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BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 1 StR 712/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2270 085
1_StR 712/54 AM?
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Roland M EEE , zu-
letzt wohnhaft in In (REP) , geboren an @.
EB in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter .Mantel Bundesrichter -Martin Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzenda Richter,
. Amtsgerichtsret WB und Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Frankenthal vom 2. August
1954 wird verworfen.
Die seit dem 3. August 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt, hat keinen Erfolg.
1-) Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO ist unbegründet.
Das Landgericht hatte am 22. Februar 1954 gemäss § 223 StPO die Vernehmung der Frau vVORD, einer Schwester des Angeklagten, sowie seines Sohnes Horst M@WEEMB durch ersuchte Richter angeordnet. Die Niederschriften über die Vernehmungen der beiden Zeugen wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkanmer festgestellt, dass der Grund, der zur auswärtigen Vernehmung dieser Zeugen führte - weite Entfernung -, noch fortbestand, und die Verlesung ihrer Aussagen gemäss § 251 Abs 1 Nr 3 StPO verfügt. Der Beschluss ist ausreichend begründet. Keiner der Verfahrensbeteiligten widersprach der Verlesung oder beantragte die Vernehmung der genannten x Zeugen in der Hauptverhandlung. Nach der Verlesung der Aus- i$ sagen und Anhörung der Beteiligten entschied das Landgericht, 1 dass die Zeugen Elfriede WED und Horst MER als Angehörige des Angeklagten gemäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt bleiben. “
Kit dem Einwand, dass das Erscheinen der Frau wi» nicht durch grosse Entfernung besonders erschwert gewesen sei, da sie über einen Kraftwagen verfüge, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 und des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO beruhten im wesentlichen auf der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse, sie ist daher dem pflicht- .
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mässigem Ermessen des Tatriöhters überlassen und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern kein Rechtsirrtum erkennbar ist (vgl RGSt 44, 8; 46, 114; 52, 86). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
2.) Sofern der Angeklagte geltend macht, die Strafkamner habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Landgericht im einzelnen noch hätte heranziehen sollen (BGHSt 2, 168).
3,) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.
Der erkennende Senat hat das erste Urteil des Landgerichts vom 15. Mai 1953, durch das der Angeklagte u.a. wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen (begangen in Oberiahnstein und Koblenz) sowie wegen eines in Tatmehrheit damit stehenden fortgesetzten Vergehens der unbefugten Titelführung verurteilt worden war, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer insoweit wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung verurteilt ist, und ausgesprochen, dass daneben kein selbständiges Vergehen der unbefugten Titelführung vorliegt: Entgegen der Auffassung des Angeklagten hinderte das Verbot. der Schlechterstellung die Strafkammer nicht, auf eine Gesamtstrafe in derselben Höhe wie im ersten Urteil zu erkennen (RGSt 67, 236, 244) Durch die anderweitige rechtliche Würdigung entfiel zwar die kinzelstrafe für das Vergehen der unbefugten Titelführung, die Straftat verlor aber keineswegs ihre strafrechtliche Bedeutung. »-
Dass das Landgericht im Gegensatz zum ersten Urteil die Zigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht für erwiesen gehalten, trotzdem aber auf Einzelstrafen und auf eine Gesamtstrafe in derselben 55hs erkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Auch die nur teilweise erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hatte im ersten Urteil die vom 18. Dezember 1952 bis zum 15. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft in voller Höhe angerechnet. Sie durfte in der neuen Entscheidung bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungshaft anrechnen als im früheren Urteil (BGH JZ 1952, 754; RGSt 66, 351, 353). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstossen, denn es hat insgesamt ein Jahr Untersuchungshaft angerechnet. Inwieweit die Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil angerechnet werden sollte, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden (§ 60 StGB). Dass er hierbei von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ‚ersichtlich. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Strafkammer auch hinsichtlich von Tatsachen, die für den Strafausspruch von Bedeutung waren, irrezuführen versucht und dadurch langwierige Erhebungen verschuldet hat, so z.B. durch seine unwahre Behauptung, er sei als rassisch Verfolgter in verschiedene Konzentrationslager verbracht worden.
Nach alledem enthält der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft keinen Rechtsirrtum. Er ver-
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stösst insbesondere nicht gegen den "Grundsatz, den der erkennende Senat in der Entscheidung BGH NIW 1954, 847 Nr 20
aufgestellt hat.
Dr Hörchner Mantel Martin
Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deskalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner