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BGH Entscheidung vom 07.05.1968 – 1 StR 601/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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206 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

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den Kaufmann Nermaenn MD zus TOED-NEE zeroren ar EEE 1909 in EEE, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Grund der Hauptverhandlungen von 30. April und 7. Mai

1968 in der Sitzung am 7. Mai 1968, woran teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Fischer

Loesdau

Fikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEB un: Staatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE >.:: GERN

als Verteidiger,

Justizangesiellter 0)

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten Hermann N gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 15. Juli 1966 wird

verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Mord in elf Fällen zu lebenslangem Zuchthaus sowie zur Gesamtstrafc von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

J._Verfahrensrügen.

1. Die Revision rügt, das Schwurgericht sci vorachriftswidrigbesetzt gevresen (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie macht geltend, die Hauptgeschworenen Hans HE und Albert FEED scien am 17. August 1965 und am 24. August 1965 von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts, Senatspräsident Dr. PB von der Teilnahme an der am 19. Oktober 1965 beginnenden Hauptverhandlung entbunden worden. Dieser sei jedoch hierfür nicht zuständig gewesen. Die Einberufung des Schwurgerichts zu seiner 4. Tagung im Jahre 1965 sei durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart erst am 18. Oktober i965 erfolgt. Bis dahin sei nicht der Vorsitzende des Schwurgerichts oder sein Stellvertreter zur Erledigung der anfallenden Geschäfte des Schwurgerichts berufen gewesen, sondern gemäß § 83 Abs. 4 GVG der Vorsitzende der zuständigen (1.) Strafkammer. Das sei vom 12, April 1965 (Tag der Ernennung des damaligen Landgerichtsdirektors Dr. PB zum Senatspräsidenten) bis 6. Oktober 1965

Lendgerichtsrat Dr. PB und von da ab Landgerichtsdircktor Hi zcvcsen.

Diese Rüge geht fehl. Nach § 83 Abs. 4 GVG erledist der Vorsitzende der Strafkammer die Geschäftc’des Vorsitzenden des Schwurgerichts, solange noch nicht bestirmt ist, wann das Schwurgericht zusammentritt. Hat jedoch der Landgerichtspräsident die Bestimmung getroffen (8 87 CVC), so obliegt dem Vorsitzenden des Schwurgerichts diese Aufgabe. Er ist dann auch für cine etwaige Entbindung eines Geschworenen von der Teilnahme an der Tagung zuständig (BGH MDR 1959, 55). Der Landgerichtspräsident hat hier zwar mit Verfügung vom 18. Oktober 1965 dic "4. Schwurgerichtstagung eröffnet", aber er Kat bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 1965 den Zusammentritt Ges Schwüurgerichts auf den Beginn des vierten Kalendervierteljshres bestimmt. Er hat nämlich im Geschäftsverteilungsplan vom 18. Dezember 1964 erklärt: "Es finden 4 Tagungen statt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern". Zu Unrecht macht die Revision geltend, die vier Tagungen hätten nicht ven vornherein festgesetzt werden dürfen. Nach dem Geseiz (§§ 79, 83 GVG) treten allerdings bei den Landgerichten die Schwurgerichte "nach Bedarf"

(nach der früheren Fassung "periodisch") zu einzelnen "Nagungen" zusammen. Aber vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Landgerichtspräsident den Bedarf unter Berücksichtigung der Statistik der Vorjahre und gegebenenfalls nach den bci der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren zu überschlagen und demgemäß die Zahl der Schwurgerichtstagungen innerhalb des kommenden Jahres zu bestimmen (vgl. Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege 5. 34). Die Tagungen können vorher, über das Geschüftsjahr verteilt, kalendermäßig festgelegt werden (so zu-

treffend Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. 8 87 GVG Anm. 1; Eb. Schmidt, Lehrkomm, z. StPO und z. GVG

§ 83 Erl. 2). Eine derartige Anordnung des Landgerichtspräsidenten enthält naturgemäß bereits die Bestimmung, wann das Schwurgcricht zu den einzelnen Tagungen zusenmontritt (§ 87 GVG). Das hat zur Folge, daß der für die betreffende Tagung ernannte Vorsitzende vom Beginn des Geschäftsjahres an zur Erledigung der Vorsitzendengcschäfte zuständig ist (so auch Eb. Schmidt, aa0 § 83 Erl. 16).

Daß der Landgerichtspräsident diese Verfügung in den von ihm unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan hat aufnchmen lassen, ist zwar nicht gewöhnlich, aber letztlich nicht zu beanstanden. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts für die einzelnen Tagungen werden vor Beginn des Geschäftsjahres ernannt (§ 83 GVG; vgi. auch BGHSt 8, 240; 19, 382, 383). Ihre Verwendung in Schwurgericht beeinflußt aber gleichzeitig die übrige Geschäftsverteilung. Da außerdem die vorschriftsmäßige besetzung der Gerichte von besonderer Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebicte der Gerichtsverfassung ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHSt 19, 382, 385 f.), dient die Aufnahme einer Rogclung über kalendermäßig festgelegte Schwurgerichtstagungen im Geschäftsverteilungsplan der Rechtsklarheit. Die Verfahrensbeteiligten können alsbald erschen, wer im Einzelfall der gesetzliche Richter ist. Daß etwa das Präsidium und nicht der Landgerichtspräsident hier den Beginn der Tagungen sowie den Zusammentritt des Schwurgerichts entgegen der gesetzlichen Zuständigkeit bcstimmt hat, kann nicht angenommen werden. Aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 31. Ja-

