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BGH Entscheidung vom 19.06.1962 – 1 StR 198/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2189 942 Im Namen des Volkes

In der Strafisache gegen

den Prokuristen Ludwig CH sus HD. zevoren am EEE 1904 ir Tu (Kreis U.

wegen Beihilfe zum Betrug

hat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Lr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht shot :i. der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 1. Dezember 1961 wird verworfen; jedoch wird aev Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte von dem Vorwurf weiterer Vergehen der Beihilfe zum Betrug in den Fällen .

p ‚ R Julius KG, Christian Tim: KB: Sc und Bu (UA 96 bis 109) freigesprochen wird und insoweit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem von dem Kaufmann ZB ><- gangenen fortgesetzten Betrug zu neun Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu 1000,- DM Gelästrafe. verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte kevision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg.

l. Verfahrensrügen

a) Die kevision macht geltend, das Landgericht sei für das Verfahren gegen den Angeklagten nicht zuständig gewesen. Dieser Angriff ist undegründet. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer sich gemäß "88 7, 8 StPO" als örtlich zuständiges Gericht angesehen. Dieser Hinweis im Eröffnungsbeschluß bezog sich allerdings offensichtlich nur auf den Haupttäter EB: Für den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Beihilfe zu einem Teil der ZU vorgeworfenen Verfehlungen eröffnet wurde, war die Strafkammer wegen des Zusammenhangs der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen mit den ZW zur Last gelegten Taten nach 8 15 Abs. 1 StPO zuständig. ber durch diesen sachlichen Zusammenhang (§ 3 StPO) einmal begründete Gerichtsstand entfiel nicht dadurch, daß das Verfahren gegen den Angeklagten zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt werden mußte und das Verfahren gegen den Haupttäter inzwischen abgeschlossen war (RGSt 25, 406; 49,9; BGHSt 16, 391, 393).

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Dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten, das Verfahren nunmehr einem anderen Gericht zu übertragen, hat das Oberlandesgericht Nürnberg nicht entsprochen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht "gem. § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht" verworfen. Die Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 13 StPO, der vom Bundesgerichtshof unä auch sonst stets als gültig angesehen worden ist (BGHSt 11, 130; 16, 391), zu bezweifeln, zumal die Revision selbst keine -— nach der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde --neu zutage getretenen Gesichtspunkte für ihre Angriffe gegen die Zuständigkeitsregelung des § 15 StPO vorträgt (vgl. auch allgemein: die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE Bd. 9, 255 f£f.).

b) Die Revision rügt, das Landgericht habe § 251 Abs. 1 Nr. 5 StPO verletzt.

Dieser Angriff ist unbegründet, soweit die Kevision meint, die Strafkammer nabe nicht geprüft, ob die in der Bestimmung angeführten Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschriften über kommissarische Zeugenvernehmungen zur Zeit der Hauptverhandlung noch vorgelegen hätten, In der Sitzungsniederschrift ist bei der Nitteilung der auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen und von keinem Verfahrensbeteiligten beanstardeten Anordnung des Vorsitzenden, die betreffenden Protokolle zu verlesen, ausdrücklich vermerkt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernenmung der Auskunftspersonen geführt hätten, noch fortbestünden.

Einen Verstoß gegen 5 251 Abs. 1 Nr. 5 StPO erblickt die Revision sodann darin, daß die Strafkamuer “fast sämtliche Zeugen" kommissarisch habe vernehmen lassen, "teilweise" die Wohnorte der Zeugen aber nicht so weit vom Gerichtssitz entfernt gewesen seien, daß den Auskunftspersonen eine Reise dorthin nicht hätte zugemutet werden können. Insoweit ist die Rüge nicht in der durch § 5344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise erhoben. Die Revision teilt nämlich nicht mit, welche der kommissarisch vernommenen Zeugen sie mit diesen Ausführungen meint und in welcher Verkehrslage sich deren Wohn- oder Aufenthaltsort zum Sitz der Strafkammer befand. Überdies könnte der Angriff auch sonst keinen Erfolg haben. Er richtet sich gegen eine im wesentlichen auf der Würdigung tatsäcnlicher Verhältnisse beruhende, in das pflichtgemäße Ermessen des Tawricnters gestellte Entscneidung. Sie kann von dem Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ot sie von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist (R6St 44, 8; 52, 86; BGH Urt. vom 28. Januar 1955 - 1 StR 712/54 - und vom 1. Februar 1955 - 1 Stk 702/54). Solchen Rechtsirrtum läßt die Auffassung der Strafkammer, den kommissarisch vernommenen Zeugen, auf deren Aussagen die Verurteilung des Angeklagten mitberuht und die unten noch namentlich aufgeführt werden, sci eine Reise zur Hauptverhandlung an den Gerichtssitz wegen großer Entfernung nicht zumutbar gewesen, nicht erkennen. Der Verteidiger hatte übrigens in seinem Antrag vom 4. Oktober 1960 (Bl. 8539 R Bd.VIII d.A.) selbst geltenä gemacht, daß ihm und dem Angeklagten Reisen nach \feiden finanziell nicht zuZUumuten seien.

