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BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 4 StR 629/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2290 0E0 4. StR 629/51 3,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Techniker Albe aus CD: geboren ebenda am , 2. den Schweisser Bernhard R | aus CD geboren ebenda am 28,
wegen Mordes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwal.tschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten WÜRD gegen das Ur-. teil des Schwurgerichts in Essen vom 28. April
1951 wird verworfen. Der Angeklagte WEB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sen Angeklagten betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
ven Rechts wegen
BEN
ES
-2- Gründe:
Die Bestimmung des § 57 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig beachtet werden soll, deren Befolgung aber nach Lage des Falles auch unterlassen werden darf. Auf die Behauptung, mehrere Zeugen seien nicht vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden, kann daher mangels Verletzung
einer zwingenden Rechtsvorschrift die Revision nicht ge- "stützt werden (RESt 6, 2675 56, 675 RG JW 1934, 2072 Nr 36 . "und 1937, 2423 Tr 106).
Der Verteidiger des Angeklagten REED hat bei seinen Schlussamträgen hilfsweise. beantragt, den Schießsachverständigen Priehl darüber zu hören, ob man im Dunkeln, wenn man das lündungsfeucr sieht, genau die Schussrichtung feststellen, und ob man bei naher Entfernung den Luftdruck des Geschosses spüren kann. Der Antrag sollte, wie sich aus den Urteilsgründen und der Revisionsbegründung des Angelilagten RD übereinstimmend ergibt, die Glaubwürdigkeit des Polizeiwachtmeisters RWDerschüttern, der als Zeuge bekundet hatte, er habe das :ülindungsfener auf sich gerichtet gesehen und den Luftdruck der Geschosse verspürt. Der Sinn des Antrages lief somit nicht auf eine Beweisermittlung, sondern auf eine Be-. weiserhebung hinaus (vgl RGSt 64, 432). Das Schwurgericht
hat dem Beweisamtrag nicht stattgegeben und die Ablehnung
in den Urteilsgründen demit gerechtfertigt, dass das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage sei, die Frage zu beurteilen. Darin liegt kein Verfahrensverstoss; denn gemäss § 244 Abs 4 Satz 1 StPO kann ein Beveisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht sich selbst die nötige Sechkunde zutraut und diese nach der Er-Zehrung des Lebens auch haben kann (RGSt 61, 273). An hinreichender Sachkunde des Schwurgerichts zu zweifeln, besteht. - angesichts der durch zwei grosse Kriege vermittelten Er-
fahrungen im Umgang mit Handfeuerwaffen kein Anlass.
Beide Angeklagte stützen ihre Verfahrensbeschwerde schiiesslich noch auf die durch das Sitzungsprotokoll be-
3.
stätigte Behauptung, der Angeklagte Do ei vei der Augenscheinseinnahme in der Wohnung Bi nicht zugegen geviesen, Diese Rüge führt nur die Revision des Ange-
klagten RD zun Erfolge.
Gegen den Angeklagten FB durfte gemäss §§ 230 ££ StPO ohne gesetzlichen Grund nicht in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Zwar sollte die Augenscheinseinnahme in der T'ohnung Bi ausschiiesslich der Aufklärung der Ereignisse in Hoengen dienen, die allein dem ltangeklagten VE zur Last gelegt wurden und sich zu einem Zeitpunkt abgespielt haben, als REM bereits verhaftet war. Indessen ist dies ohne Belang; denn die einmal vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren hatte die \iirkung, dass nunmehr, solange keine Trennung erfolgte, die Hauptverhandlung gegen beide Angeklagten ein Ganzes bildete, von dem nicht. nach dem Ermessen des Schwurgerichts einzelne Teile wieder losgelöst werden konnten (RG JW 1927, 2042 Nr 64). Gegen beide Angeklagten konnte daher, da eine Abtrennung nicht er-Zolgt war, auch nur eine einheitliche Hauptverhandlung stattfinden. Während eines wesentlichen Teiles dieser einheitlichen Hauptverhandlung, nämlich während einer Beveisaufnahme, ist dem Angeklagten DD, der sich in Haft befand und daker nicht eigenmächtig entfernen konnte (vg). § 231. Abs 2 StPO; RGSt 40, 230), die Anwesenheit nicht gestattet worden. Damit ist das dem Angeklagten REED zesetzlich gewährte Recht auf Anwesenheit während der gesamten, auch gegen ihn sich richtenden Hauptverhandlung verletzt und ihm gegenüber der unbedingte Revisionsgrund des § 338 \r 5 StPO erfüllt.worden. Demgenäss musstedas gegen ihn er- ‚gangene Urteil in seinem vollen Umfange der Aufhebung unterliegen, ohne dass geprüft werden durfte, od es auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.
