Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 3 StR 333/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
v
\»
L’ 7
‚ Im amen des Volkes.
In der Strafsache gegen den ehemaligen. SS-Nauptscharführer und “jetzigen Auto-
schlosser Enil. FEED zu: >,
Betr. &, geboren. a > 1905 np Re
BB totizingen,
wegen u or de ”y 5
hat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 5. Juli 1951, en der teilgenommen haben: .
Senatepräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Roeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter . Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret aD
als Vertreter. ‘der Bundesanveltschaft,
Justizessistent, als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt: . u rt
' Die Revision. des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Giessen vom 1. März 1951 wird verworfen. Der
Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
alttels zu. ‚tragen, .
von Re cht wegen
gro
Gründe§
Der Angeklagte ist für . schuldig befunden | worden, 87 Menschen im Zusammenwirken mit anderen. vorsätzlich und grausam getötet zu haben., Er wurde deshalb ‚wegen Mordes in.87 Füllen zu. lebenslangen. Zuchthaus verurteilt. Zugleich wurden ihm die biirgerlichen Ehrenrech-,
‚te auf Lebenszeit 'aberkannt.
/ Der Angeklagte, het Ende März ‚1945 auf Barehl eines
'Dienstvorgesetzten der SS zusammen mit den Angehörigen
eines von ‚ihm befehligten Wachkommandos ’87 meist weib- °
' liche Häftlinge des sogenannten Arbeitserziehungsla-:
gers ze ir Oberhessen unmittelbar vor dem. An-
“ rlieken der alliierten Truppen erschossen; obvohl eine
höhere Dienststelle, wie der Angeklagte wüsste, die
‚Entlassung dieser Häftlinge angeoränet hatte.
‚Die "Revision. des Angeklagten rügt Verletzung. des Verfahrensrechte und des sachlichen Rechts. Bie
. : Konnte keinen Erfolg ‚haben:
Zunächst sind äie Verfahränsitigen unbegründet,
Am 19. ‚Februar. 1951, dem 12.. Verhandlungstage, u beantragte der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift die nochmelige Vernehmung des Zeugen Vo. der bereits ‚vom Schwurgericht .vornommen wer. : Der Antrag beruhte, darauf, dass der Angeklagte an.
: diesem ‚Tage eine neue, .von seiner bisherigen zin-
lassung abweichende Sachdarstellung‘ gegeben hatte... Dem Verteidiger wurde ‚aufgegeben, 'die mündlich vor-
getragenen Beweisamträge schriftlich zu fixieren.
‘t u
6.0 Ta BEREIT I oA 2 Pe zu Bar on tn
Nachdem dies mit Schriftsatz vom 20. Februar 1951 geschehen und die Entscheidung auf den Beweisamtrag ‘am 21. Februar 1951 zunächst zurlickgestellt war, . wurde am 26. Februar 1951 folgender Beschluß verkündet:
"Der Antrag der Verteidigung "auf Vernehmung des Zeugen vg zu der veränderten Binlassung des Angeklagten wird abgelehnt,
Die beantragte, Vernehmung würde die Wiederholung einer bereits erfolgten Beweiserhebung ' darstellen. Das Beweisthema, zu dem der Zeuge bereits eingehend vernommen worden ist, hat .
. euch die von dem Angeklagten nunmehr behaupteten, Vorgänge eingeschlossen, zu denen der Zeuge nach dem Antrag der Verteidigung gehört werden soll. Der Zeuge ist insbesondere darüber vernommen worden, ob er den Befehl zur Erschiessung der liäftlinge an den Angeklagten: oder einen Anderen gegeben, bezw übermittelt. und die Durchführung des Befehls Tg ge meldet habe. In diesem Zusammenhang sind ihm euch ‚die Aussagen .der Zeugen MM ) und I] vorgehalten. worden. Dem Zeugen vi ist der Zeuge Bi | auch x gegeniibergentellt. worden.
