihm angesonnenen Mitwirkung bei den Massentötungen zu entrinnen, sondern daß er sich sogar bei der Judenverfolgung besonders hervorgetan hat und mit seinen Quälereien weit über das Verlangte hinausgegangen ist (UA S. 154, 158). Bei dieser

Sachlage kann von einem Nötigungsstand nicht die Rede sein.

n

- 9.

2. Das angefochtene Urteil enthält auch - im Gegensatz zur Meinung der Revision - keine Widersprüche bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten.

Die Feststellung, der Angeklagte habe in Elternhaus und Schule keine Haßgefühle gegen Juden gekannt (UA S. 96) und habe sich gleichwohl als Angehöriger des Einsatzkommandos alsbald "mit der Auffassung von der Minderwertigkeit der jüdischen Rasse" identifiziert (UA S. 97), habe sich insbesondere nach der Bekanntgabe des "Führerbefehls" in der Judenverfolgung besonders hervorgetan, ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Daß er sich als "Herrenmensch" benahm und ständig Stock oder Peitsche mit sich führte, kann freilich - wie die Revision meint — ein Zeichen von Unreife sein, doch liegt darin kein Widerspruch, sondern eher eine psychologische Begründung. Ein das Urteil gefährdender Widerspruch kann endlich auch nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte sich zwar die Vorstellungen (UA S. 154), nicht aber die Ziele (UA S. 98) der damaligen Machthaber zu eigen machte; der Angeklagte hat zwar die Rassenlehre des Nationalsozialismus gebilligt (UA S. 97), aber kein eigenes Interesse an den Tötungshandlungen gehabt

(TA S. 98).

3. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.

III. Die Revision des Angeklagten N.

1. Daß das angefochtene Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden

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ist, kann der Revision grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen (BGHSt 21, 4); besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind angesichts des Umfangs der Sache nicht ersichtlich, insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Beratungsergebnis nicht richtig wiedergegeben sei.

2. Die Aussage Ob (ve1. oben I 5) ist gemäß § 251 StPO mit Zustimmung aller Beteiligten (Prot. GA Bl. 3503) in das Verfahren eingeführt worden; ihrer Verwertung stand daher nichts im Wege.

3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Schwurgerichts (UA 5. 176), der geschichtliche Hintergrund der in Rede stehenden Taten, insbesondere die Entwicklung der Judenfrage, die Verfolgung und schließliche Ausrottung der Juden als Endziel der damaligen Machthaber, sei geschichts- und offenkundig. Der allgemein gehaltene Hinweis der Revision, daß das Quellenmaterial unvollständig und, soweit vorhanden, "zum großen Teil noch im Besitz der damaligen Feindstaaten" und im übrigen noch nicht geordnet und veröffentlicht sei, verfängt demgegenüber nicht. Im übrigen handelt es sich insoweit auch um gerichtskundige Tatsachen, die in einer im wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu würdigenden Vorgängen verknüpft sind (vgl. BGHSt 6, 292, 294).

4. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint und dies daraus geschlossen, daß er den "Führerbefehl" über die Ver-

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nichtung der Juden für unmoralisch und ungeheuerlich gehalten habe (UA S. 223). Wenn auch im nationalsozialistischen Staat oft Macht vor Recht ging, blieb das Recht doch im Bewußtsein des Volkes lebendig und wurde sogar von den Machthabern - wie die geflissentliche Geheimhaltung verbrecherischer Maßnahmen bestätigt - in Rechnung gestellt. Angesichts der Ungseheuerlichkeit des Geschehens bedurfte es keiner weiteren Begründung für die Verneinung eines Verbotsirrtums; die Einlassung, man habe eine als solche erkannte strafbare Handlung für erlaubt gehalten, weil sie befohlen war, könnte nur bei wesentlich geringeren Verstößen gegen die Rechtsordnung eine eingehendere Erörterung verdienen (BGH, Urteil vom

28. Mai 1963 - 1 StR 540/62).

5. Nötigungsstand (§ 52 StGB) und Notstand (§ 54 StGB) hat der Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Hierzu kann zunächst auf die Darlegungen zu II 1 verwiesen werden. Da der Angeklagte selbst nicht behauptet hat, er sei zu seinen Handlungen genötigt worden (UA S. 229), da er sich vielmehr dann, wenn er selbst die Art und Weise der Exekution bestimmte, noch zusätzlicher Grausamkeit schuldig machte (Fall Kaganowitsch, UA S. 79 £, 162, 230), kann ein Nötigungsstand nicht vorliegen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Angeklagte - falls er das ernstlich gewollt hätte - durch Vortäuschen einer Krankheit vom Einsatzkommando hätte loskommen können.

6. Daß § 47 MStGB auch auf Taten anwendbar ist, die aus der Verstrickung in einen brutalen Machtapparat folgten, ist anerkannten Rechts (vgl. oben zu I 4); einen Rechtsfehler bei seiner Anwendung läßt das angefochtene Urteil ebensowenig ersehen wie bei der Strafzumessung.

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IV. Auch im übrigen ergibt die umfassende Nachprüfung des gesamten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere ist die Annahme grausamer Tatbegehung bei ZB und Wpund die Bejahung niedriger Beweggründe bei allen drei Angeklagten nicht zu beanstanden; die Anwendung des § 50 Abs. 2 StGB kommt daher nicht in Betracht.

Die Revisionen sind nach allem mit den durch Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG gebotenen Änderungen des Urteilssatzes zu verwerfen.

Pfeiffer Ioesdau Mösl Woesner | Strickert