Anders sind die Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklag- - ten WEB. fur eigenes Ausbleiben, nicht auch das Ausbleiben eines Hitangeklagten, macht gemäss § 230 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten unstatthaft. Der Verhandlung gegen ihn selbst steht das Ausbleiben
- A.
. Ges ılitangeklagten nicht in liege. Denn der “itangeklagte
gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Verhandlung die übrigen Angeklagten ohne weiteres beanspruchen können. Dess die Ortsbesichtigung in Abwesenheit ges ! ”
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griff::.somit:nicht:.. in die dem Angeklagten a genährleisteten Rechte ein. Demgemäss kann dieser anwesende Anseklagte nicht nit Grund behaupten, es sei, soweit die Verhandlung gegen ihn in Frage kommt, eine Person abwesend gewesen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. In Beziehung euf ihn ist daher der unbedingte Revisionstatbestand des § 338 Nr 5 StPO nicht verwirklicht worden (RGSt 38, 2725 62, 260).
Freilich wäre es vorstellbar, dass der gegenüber dem Angeklagten TBB unteriaufene Verfahrensverstoss sich =.mittelbar auch zu Ungunsten des Angeklagten WEB auswirken könnte, wenn n&mlich auf Crund der Ortsbesichtigung Feststellungen gegen den Angeklagten TEE getro2tfen worden wären, die zugleich zum Nachteil des Angeklagten WED bei der ihn betreffenden Beweiswürdigung Verwendung SeZunden kätten (vgl RGSt 62, 260). Ausreichende Behauptungen in dieser Richtung hat die Revision indessen nicht aufgesielit. Sie macht zur Herstellung eines Zusammenhanges lediglich geltend, WED solle in der Wohnung Bun einen Kordversuch mit einer Pistole begangen haben, die er von TEE nette. Die Herkunft der Waffe war indessen ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der dem Angeklagten WB zur Last gelegten Tat völlig belanglos.
Die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten konnte daher keinen Erfolg haben.-
Die Sachbeschwerden sind beide unbegründet, da ein zum Nachteil Ger Angeklagten sich auswirkender Fehler bei der Anwendung des Strafrechts an keiner Stelle hervortritt.
Was die Revisionen hierzu ausführen, läuft im wesentlichen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus, die weder einen die Grundlagen des Urteils berührenden Widerspruch, noch Verstösse gegen die Denkregeln oder allgemeine Erfehrungssätze erkennen lässt.
Insbesondere sind auch die inncren "Tatbestände der Verbrechen wider das Leben eowie die besonäeren :lerlmale i des !lordes einvendfrei festgestellt. f
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die vom | ‚Angeklagten TB au? die Polizeivachtneister Tun und RugiB euzefeuerten Fistolenschüsse gezielt und zwar \ mit der Abeicht, diese beiden Beamten zu töten. Tip hat ferner, als er auf die ihn in der Wohnung Bi unstellenden Polizeibesmten schoss, den als mö;lich vorge- } stellten Erfolg gebilligt, dass er einen der Beamten tödlich verleizen werde. Damit ist Zür jeden dieser drei Fälle der Vorsatz des Angeklagten WB, selbst zu töten, nachgewiesen.