Das Sohmurgerioht ist nicht verpflichtet, diesen bereits erhobenen Beweis erneut zu erheben. Die wiederholte Vernehmung des Zeugen wäre auch ' nach der Überzeugung des Gerichts ohne Nutzen. für die Aufklärung des Sachverhalts. Der Zeuge ist in hohem ilasse verdächtig, nach seiner Ankunft in " ic "rechieser:., 2er Häftlinge »efohlen oder einen Üsrar;igen Berehl
weitergeleitet zu haben. Er müsste sich deshalb durch eine andere Aussage mit grosser „ehrscheinlichkeit sclbst belasten. Dazu kommt, dass das Schvurgericht von dem Zeugen, bei dem auch der Eid zur Herbeiführung einer wahrheitsgemässen Aussage nicht zur Anwendung kommen kenn (§ 60 ziff 3 StPO), in der IIauptverhandlung in Landsberg den Lindruck gewonnen hat, er sei auf keine Veise dazu zu bewegen, von seinen mit ungewöhnlichem Starrsinn und Tanatischer Entschlossenheit‘ verfolgten Vorheben, sich zu allen, die dem Angeklegten zur Last gelegte Tat betreffenden Tragen mit lichtwissen zu erklären, jenals abzugehen."
Die 2evision rügt, dass der Beveisamtreg zu Unrecht und mit unzureichender Berründunz; abgelehnt worden
sei. Iilerin liege zugleich eine Verletzung der Aufklärunge-
pflicht und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (88 244, 338 Ir 8 StPO). Die Auffascung der Kevision ist unzutreffend. Das Schwurgericht hat den Bevweisamtzag aus zwei Gründen abgelehnt:
1.) weil die Vernehmung des Zeugen \ı nur die Y!iederholung der bereits erfolgten Beueiserh.bung darstelle,
2.) weil der Zeuge Ti als Beweismittel völlig ungeeignet sei.
Beide Gründe tragen den Beschluss. Unter den in der eufassung des § 244 Abs 3 StPO
m. I ml {
-5.
ausdrücklich zugelassenen Ablehnungsgründen ist zwar der Gesichtspunkt, dess der Antrag nur auf die \iederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme abziele, nicht erwähnt. Gleichwohl darf ein Beweisamtrag auch jetzt noch mit dieser Begründung abgelehnt werden. Denn § 244 Abs 3 StPO hat die in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Ablehnungsgründe nur insoweit kodifiziert, els sie den Inhalt des Bevreisamtrages und die Qualität des Beweismittels betroffen. Der vom Schwurgericht angeführte Grund, dass der Antrag die Wiederholung einer bereits durchgeführten Zeugenvernehmung bezwecke, betrifft aber weder den Inhalt des Bewreisamtrags, noch die Qualität des Beweismittels, sondern het das allgemeine Recht des Angcklegten auf die Erhebung von Beweisen zum Gegenstand. Es kann nicht angenommen werden, dass insoweit mit der Neufassung des § 244 Abs 3 StTO eine AbEnderung bisheriger Xechtsgrunäsätze beabsichtigt war. Das Reiclisgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten grundsätzlich kein Anspruch auf die Wiederholung einer Zeugenvernehmung zusteht. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen und lediglich im tahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht (RGSt 47, 321; 57, 322; 58, 80; RG JIT 1932, 2730). Allerdings handelt es sich hierbei um die Identität des Beweisthenas
| j
und nicht um die Identität des Beweismittels, so dass der genannte Grundsatz nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ergänzung einer unvollständigen Vernehmung des Zeugen oder die Vernehmung zu einem’ neuen Bewcisthema erstrebt wird (RGSt 47, 321; 58, 80). Das Schwmargericht hat indessen klar und zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge BD zu dem mesogebenden Deweisthema, ob er den Lrschiessungsbefehl an den Angeklagten gegeben oder übermittelt habe, bereits vernommen worden sel. Auf die näheren Umstände bei Erteilung des Befehls kann es nicht ausschlaggebend ankommen. Es bestand deshalb kein Anspruch ‚des Angeklogten auf erneute Vernehmung des Zeugen vB
Auch der zweite vom Schwurgericht angegebene Grund für die Ablehnung des Beweisamtra;es lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar darf über den Beveiswert eines von den Prozesspeteiligten erbotenen Zeugenbeweises grundsätzlich erst nach dessen ordnunzsgemäcser Erhebung entschieden werden; eine Vorwegnahme dieser \lürdigung ist unzulässig. Dieser Grundsatz erleidet jedoch nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO eine Ausnahme, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wenn also mit Rücksicht euf bestimute Umstände \ der Wert des Zeugenbeweises auenahnsweice schon vorher abschliessend beurteilt und sein gänzlicher Unwert ‚sicher festgestellt werden kann. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtitung der konkreten Umstände des Sachverhalts nach pflicht-
-7-
mässigem [rmessen zu entscheiden. Is ist ihm nicht zuzumuten, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger !Tutzlosigkeit er begründet überzeugt ist
(RGSt 46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134;
RC DRZ 1927 Iir 1086). Allerdings gibt die Unwahrscheinlichkeit, durch die Vernehmung des Zeugen weitere Aufklärung zu erlangen, noch nicht das Recht, von der Berveiserhebung abzusehen. Die völlige Wertlosigkeit des Dewceismittels muss vielmehr feststehen (RcSt 46, 383; 56, 134). Es müssen auch besondere Umstände dergelegt werden, aus denen dies im Einzelfalle hervorgeht (RG DRZ 1927 Nr 1086). Diesen Anforderungen hat das Schwurgericht genügt. Die Begründungs des Beschlusses legt solche Umstände zutrefiend dar, wenn ausgeführt wird, der ungewöhnliche Sterrsinn und die Tanatische Entschlossenheit des Zeugen lasse ein Abschen von seiner bisherigen Taktik der Erklärung mit ilichtwissen nicht erwarten, der Zeuge werde sich auch nicht durch eine Bestätigung der Angaben des Angeklagten selbst aufs schwerste belusten. Diese Begründung ist einleuchtend und durfte den Tatrichter zu der Überzeugung brinsen, dass der völlige Unwert des Beweismittels feststehe. Die Unmöglichkeit einer Beeidigung des Zeugen (§ 60 Ziff 3 StPO) hat diese Überzeugung mit Recht bestärkt (vgl RESt 46, 385).
Die ohne Rechtsirrtum begründete Ablehnung des Bevieisamtrages zeigt zugleich, dass die Verletzung
der Aufklärungspflicht zu Unrecht gerüst wird. Umstände, die eine Beweiserhebung in anderer Lichtung nahelegten, sind aus dem Urteil nicht erkennbar und werden von der Revision such nur insoweit geltend gemacht, als das Schmurgericht nicht festgestellt habe, wie der Abmarsch der iläftlinge zum Tatort vor sich gegangen zei. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die weitere Aufklärung der näheren Unstände des Abtransportes auf das Urteil hätte von Einfluss sein können und welche Beweismittel das Schwurgericht hierzu hätte. herenziehen sollen.
II.
Die materiell-rechtliche Rüge enthält zunächst Angriffe gegen die Beveiswürdigung des angefochtenen Urteils, indem verschiedene Gesichtspunkte gegen die, Glaubwürdigkeit des Zeugen } ansctührt werden. Sie sind im Revisionsverfahren grunädsützlich unbeachktlich. Im übrigen wird ausdrücklich nur.gerügt, dass dem Angeklagten die Berufung auf Notstend versagt worden sei, Die allgemein erhobene Rüge ‘der Verletzung materiellen Rechts nöti:;t jedoch zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfan:;;e.
Die keiner Zrörterung bedürfende Rechtswidrig-
keit der Erschiessung war dem Angeklagten bekannt.
Er wuuste, dass der Befehl, dessen Ausführung ihm angesonnen wurde, ein Verbrechen schwerster rt und schwersten usmasses bezweckte. Ir musste also die Ausführung des Befehls verweigern, widriisenfalls ihn nach § 47 Abs 2 Ziff 2 liilStGB die Strafe des Teiluchmers trifft. Duss diese Vorschri?t auf die unter ihrer Geltung begangenen Taten noch anzuuenden ist,
ia
n",,*’
= -
.-.. me m
-9-
hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Februar 1951 entschieden (4 StR 32/50). Die Verantwortlichkeit des Angeklagten ist also durch die Tatsache,
dass er auf Befehl handelte, nicht ausgeschlossen. | Die Revision stellt dies auch nicht ernstlich in Abrede. Sie rügt insoweit nur, dass dem Angeklagten die Berufung auf ilotstand versagt worden sei. Für einen Unteroffizierdienstgrad sei es schlechthin unmöglich gewesen, dem brutalen und rücksichtslosen Zeugen “rede die Ausführung eines Befehls abzuschlagen. Es sei dem Angeklagten auch nicht zuzumuten gewesen, seine Truppe zu verlassen, da zu jener Zeit mit Deserteuren kurzer Prozess gemacht worden sei. Als kleiner ljann habe er zudem die demallse kriegslage in keiner leise übersehen können und sei bei IEntgegennahme des 5efehls dem sogenannten lierdentrieb unterlegen. Tie Zumutung, zu den fremien Truppen Überzulaufen, sei geradezu absurd.