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Ferner sieht die Revision § 25% Abs. 1 Nr. 5 StPO deshalb als verletzt an, weil sämtliche kommissarisch vernommenen Zeugen wegen der Bedeutung ihrer Bekundungen für den Angeklagten in der Hauptverhandlung hätten vernommen werden müssen. Auch insoweit hat die Rüge keinen Erfolg. Nach § 250 StPO sinä allerdings Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 251, 255 StPO statthaft, Hier ist es jedoch aus Rechtsgründen richt zu beanstanden, daß das Landgericht die Verurteilung Ges Angeklagten mit auf die Bekundungen der kommissarisch

vernommenen Zeugen ge: DEE, “rap, Sch: vi ci se 7: u = ED Kup Johann Kr Hein Sch uni viı@ gestützt hat (UA 119, 120). Die angeführten Zeugen sin& bis auf br .Fugggp der durch das für seinen Wonnsitz zuständige Amtsgericht gehört worden ist, durch ein mit dem Verfahrensstoff vertrautes Mitglieä der straikammer vernommen worden. Den Kern ihrer Aussagen bildeten die fernmündlichen Auskünfte, die sie auf ihre Fragen nach ZWBs “reditwürdigkeit erhalten hatten. Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er die Auskünfte erteilt hat; er hat auch zugegeben, daß er auf die Fragen etwa erwidert habe, "der angeflragte Betrag liege für ZW in Rahmen des Geschäfts"

(UA 119). Das war nach dem Urteil bereits bewußt falsch; Nach den Bekundungen der Zeugen, denen die Strafkammer gefolgt ist, sprach sichi der Angeklagte freilich in den meisten Fällen noch günstiger über Zw aus. Das haben die an verschiedenen Orten ansässigen Auskunfitspersonen, die, soweit erkennbar, keine Verbinung miteinander hatten, verhältnismäßig übereinstimmenä bekundet. In der Hauptvernandlung hapven weder

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der Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen gegen die Verlesung der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung dieser Zeugen erhoben (RGSt 52, 88). Nach

der Verlesung der Niederschriften nat der Verteidiger die ergänzende Vernehmung der Diplomvolkswirtin Dr.Edith Kragpzu einen bestimmten Punkt beantragt. Dieser Anregung hat die Strafkammer entsprochen, obwohl der Verteidiger dann auf die Vernehmung wieder verzichtet hat. Danach ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Strafkammer bei der Anordnung, die Niederschriften über die vor der Hauptverhanälung vernommenen Zeugen zu verlesen, Gie Bedeutung von Geren Aussagen nicht oder nicht

ausreichen‘ im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO berücksichtigt hätte,

Unverstänädlich sinä die Ausführungen der Revision, die Vernehmung Ger Diplomvolkswirtin Dr.Kra@@in der Hauptverhandlung beweise, daß die zuvor vorgenommene Verlesung der Niederschrift über ihre komnissarische Vernehmung unstatthaft gewesen sei. Frau Dr. Zr ist nicht "ohne Veränderung der Sachlage" und ohne "besondere Gründe", sondern deshalb von der Strafkammer vernommen worden, weil der Verteidiger es in der Hauptverhanälung SO beantragt hatte. Daß der Verteidiger auf die Vernehmung verzichtet hat, als er erkannte, daß dadurch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und ihre Fortführung an einem anderen Tage notwendig wurde, nahm der Maßnahme des Landgerichts nicht den Grund. Im übrigen beruht ja das Urteil nicht auf der Verlesung der Niederschrift über die vor der Hauptverhandlung durchgeführte Anhörung von Frau Dr. Kr sordern auf deren Vernehmung in der Hauptverhandlung.

c) Die Revision beanstandet, der beauftragte Richter habe auch Zeugen vernommen, deren Vernehmung ihm nicht aufgetragen gewesen und von deren Vernehmung der Angeklagte nicht benachrichtigt worden sei. Dadurch könnte nicht § 193 StPO, wie die Revision meint, sondern § 224 Abs. 1 Satz I StPO verletzt sein. Die Rüge ist jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision nicht angibt, um welche Zeugen es sich dabei handelt. Im übrigen könnte die Beanstandung auch deshalb nicht durchgreifen, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung der Verlesung der Niederschriften über die Vernenmung dieser Zeugen widersprochen und weil der Angeklagte daäurch sein etwaiges Rügerecht verwirkt hat (BGliSt 9, 24, 27 £f; vgl. auch BGH NIW 1952, 1426 Nr. 21).