nuar 1968 ergibt sich auch, daß er lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit die von ihm getroffene Verfügung in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen hat. Trotz des nicht üblichen Wortlauts ("es finden 4 Tagungen statt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern") liegt in dieser Verfügung - außer der Anordnung, wieviel Tagungen des Schwurgerichts stattfinden, und wann (in jedem Kalendervierteljahr eine) - bei näherer Betrachtung auch dic Bestimmung, daß der Beginn der vier angeordncten Schwurgerichtstagungen auf den jeweiligen Anfang des Kalendervierteljahres festgelegt ist. Hierzu steht auch nicht die Verfügung vom 18. Oktober 1965 in Widerspruch, Denn der Landgerichtspräsident hat damit nicht erstmalig "bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt", sondern die 4. Schwurgerichtstagung "eröffnet", Er hat damit ersichtlich die bisher versäumte Anordnung der "Einberufung der Geschworenen" (§ 87 Satz 1 Halbsatz 2 GVG) nachgeholt und seine Verfügung mit der Terminsanberaumung dos Vorsitzenden in Einklang gebracht. Da der Landgerichtsnräsident hier den Zeitpunkt der 4. Schwurgerichtstagung von vornherein in zulässiger Weise kalendermäßig festgelegt hatte, hätte an sich der Vorsitzende bei seiner Terminsbestimmung grundsätzlich ungeachtet der ihm nach § 213 StPO zustehenden Befugnis sich danach richten sollen. Aus welchen Gründen er auch immer den Termin auf den 19. Oktober 1965 bestimmt hat, seine Zuständigkeit zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte ab 1. Januar 1965 ist hierdurch jedenfalls nicht berührt worden.

Nach allem war der Vorsitzende des Schwurgerichts (oder sein Vertreter) mit Beginn des Geschäftsjahres 1965 zur Entbindung der Geschworenen von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung berufen und damit auch für die Entbindung der Hauptgeschworenen Henke und Ruckhaberle.

2. Die Revision macht ferner geltend, es sei unzulässig, daß Frau Luisc Ka als Geschworene berufen wurde, Sie sei wegen ihrer Bestellung als Ergänzungsscschworene nicht mehr Hilfsgeschworene gewesen. Diesc Rüge ist unbegründet; denn bei Ausfall eines Hauptgeschworenen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung hat, falls ein Ergänzungsgeschworener zugezogen war, stets dieser als Richter mitzuwirken, gleichgültig ob und wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung cinces Ergänzungsgeschworenen aufgehoben hat (BGHSt 18, 349, 351).

Damit ist auch im übrigen der Rüge der Boden centzogen, soweit behauptet wird, die Geschworenen seien nicht ordnungsgemäß berufen worden.

3, Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß dic Zeugin DD auf ihre Aussage beeidigt wurde (§ 60 älr. 3 StPO). Die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung zu, ob diese Entscheidung von einem Rechtsirrtum becinflußt ist (BGHSt 9, 71, 72). Das ist hier nicht der Fell. Die Zeugin war zwar in der Dienststelle des Angeklagten zu einer Zeit beschäftigt, in der die abgeurteilten Taten geschehen sind. Sie war aber als Übersetzerin in cinen Referat tütig, das nicht mit Judenfragen befaßt war (vgl. Prot.Bl. 5531 f.).

4. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision ist die Aussage des inzwischen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/1-str-601-67#rd_11

verstorbenen Zeugen Dr. Sch Ssescnstanä der Hauptverhandlung gewesen. Ihre Verlesung ist durch Beschlu3 vom 4. Januar 1966 angeordnet worden (Prot.Bl. 2461). Sie ist auch durchgeführt worden, Dies ergeben die in der Sitzungsniederschrift (Prot.Bl. 2463 f.) festgehaltenen Erörterungen über den Inhalt der Aussage.

Das Urteil hält der Sachbeschwerde stand. Zu Unrecht meint die Revision, insbesondere in den Fällen Markus Smggpund TED (VA Ss. 94/95) habe der Angeklagte auf Grund eincs "spontanen Entschlusses" gehandelt und das schließe aus, daß bei ihm die subjektiven Tatbestandsmerkmale bewußtseinsdominant gewesen seien. Die Nerkmale der niedrigen Beweggründe müssen zwar im Bewußtsein des Täters im Zeitpunkt der Ausführung vorhanden sein, aber es genügt, wenn er ihre Bedeutung für die Tat "mit einen Blick" - wie ersichtlich hier - erfaßt (BGHSt 6, 329, 331). Er selbst braucht die Beweggründe auch nicht als nicdrig bewertet zu haben (BGH 5 StR 22/63 v. 9.4.63; 4 StR 214/58 v. 6.11.1958). Als "niedrig" gilt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweggrund, der als Motiv einer Tötung nach allgeneiner sittlicher Anschauung verachtens- - wert ist und auf tiefster Stufe steht (BGHSt 2, 60, 63;

3, 133). Die Revision bestreitet selbst nicht, daß die Vernichtung unschuldiger Menschen aus rassischen oder politischen Gründen in diesem Sinne auf niedrigster Stuflc steht. Wenn sie aber geltend macht, daß dies nur aus heutiger Sicht gelte und deshalb durch solche Ausleguns

des § 211 StGB .der Art. 103 Abs. 2 GG verletzt werde,

so gcht sie darüber hinweg, daß das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung eines Strafgesetzes auf dic Gesetzes-

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der Rechtsprechung zuläßt (BVerfGE 18, 224, 240; 14, 245, 2515 11, 234, 238; 4, 352, 358). Daher hat der Bundesgerichtshof niemals Bedenken gehabt, die in der heutigen Rechtsprechung geltende Auffassung über die Merkmale der niedrigen Beweggründe bci der Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrecher zugrundezu-

legen.

Auch im übrigen liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht vor; insbesondere nicht in der Bewciswürdigung.

Hübner Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer

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