‚lit diesen Ausführungen übersieht die kevision jedoch, dass das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte habe deshalb nicht in votstand schendelt, weil er den Befehl gebilligt, also ohne \iiderstand. befolgt habe. Diese Feststellung ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen worden. Damit entfällt aber unabhängig von allen sonstigen Gesichtspunkten die Berufung auf Notstand. Denn die §§ 52 und 54 £t6B beruhen auf der Erwägung, dass in bestimmten Lagen mit der
motivierenden Kraft des Gesetzes und sittlicher Nemmungen nicht mehr gerechnet werden kann, ein rechtmäossiges llendeln also nicht mehr zumutbar
ist. ‚ur wenn slso dem Täter etwas zugemutet wird, vas er an sich nicht will oder billigt, ist eine echte Konfliktslage gegeben, ohne die eine Berufung auf ıotstand grundsätzlich nicht in Betracht kommen kenn. „un hat allerdings das Schwurgericht im Anschluss an seine Veststellung noch eine Hilfss_- efwägung unter der Voraussetzung angestellt, dass der Angeklagte den Befehl nicht gebilligt habe. Indessen berechtist diese iiilfservägung nicht zu der Annahme, das Schwurgericht habe irgendwelche Zweifel in die zlichtigkeit seiner Feststellung gesetzt. Sie ist ohne jede Linschrönkung getroffen. Die im itevisionsverfahren beachtlichen Angriffe der ıevision richten sich aber ausdrücklich nur gegen diese Hilfservägungen des Schwurgerichts, auf denen der Schuldspruch nicht entscheidend beruht. Davon abgesehen sind diese Angriffe auch unbegründet. Das Schrurgericht hat mit zutreffenden srwägungen festgestellt, dass der Angeklagte die „nöglichkeit hatte, sich der Durchführung des Befehls zu entziehen, ohne sein Leben zu gefährden. llotstand entschuldigt nur, wenn dic dem Täter drohende Gefahr nicht auf irgendeine zumutbare Weise abwendbar ist. Andernfalls kann der innere \ionflikt die Schuld nicht ausräumen. Dem Angeklagten ist, wenn er den Befehl
„11 -
innerlich nicht gebilligt hat, ein Verbrechen schwersten Ausmasses angesonnen worden. „.ngesichts dieser Tatsache musste er jeden \jeg beschreiten,
der geeignet war, seine Ifotlage ohne Turchführung des Befehls zu beseitigen. Das Urteil hat, ohne
die Anforderungen an den Angeklagten zu Überspannen, diese “öplichkceiten zutreffend aufgezeigt: Der Angcklagte habe sich entweder unter Berufung auf sein Blasenleiden und seine Furunkulose krank melden oder sich unter Ausnutzung der verworrenen Verhältnisse unbemerkt absetzen und untertauchen können, zume) er im Besitz des Ausweises und der DBlechmarke der Geheimen Staatspolizei gewesen sei, die ihm ohne ernsthafte Gefahr freie Bevegsung hinter der Front erlaubt hätten. Durch das cchnelle Vordränzen der elliicrten Truppen sei es dem Angeklagten noch weiter erleichtert worden, sich der Ausführung des 3efehls zu entziehen. Diese Ausführun;en sind frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht weist auch mit. Recht auf das Beispiel des Zeugen SchB hin, der ebenfalls $SL-Hauptscharführer war, noch in
N seine Lienststelle verliess und sich in seine heimat durchschlug. Was dieser Zeuge, dem ein derartiges Verbrechen nicht angesonnen war, tun konnte, dazu wer auch der Angeklagte in der Lage und deshalb auch verpflichtet. \ienn die Revision auf die besondere Brutalität und "ücksichtslosigkeit des Zeugen iD hinweist und daraus folgern will, dass die
- 12 -
Befehlsveriveiszerung diesem LHann gegenüber schlechthin unmöglich gewesen sei, so üÜbersieht sie, dass das Schrurgericht dem Angeklagten keine ausdrückliche Befehlsverweigerung zumutet, sondern von ihm verlenst, sich durch eine neheliegende List der Befehlsausführung zu entziehen. Dies war nicht nur möglich, wie das Beispiel des Zeugen Sch» beweist, sondern dem Angeklagten auch zumutbar. Gewisse damit verbundene Unbequemlichkeiten musste
er - das bedarf angesichts des Ausmasses des Verbrechens keiner besonderen Begründung - in Zeuf nehmen. Charakter und \illensschiäche können insoweit nickt entnchuldigen. “ach allem könnte sich der \ngeklagte, selbst wenn er den Deiehl innerlich nicht gebilligt hätte, auf otstand nicht berufen.