Als bestimnenden Beweggrund für die Tötung ums und die versuchte Tötung RÜBE hat das Schwurgericht die Absicht des Angeklagten Wiibermittelt, eine intdeckung seiner zahlreichen äinbruchäiebstähbe, durch eine Beseiti-
gung To: ausserdem die Aufdeckung seiner Bluttat an i SC, zu verhindern. Aus den weiter festgestellten : Unständen, dass ro ) die geladene und schussbereite Pi- i
stole monatelang auf allen seinen Diebesfahrten mitgeführt het und von vornherein entschlossen war, im iotfall von dieser Waffe auch Gebrauch zu machen, dass er vor den Tötungshendlungen etwa eine Viertelstunde lang tiber einen Ausweg sus seiner Lage nachgedacht hat, dass er jederzeit planmässig und geschickt vorgegangen ist und auch unmittelbar nach der Tat kaltblütig und überlegt gehandelt hat, aus elledem ergibt sich zwingend die Überzeugung des Schwurserichts, dass der mit Diebesgut auf frischer Tat betroffene Angeklagte WED sich des ihn treibenden Beweggrundes auch. völlig bewusst gewesen ist. Zutreffend ist er vom Schwurgericht daher des ilordes an dem Polizeiwachtmeister UP: aD und eines Mordversuchs an dem Polizeiwachtmeister
- RD Für schuldig befunden worden; denn wenn eines der Merkmale des § 211 StGB nach dem Susseren und inneren Tatbestand vorliegt, dar? von der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht deshalb abgesehen werden, weil die Tat
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unter Berücksichtigung ihrer gesemten Umstände und der Persönlichkeit des Täters nicht als besonders verwerflich erscheine (BCH Urteil vom 16. Januar 1951 - 4 StR 58/50).
Für die Schüsse, die der liitangeklagte Ti auf den Polizeiwachtmeister Tu abzezeben hat, gilt dieselbe Beurteilung. Dass auch der Angeklagte TB nit eigenem Tötungswillen und im eigenen Interesse auf Ru geschossen hat, um ihn im Zusammenwirken mit TEE zu beseitigen, stellt das angefochtene Urteil ausdrticklich fest.
Der Schuss auf die Polizeibeamten, die ihn in der Vohnung Bi, Zür ihn ausweglos, unstellt hatten, hat der völlig kelt und planmäseig handelnde Angeklegte ) nach der Überzeugung des Schwurgerichts weder unter dem Eindruck einer Verzweiflungsstimmung noch zufolge seiner Verwundung noch auch deshalb abgegeben, um seine Freiheit zu bewahren. Hierzu bestand nach Auffassung des Schwurgerichts offensichtlich keine iöglichkeit mehr. TV hat nach Auffassung des Schwurgerichts vielmehr nur deshalb geschossen, um unter Einsatz eines wertvollen Menschenlebens eine ganz kurze Zeitspanne bis zu seiner endgültl.: gen Festnahme zu gewinnen. Wenn das Schwurgericht einen solchen, durch rlicksichtslose Selbstsucht gekennzeichneten Beweggrund angesichts des Lissverhältnisses zwischen dem erstrebten Zweck und dem angewendeten llittel als sittlich verachtenswert und somit als niedrig beurteilt, so tritt darin ein Rechtsfehler nicht zu Tage (vgl OCHSt 2, 389, 392). Dass Wlpnach Auffassung des Schwurgerichte die Tatsachen gekannt hat, die für diese Wertung seines kotivs massgebend sind, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Dass auch er selbst bereits eine solche Wertung zutreffend vorgenommen hätte, ist nicht erforderlich (vgl Niethammer Bes. Teil 123). Ohne Rechtsirrtum hat somit das Schwurgericht auch den mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Schuss des Angeklagten WEB auf die ihn unstellenden Polizeibeamten
-1T-
ais versuchten !iord beurteilt, der in Tateinheit mit .« . fahrlässiger Verletzung seines Gastgebers Bi steht.
mm.
Die auf die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten iiordes beschränkte Revision des Angeklagten Tg; gegen den gemäss § 211 StGB, Art 102 BGG die lebenslange Zuchthausstrafe verhängt worden ist, war daher unter
Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. 4
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Groß Krumme Engels Eülle Dr. Augustin