ä) Einen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO sieht die Revision darin, daß der Richterkommissar sämtliche Zeugen vereidigt hat, obwohl fast alle durch das Verhalten des Angeklagten verletzt worden seien. Mit diesem Angriff kann die Revision ebenfalls nicht Qurchdringen, Die durch das Verhalten des Angeklagten verletzten Auskunftspersonen durften nach § 61 Nr. 2 StPO vereidigt werden. Die von der Revision dagegen erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

e) Schließlich beanstandet die Revision das Verfahren, weil das Landgericht den als Zeugen vernommenen Bankangestellten V@ vereiäigt nat, und meint, die Strafkammer habe diesen Zeugen im vorliegenden Verfahren ebenso nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen, wie sie es in dem Verfah-

ren gegen den Haupitäter ZB zetan nabe. Auch diese Rüge dringt nicht durch. In der Hauptverhandlung hat kein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen die -— zunächst zurückgestellte — Vereidigung Vs erhoben, Die Strafkammer hat auch im vorliegenden Verfahren geprüft, ob nach § 60 Nr. 5 StPO von Vogels Vereiädäigung abzusehen war, und im Urteil eingehend

dargelegt, weshalb sie hier einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 5 StPO nicht mehr für begründet hielt (UA 111; vgl. auch BGHSt 8, 155). Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht etwa den Begrilif der Beteiligung zu eng ausgelegt oder an den Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 5 StPO zu strenge Anforderungen gestellt hätte. Die Vereidigung Vogels verstößt daher, trotz der Abweichung von der Handhabung in dem Verfahren gegen ZW; nicht gegen das Gesetz.

2. Lie Sacnrüge

Die Strafkammer hat den Angeklagten in 12 Fällen für schuldig befunden, diese Handlungen im Urteil aber nicht wie im Eröffnungsbeschluß als selbstänäige Taten, sondern als eine fortgesetzte Straftat beurteilt, In acht weiteren Fällen hat sie eine Schuld nicht als ausreichend nachgewiesen ange-. sehen, davon in einem Fall, in dem der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten keine Teilnahme an der Haupttat zur Last gelegt hat, der aber möglicherweise teil der fortgesetzten Tat des Angeklagten sein könnte (UA 109, 110). Einen Freispruch in den sieben Fällen, in denen das Hauptverfahren gegen den Angeklegtern eröffnet worden war, ein Schuldnachweis aber

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nicht hat geführt werden können; hat das Landgericht nicht für erforderlich gehalten (UA 128, 129). Diese Auffassung kann der Senat nicht billigen. Sie wird

der Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses nicht gerecht, Von diesem ist auszugehen. £r hat dem Angeklagten eine Mehrheit strafbarer Handlungen zur Last gelegt. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung ergreift aber nur die Fälle, in denen eine Schulä des Angeklagten festgestellt woräen ist. Denn nur strafbare Einzelhandlungen können zu einer Hanälungseinheit

zusammengefaßt werden.Eine nicht strafbare Handlung scheidet für die strefrechtliche Beurteilung aus und kann daher auch nicht in eine Handlungseinneit einbezogen weräen (RG GA Bd. 59, 328 und KM., Anm. 5 b zu § 260 StPO). Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, bedurfte es daher einer Freisprechung in den Fällen,

in denen das Hauptverfanren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist, die vom Urteil jedoch nicht erfaßt werden (RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 452 Nr. 29). - Dagegen ist in dem UA 109 erwähnten weiteren Fall Derbcck, den das Landgericht offenbar zur Klarstel-Jung darüber erörtert hat, in welchen Umfang die Strafklage verbraucht ist, kein ausdrücklicher Freispruch notwendig, weil insoweit das Hauptverfanren gegen den Angeklagten nicht eröffnet war. Hier

griff der Grundsatz der Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses somit nicht ein. - Den unter ssenen Freispruch in den ° ’erwähnten sieben Fällen kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen;

er hat auch eine Änderung des Kostenausspruchs zur Folge (§ 467 Abs. 1 StPO). Dagegen kam eine Anwendung der §§ 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in Betracht.

Im übrigen richten sich die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision entweder in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer oder sind offensichtlich unbegründet,

Seibert willms Fischer Mai Sanders