Den Gesichtspunkt des vermeintlichen .!otstandes hat das Schwurgericht nicht besonders erwähnt. ‚Jierzu bestand jedoch kein Anlass, nachden festgestellt war, d&uss der Angeklagte den Defehl gebilligt hat. Denn auch der vermeintliche lotstand setzt beerifflich voraus, dass die Xonfliktslage vom "Yäter als solche empfunden wird,/
"Des Schwurgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den Angeklagten als „ittäter des „ordes in 87 Yällen angesehen. Dass ler Angeklagte selbst Täftlinge erschossen hat, begründet zwar nicht schlechthin \ittüterschaft. Auch bei völliger Verwirklichung des
. PTR
- 13 -
äusseren Tatbestandes in elgener Terson entscheidet über die Teilnehmeart stets die inncre „illensrichtung des iandelnden. Diese völlige Verwirklichung
in eigener Person ist aber regelmässig ein schwerwiegendes Indiz für den Täterwillen (vgl RGSt 74, 84; oOcHSt 1, 102; BGH v 13. Februar 1951 - 4 StR 32/50). Das Schwurgericht hat diesen Gesichicpunkt erörtert. Es Mat nicht nur festgestellt, dass der Angeklagte
den ihm erteilten Befehl gebillist hat. Dieser Umstand allein wäre noch nicht ausreichend, um die Annahme der Wittäterschaft zu rochtferwisen; denn regelmässig pilligt auch der Cehilfe die strafbare Ilandluns. Das Schwurgericht ist aber darüber hinc.us zu dem Urgebnis gekommen, dass der Angeklagte den Zefehl "zu seiner eigenen Sı.che gemacht" hat. Für diese Schlussfolgerung war entscheidend, dass der Angeklagte bei der ixekution besonderen Eifer zeigte, sich mit Schnans belohnen liess und sich bei Zollbeauten in ED in zynischer Form mit der vet brüstete,
ein Umstand, der die Annahme des Tüterwillens besonders nchelest. Din Rechtofeiler ist jedenfalls bei dieser Schlussfolgerung nicht erkennbar; sie ist denkgcsetzlich möglich./Keineswe;:s schliesst Handeln auf „efehl die . ittäterschaft begrifflich aus. Die Vorschrift des § 47 ::ilxtGB besa;t nur, dess dem auf Bofehl Nerdelnden, wenn er den verbrecheriscnen Zweck der angesonnenen "at kennt, die Gtrafe des "Teilnehmers" trifft. Es war stets anerkannt, dass er, je
- 14 -
nach seiner inneren \illensrichtung, nicht nur der veililfe, sondern auch der L.ittÜiterecheft schuldig sein \enn. ie Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte sci als !iittäter beteili,t, ist daher mit !!echtogriünden nicht angreifbar.,
Schliesslich sind auch die Unstände, die die at als Lord kennzeichnen, vom Schwursericht fehlerfrei derzetan. Der Lrechiessun ;sbefehl ist aus niedrigen Deweggründen geszeben worden, weil
die Läftlinge als 1M&stiger Jallast beseitigt werden
sollten. LDics allein reicht aus, un die Yat als Lord zu kennzeichnen, weil ein solcher Deweggrund nach den sittlichen Anschauungen der Dechtsgemeinschaft als besonders gemein, vervwerilich und verächtlich zu werten ist. Licse besondere Verwertflichlteit wird im vorliegenden !’alle noch dadurch verstürl-t und. ins Ungewöhnliche gestei.crt, dass eine köhere Tienststelle die "ntlassung der \!Eftlinge engeoränet hatte. Das Schwurturicht hat indessen diesen Umstand dem Angeklagten nicht zugerechnet, weil dieser Jevegsrund bei dem Üefchls-Geber "vorgeherrscht" habe. Ss kann dchingestellt bleiben, ob nicht dieser Zuffessung ein Kechts-Irrtum zurrunde liegt und ob nicht der Ingeklazte,
der die verbrecherische Üxelution zu seiner eigenen
Sache gemacht und den Bewessrund dieser ixekution gekannt hat, als !’ittäter hierfür auch einzustehen hat. Denn jedenfalls ist ohne \echtsirrtum
. . . ® . . won . een en N cd" \.
. —[
h3
P 31 2 0 SB
ne
-15.-
dargeten, dass der Angeklagte nach der Art, wie
.. die Exekution durchgeführt wurde, greusem gemor-
det hat. Da sich die Exekution der 87 Iiäftlinge
über längere Zeit: hingezogen hebe, hätten die noch lebenden Opfer den Nötungevorgang anschen müssen. Hierdurch seien den Häftlingen erhöhte scelische Qualen bereitet worden, zumal es sich überwiegend
um Frauen gehendelt habe, die noch wenige Stunden . vorher auf die Entlassung aus der Eaft gehofft _ hätten. Angesichts des graussmen Geschehens hätten. sich die verzweifelten lienschen aneinander geklamert, um ‚nu ihrer Todesangst und Zodesqual noch einen letzten Halt aneinander zu finden. Die. Durchführung der üxekution unter diesen Umständen zeige ein: aussergewöhnliches Lass an ‚gefühlloser und unbarn-. herziger Gesinnung des Angeklagten; er habe daher die Exekution kalt und grausam ausgeführt. Diesen | Ausführungen des Schmurgerichts ist ohne Einschrän- u kung beizutzeten. _
Von der ‚ihm äurch das Hessische Gesetz zur Zu Ahndung rationalsozielistischer Straftaten vom... 29. viel 146° eingeräumten. Befugnis der Strafmil-
. derung hat. des Schwurgericht keinen, Gebrauch ge-.. . macht, . weil der Angeklagte’, ein Hohes HABS verwert-.
‚licher‘ Gesinnung ‚offenbart. habe; Des. 'Schwurgericht. ie ist dlso' "zutreffend ‚davon, ausgegangen, dass auch‘. bei Defolgung eines: Befehls, desaen Rechtawiärige..
. keit; von Täter’ erkannt, wurde, en’ sich die MögLichE keit der Strafmiläerung besteht (Beyosiost neue ”
Tolge 1,. 10). Ob von ihr Gebrauch zu machen ist, steht im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung lässt rechtsirrige Erwägungen nicht erkennen. Das hohe ilass verwerflicher Ge- ‚ sinnung ergibt sich aus der Tatsache, dass der An- "geklagte einen Befehl, dessen verbrecherischen Zweck er erkennt hatte, 'nicht nur ausgeführt, sondern sogar gebilligt und ihm innerlich zugestimmt hat. -
ui Nach allem erweist sich die Revision als un- '“ . ee begründet. Die Xosten des Rechtsmittels hat: der Ans 'ecklagte "gemäss s 473 ‚StPO zu, tragen. .
NE Yeunann, E Krauss Koeniger | En Herr‘ Bundesriohter Bu Baldus . en Scharpenseel ist der PREV ou urlaubt und daher an der Leiatung RD, der Unterschrift ver- - al. hindert. 5 Ce 'Feunanfi
ir’.
(16) 38 “ .n wi. PY w. .
. ws . ...» ad
2 KFRET.
. . D . “. ” Wu an