Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 11.06.1965 – 5 StR 184/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Naıxnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Oskar ED zus a. geboren am Ep 1910 in HE Kreis ME,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsidert Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schuwidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
2181 059
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29.November 1962
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 29.November 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate
übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensängriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.
l. Der Beschwerdeführer rüst, daß der Tatrichter "den Rechtsbegriff der Gefährdung der Sittlichkeit verkannt", deshalb zum Teil nicht öffentlich verhandelt und hierdurch § 169 GVG verletzt habe; auch sei entgegen ‘§ 174 Abs.1 GVG vorher nicht über die Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt und die Dauer dieser Maßnahme im Beschluß nicht begreäizt worden; schließlich habe der Tatrichter den Angeklagten während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorschriftswidrig zur Sache vernommen.
a) Hierzu ergibt die Sitzungsniederschrift folgendes: Die Zeugin DW hatte während ihrer Vernehmung durch das Gericht erklärt, "sie werde über intime Beziehungen zum Angeklagten aussagen". Danach hat das Schwurgericht "auf Antrag der Staatsanwaltschaft" den Beschluß verkündets "pie Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen." Als der Beschluß ausgeführt worden war, haben zunächst die Zeugin unä dann der Angeklagte "weiter zur Sache ausgesagt". Danach ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt und die Zeugin "weiter" sachlich vernommen worden,
b) Dieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennens
aa) Ob die Besorgnis besteht, daß die "Sittlichkeit gefährdet" wird, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für einen Ermessensmißbrauch oder einen anderen rechtlich bedeutsamen Ermessensfehler besteht hier kein Anhalt.
bb) Zwar sind Angeklagter und Verteidiger nicht ausdrücklich aufgefordert worden, sich zum Antrage der
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Staatsanwaltschaft auf „usschluß der Öffentlichkeit zu äußern. Dies besagt jedoch nicht, daß sie hierzu keine Gelegenheit gehabt hätten. Nach dem Antrage des Sitzungsvertreters der Staatssnwaltschaäft wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, Einwendungen zu erheben. Selbst nach Verkündung des Gerichtsbeschlusses hätten sie noch Gegenvorstellungen vorbringen können. Einer besonderen kufforderung, diese Gelegenheiten zu nutzen, bedurfte es nicht, wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat (vgl. u.a. JZ 1951,655;5 2 StR 601/53 vom 9.April 1954).
cc) Daß der Ausschluß der Öffentlichkeit im Beschluß nicht näher begrenzt worden ist, nacht diesen nicht fehlerhaft. Solche Beschlüsse sind auslegungsfähig. Wird die Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen über bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so bedeutet dies, daß der Ausschluß alle diejenigen Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH 2 StR 313/58 vom 28.August 1958). Im vorliegenden Falle konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß die Gffentlichkeit ausgeschlossen bleiben sollte, solange über die intimen Beziehungen der Zeugin DEEEEEEB zum Angeklagten verhandelt wurde. Dieser Teil der Hauptverhandlung unfäßte notwendig auch die Einlassung des Angeklagten zu den entsprechenden Bekundungen der Zeugin. Nach diesem Verhandlungsabschnitt .hat aber der Tatrichter die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt, wie sich auch daraus ergibt, daß die Zeugin anschließend noch weiter zur Sache vernomnen worden ist.
2. äbwegig ist die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei verletzt worden.
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Dieses Vereidigungsverbot setzt voraus, daß der Zeuge verdächtig ist, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat in strafbarer Weise mitgewirkt zu haben. Davon kann hier keine Rede sein. Ebenso wie manche der Getöteten ist auch der Zeuge »MP gezwungen worden, seine Glaubensgenossen an den Rand der Grube zu bringen. Unmittelbar danach sollte auch er erschossen werden; nur ein Zufall hat ihn davor bewahrt. Die Mitschuld des Zeugen an den Erschießungen wird also deutlich durch Nötigungsständ ausgeschlossen. Alu entflohener und wiederaufgegriffener jüdischer Arbeitshäftling konnte er sich dem unwiderstehlichen Zwange der Gestapo- und SS-Angehörigen nicht entziehen, ohne vor seiner mit Wahrscheinlichkeit
zu erwartenden Tötung noch schweren Mißhandlungen ausgesetzt zu sein.
3. Auch gegen 8 244 St?N hat das Schwurgericht nicht verstoßen.
a) Es mag dahinstehen, ob hier das Sachverständigen-Gutachten ein völlig ungeeignetes Beweismittel war, weil jedenfalls die selbständige Hilfsbegründung den Gerichtsbeschluß trägt. Im Laufe der letzten Jahre ist die Beweisfrage in vielen Strafverfahren erörtert und ( - auch vom Bundesgerichtshof - ) für den Regelfall verneint worden. Schon deshalb durfte sich das Schwurgericht auf seine eigene Sachkunde berufen.
Hiervon abgesehen, hat im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer die ihm erteilten Befehle nicht deswegen ausgeführt, weil sein Wille durch entsprechende Drohungen gebeugt worden wäre, sondern deshalb, weil er die judenfeindliche Einstellung der damaligen Machthaber teilte; das stellt der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Weise fest.
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b) Weshalb die im Beweisamt:.uge genannten Zeugen unerreichbar waren, ergibt der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses zwar nicht. Für keinen der Beteiligten konnte jedoch zweifel. haft sein, welche Gründe hierfür maßgebend waren: Im Beweis. antrage fehlten Angaben über den jetzigen Aufenthalt der Zeugen, die auch sonst nicht näher gekennzeichnet worden waren, so daß sie - wie sich von selbst versteht - nach 20 Jahren nicht mehr ermittelt werden konnten.
In übrigen kann das Urteil auf dieser Ablehnung des Beweisamtrages auch nich: beruhen. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind iu März 1944 und "Ende des Jahres 1942 bis Herbst 1943" begangen worden. Es würde also nicht gegen seine Beteiligung an den Mordtaten sprechen, wenn sich der Beschwerdeführer "bis zum 31.Oktober 1942" in Fürstenberg aufgehalten hätte; denn das Schwurgericht unterscheidet deutlich zwischen dem "Ende" und dem "Herbst" eines Jahres und bringt damit zum Ausdruck, daß die erste Beihilfehandlung nach dem 31.Oktober 1942, nämlich erst "Ende 1942" begangen worden ist. Das ergeben auch die Feststellungen an anderer Stelle des Urteils.
II.
, Das Einzelvorbringen zur Sachrüge ist, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Erst unlängst hat der Senat erneut entschieden, daß der Mordgehilfe ebensowenig wie der Haupttäter die ihm bekannten Beweggründe als niedrig zu bewerten braucht (5 StR 22/63 vom 9.April 1963). Es bestand kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. "
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision - entsprechend dem Antraze des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting