Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 25.07.1960 – 2 StR 91/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 12 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Amtliche Sammlung» ja StGB 5 332 Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schlioßt con Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RGSt 39, 193).
NAUHDUILABSUWELKS J&
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 332
a) Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schließt den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RGSt 39, 193).
b) Ein Beamter macht sich der Bestechlichkeit auch dann schuldig, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält.
StGB §§ 332, 333
» Für die Merkmale des "Forderns" bei der Bestechlichkeit und des "Anbietens" bei der aktiven Bestechung genügt der Wille des Täters, daß der andere Beteiligte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erfassen soll; ob er diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.
Ergänzung des bisher ergangenen Leitsatzes. BGH, Urt. v. 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - 16 Köln
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung» ja
StGB 5 332
Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schlioßt
con Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RGSt 39, 193).
BGH, Urt.Vo 25. Juli 1960 _ 2 StR 91/60 LG Köln
m——u u
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Regierungsbaudirektor i.R.Hans M MB aus KB, geboren am. ED WB ir zw 2.1. vw:
den Kaufmann Franz T GEB aus KWB-D , getoren an 9. ED GE in Ho in Ve ;
den Gartengestalter und Tiefbauunternehmer Theodor
E aus R bei KB, geboren am
. WB ir 30 ,
wegen schwerer passiver Bestechung u.a.
hat Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhanälung vom 29. Juli 1960 in der Sitzung vom 25.Juli 1960, an denen teilgenommen herzen:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEB in der Verhandlung.
Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht eriisunt:
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Köln vom 11. Juni 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 13 -
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wırd das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, sotireit der Angeklagte MW im Falle EB freigesprochen worden ist, ferner hinsichtlich der Verfallierklärung.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HP, unter Freisprechung von dem Vorwurf der schweren passiven Bestechung in einem Falle, wegen schwerer passiver Bestechung in zwei rüllen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefingnis, die Angeklagten Te und EB jeweiis wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten MB sind die Beträge von 1960 DM und 284 DM für dem Staate verfallen erklärt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstaniet mit der Sachbeschwerde den Freispruch des Angeklagten I und den Umfang der Verfallerklärung. Die Angeklagten MP und TB rigen mit ihren Revisionen das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ED erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel Ger Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
A. Revisionen der Angeklagten.
I. Verfahrensrügen der Angeklagten Mi und Temp
a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind eine Reihe von Urkunden, darunter die Rechnung Ko von 25. Mai 1957, ganz oder auszugsweise "verlesen, mit den Beteiligten erörtert und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden. Das Vorbringen, es sei hieraus nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Schriftstücke verliesei oder nur vorgehalten wurden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil cas Urteil hierauf nicht beruht: denn die Revision bestrei-
- 3; -
tet nicht die Richtigkeit des Inhalts der Schriftstücke, soweit im Urteil hierauf Bezug genommen ist, Damit ent- £fällt auch die Beanstandung, die Urkunden hätten verlesen werden müssen.
b) Daß die Strafkammer zu Beginn der Urteilsgründe nicht alle Urkunden aufführt, die später erwähnt werden, und später nicht alle Urkunden nennt, die nach der Sitzungsniederschrift verlesen oder "erörtert" wurden, enthält weder einen "unlösbaren Widerspruch", noch läßt sich daraus eine mangelhafte Auswertung des "Inbegriffs aer Hauptverhandlung" herleiten.
Hervorgehoben werden anfangs ersichtlich nur die Urkunden, die als Berechnungsgrundlage für die gewährten und empfangenen Vorteile: gedient haben, also von besonderer Bedeutung waren. Ihre Aufzählung hinderte das Landgericht nicht, weitere Schriftstücke zu berücksichtigen. Im übrigen müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten; die "Beweistatsachen" cder die Beweismittel brauchen nicht im einzelnen erwähnt zu werden (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
c) Fehl geht auch die Rüge, es bestehe keine Klarheit. auf welchen Unterlagen oder Urkunden die Überzeügung des Gerichts beruhe, daß der Angeklagte die Unangemessenheit des Pauschalpreises von 13 000 DM erkannt hat; denn das Gericht stützt diese seine Überzeugung avf die langjährise Tätigkeit des Angeklagten als Leiter der Baugrupve und seine Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Ausschreibungswesens. Hinzu kommt, daß er nach den Teststellungen den "Wert der nur überschlägigen Schätzung" des TB kannte unä sogar noch zusätzliche kostenlose Leistungen verlangte.
-4-
2. Was beide Revisionen zur vermeintlichen Verletzung der §§ 251, 261. StPO ausführen, ist dem Inhalt nach ein Angriff gegen die Beweiswürdigung und daher unzulässig.
3. Entgegen der von beiden Revisionen vertretenen Ansicht ist 9 60 Nr. 3 StPO nicht verietzt. Zwar hat das Lenägericht die Vereiäigung des Zeugen Th abgelehnt und dies nur mit dem Verdacht einer "Beteiligung" an der Tat begründet, die den Gegenstand der Untersuchung bildete. Dieser Hinweis war aber ausreichend und kann nicht beanstandet werden; denn für alle Beteiligten war es nach der Sachlage von vornherein klar, daß damit allein der Verdachy der Teilnahme unä nicht etwa der Verdacht einer Begünstigung gemeint war. Hierauf hatte auch.'der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag, den Zeugen nicht zu vereidigen, gestützt.
Ob ein Verdacht zu bejahen ist, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RGS+ 57, 136). Ein Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar.
Im übrigen beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Vereidigung; denn das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten MP dem unvereidigt gebliebenen Zeugen Tr geglaubt, daß er nach Üüberschlägiger Berechnung einen Betras "bis höchstens 13.000 DM" für angemessen gehalten und zum "lezunterhandeln" geraten hatte. Die abweichenden Ausführungen der Revisionen verkennen den festgestellten Sachverhalt. ku
4. Die nur von dem Angeklagten Te erhobene Rüge, es seien die §§ 245, 249, 261 StPO verletzt, ist ebenfalls unbegründet. Eine Mappe mit Belegen wird durch die bloße vVoriage noch kein "herbeigeschafftes Beweismittel". Diese Bicenschaft erlangen bestimmte Urkunden wie auch einzelne Teile herangezogener Akten erst dadurch, daß ein Verfahrensbeteilister sie genau bezeichnet und ihre Verlesung beaz-
-5-
tragt (RGSt 61, 287; BayObl&@ NF 2, 1952, 109; BGH 3 StR 33/53 Urteil vom 9. Juli 1953). Daß dies geschehen ist, trägt die Revision nicht vor; es ist aus der Sitzungsniederschrift
such nicht ersichtlich.
Selbst wenn man aber mit der Revision von einem "Beveisangebot" ausgeht, bedurfte es der Erhebung des Beweises nicht; denn das Landgericht hat zugunsten des Ängeklagten Te» unterstellt, er habe auch in anderen Fällen einen hohen Preisnachlaß gewährt, so daß zum Teil sogar seine Selbstkosten
nicht gedeckt ‘surden. Es mißt diesem Umstand keine entscheiäende Bedeutung bei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Sachbeschwerden
Revision des Anseklasten VB
1. Der Angeklagte MB hat anläßlich der Errichtung eines Eigenheimes sowohl von der Firma Hg : TB als auch von der Firma Fr sehr erhebliche unä gänzlich unangemessene Preisnachlässe gefordert und erhalten. . Nach Ansicht des Landgerichts ist er in diesen beiden Fällen je einer schweren vassiven Bestechung schuldig. Zur Begründung führt es u.a. aus: der Angeklagte habe als Ermessensbeamter durch Fordern und Annehmen der ihm von den Firmen gewährten Vorteile, die in den unangemessen niedrigen Preisen zu erblicken seien, pflichtwidrig gehandelt; denn ein Reanter verstoße schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die zu treffenden Entscheidungen und Nafßnahmen nicht unbefangen herangehe, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in der Annahme von Geschenken und anderer Vorteilen liege; durch eine Belastung dieser Art verde sein Urteil regelmäßig getrübt; tatsächlich habe sich der ingeklagte im Hinblick auf künftige Amtshandlungen bei “er Vergebung von öffentlichen Aufträgen zugunsten der Vorteilsseber seiner sachlichen Unbefangenheit begeben; er sei sicn
-6 -
dabei auch bewußt gewesen, daß ihm die Vorteile gewährt wurden, um ihn in der"Unbefangenheit seiner Entscheidungsfreiheit" bei diesen künftigen Amtshandlungen zu beeinträchtigen. Die Annahme der Vorteile in der Erkenntnis, daß die Vorteilsgeber dafür eine pflichtwidrige Amtshandlung erwarteten, genügt nach Ansicht der Strafkammer zur Bejahung
der inneren Tatseite; sie erklärt es ausdrücklich für bedeutungslos, daß der Angeklagte, was sie zu seinen Gunsten unterstellt, innerlich entschlossen war, sich in der Freiheit seines Handelns nicht beeinflussen zu lassen, und daß nicht festgestellt werden konnte, er habe bei der späteren Vergebung von Aufträgen an die beiden Firmen sich von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
(Soweit die Firma Hp & TEE zei größere Heizungskessel lieferte, schließt die Strafkammer nicht aus, daß die Firma wegen einer fehlerhaften Berechnung zur Tragung der Mehrkosten verpflichtet war. Da der Angeklagte dies jedoch nicht wußte, vielmehr davon ausgegangen war, es werde ihm auch hier ein unangemessener Vorteil gewährt, erachtet sie ihn hier nur eines Versuchs innerhalb der einheitlichen Bestechungshandlung für schuldig).
2. Die Revision bemängelt die Feststellungen als teilweise unzureichend und denkwidrig. Sie bestreitet weiter, daß der Angeklagte Ermessens)eänhvsr sar, weil er keine technischen Kenutinisse haste und den Vorschlägen seiner technischen Mitarbeiter folgen mußte. Vor allem wendet sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er wegen des erhaltenen Vorteils nicht mehr unbe-Tangen an seine Entscheidung herangehen konnte. Die ınsicht des Tatrichters, der Tatbestand der schweren passiven Bestechung erfordere nicht, daß der Beamte der Rücksicht auf den gewährten Vorteil einen Einfluß auf seine
- 7 -
Entscheidung eingeräumt habe oder mindestens habe einräumen wollen, hält sie ebenfalls für rechtlich fehlerhaft. Diese Angriffe beruheiv auf der Kritik, die Eberhard Sch in seiner Monographie "Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 - 1959" und in der Abhandlung NJW 1960, 802 gegen die späteren Entscheidungen des Reichsgerirlts in RGSt 74, 251 und 77, 75 entwickelt
hat. Die Revision knüpft dabei an die von Eberhard Sch» herausgestellten Leitsätze des Reichsgerichts zur Ausle-
gung der Bestechungstatbestände an:
1.) Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, handelt dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder sich versprechen 1äßt;
2.) er verstößt schon dadurch gegen seine Amtsvflicht, daß er an die Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Beiastung herangeht, die für ihn in dem gewährten oder ervarteten Vorteil liegt;
3.) denn durch eine solche Belastung wird sein Urteil regelmäßig getrübt.
4.) Zum Tatbestande der schweren Bestechlichkeit gehört nicht, daß sich der Beamte innerlich entschlossen hat, sich in der Freiheit seines Ermessens durch die Vorteile beeinflussen zu lassen;
5.) es genügt vielmehr, daß er - mindestens mit bedingten Vorsatz - erkannt hat, der Vorteilsseber erwarte von ihm eine pflichtwidrige Amtshandlung, und gleichwohl den Vorteil oder das Versprechen eines solchen entgegennimmt.
6.) Daß er eine Amtspflichtwidrigkeit begeht, ist ebensowenig Voraussetzung für den Tatbestand des § 332 StGB wie der Umstand, daß er innerlich zu einem solchen Handeln bereit ist.
Hiervon will die Revision nur Satz 1 gelten lassen; er stimme allein mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts überein; nach den übrigen, erstmals seit 1940 aufgestellten Sätzen genüge es nunmehr, daß die Annahme oder Erwartung des Vorteils durch den Beamten festgestellt werde, weil sich daraus bereits die Verletzung seiner Amtspflicht ergebe; es werde also einfach unterstellt, daß ein Ermessensbeanmter, der einen Vorteil bekonme, nicht anders als pflichtwidrig handeln könne. Die Revision sieht darin einen sachlich nicht vertretbaren Bruch nit der vorangegangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der hinsichtlich des "Äquivalenzverhältnisses" eine Strukturveränderung des § 352 StGB herbeigeführt habe; denn nun werde nicht mehr gefordert, daß der Täter den Vorteil ais Entgsit für eine nilichtwiärige Handlung betrachte und diese Handlung auch wolle; damiy sei zugleich der Unterschied zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkei+ aufgegeben, und es würden Handlungen nach § 332 StGB bestraft, die nach ihrem Schuld- und Unrechtsgeheit eindeutig in den Bereich des § 331 StGB gehörten.
3. a) Ein Beamter macht sich nach § 332 StGB der schweren Bestechlichkeit schuldig, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Die Fassung des Gesetzes bringt klar zum Ausäruck, daß die Vorteilsgewährung sich auf eine »flichtwidrige Handlung beziehen muß; diese kann also nicnt mit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechen-lassen des Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen Vorteilsannahme und Vorteilsstreber die Handlung, auf die sie sin. beziehen, von selbst zu eirer vflichtwidrigen. Eine solche Unterstellung wäre verfehlt; sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß ein Ermessensbeamter, der ein Geschenk angenonnen oder sich hat versvrechen lassen, die Ermessensentschei-
-9-
dung gar nicht mehr pflichtmäßig treffen könnte und allein wegen der Vorteilsgewährung der schweren Bestechlichkeit
schuldig wäre. Die Anwendung des § 332 StGB setzt älso. lie Feststellung voraus, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.
b) Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine Amtspflichtverletzung handelt, bereitet kaum Schwierigkeiten, wenn der Beamte bei Erfüllung seiner Aufgabe an genau bestimmte Gebote, Verbote und Dienstbefehle gebunden ist; denn deren Verletzung widerspricht seiner Dienstpflicht. Anders ist es dagegen bei dem Ermessensbeamten. Dies beruht darauf, daß wegen des Ermessensspielraumes innerhalb bestimmter Grenzen mehrere, nach Inhalt verschiedene Entscheidungen oder Maßnahmen richtig sein können. Es kann daher, falls nicht schon eine bewußte Überschreitung des Ermessens vorliegt, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ankommen, so daß die Frage, ob ein anderer Beamter ebenso entschieden hätte, für die Anwendung des § 332 StGB ohne Bedeutung ist. llaßgebend sind vielmehr die Erwägungen, von denen sich der Beamte leiten läßt; er handelt bereits dann pflichtwidrig, wenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil Raum. gibt, ir2em’er zum Beispiel, ohne dabei die Grenzen seinss Zrmessens zu überschreiten, unter mehreren völlig gleichwertigen Angeboten das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils willen austählt. Diese Rücksicht ist eine unsachliche Erwägung, die den Geber in unverantwortlicher Weise gegenüber den anderen Bewerbern bevorzugt und deshalb die Ermessensentscheidung zu einer pflichtwidrigen macht. Die Anwendung Ges § 352 StGB auf den Ermessensbeamten ist also nicht davon abhöngig, daß eine Entscheidung in Aussicht gestellt oder begehrt wird, die sich außerhalb des Ermessensspielraums beiegen und die durch einschlägige Vorschriften
- 10 -
gezogenen Grenzen bewußt überschreiten soll. Dies ist, wie die Revision möglicherweise übersieht, in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum unbestritten. Auch der von der Revision angeführte Satz 1 aus den erwähnten Entscheidungen
des Reichsgerichts bringt es zum Ausdruck.
Um eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit zu gewährleisten, muß im Einzelfall genau festgestellt werden, welche Vorstellung über die angebotene oder begehrte Amtshandlung bestand, ob diese nämlich ihrer Art nach die Verletzung einer Dienstpflicht enthielt oder an sich nicht pflichtwidrig war (RGSt 11, 219; 19, 195 31, 389; 64, 328, 336; BGH 3 StR 608/51 Urteil vom 25. Juni 1953).
ce) Es trifft zu, daß die angeführten Sätze 2 und 3 aus RGSt 74, 251 und 77, 75 in den vorangegangenen Entscheidungen des Reichsgerichts nicht enthalten waren. Der erkennende Senat ist auch nicht überzeugt, daß diese Formulierungen einer richtigen Anwendung der Bestechungstatbestände förderlich gewesen sind. Sie sind mißverständlich, eii sie Gen Eindruck erwecken, daß as jsizw nicht mehr auf Feststellungen nach Maßgabe des Satzes 1 ankomme. Der Hinveis, der Beamte könne schon wegen des gewährten oder erwarteten Vorteils nicht unbefangen an die von ihm zu treffende £ntscheidung herangehen, mag nach der Lebenserfahrung häufir zutreffen; er ist aber in dieser Allgemeinheit sicher nicht richtig. In Verbindung mit der weiteren Unterstellung, dad die in der 'Gewähirung oder in der Hoffnung auf den Vorteil liegende Belastung das Urteil des Beamten "regelmäßis" trübt, sieht der Senat die Gefahr, daß der Tatrichter zu Yermutungen verleitet wird und sich mit ihnen begnügt.,
Die Fraze kann jedoch im vorliegenden Fall Zcningestellt bleiben, weil die Strafkammer, wie nccä darzulegen ist, die Voraussetzungen des Satzes 1 festgestellt hat, so
- 11 -
daß auf der schematischen Wiederholung der Sätze ? um 3 das Urteil nicht beruhen kann.
d) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung (Satz 4), zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehöre nicht, daß der Beamte sich wirklich entschließt, äie pflichtwidrige Handlung zu begehen, dem Vorteil also vinfluß auf seine Entscheidung einzuräumen. Ihre Behauptung, diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und sei vom Reichsgericht in seinen früheren Entscheidungen nicht vertreten worden, trifft nicht zu.
Die Frage, ob der innere Vorbehalt des Beamten für den Ausschluß des Tatbestandes beachtlich ist oder nicht, beschränkt sich nicht auf den Sonderfall des Ermessensbeanten, sondern stellt sich allgemein bei jedem Beamten. Sie muß auch für alle Tathandlungen des § 332 StGB, das Annehmen, Sich-versprechen-lassen und Fordern, einheitlich beantwortet werden; daß das Annehmen und das Sich-versprechen-lassen übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten verlangen, während das Fordern eine einseitige Willenserklärung ist, macht für die Frage der Beachtlichkeit eines inneren Vorbehalts keinen entscheidenden Unterschied.
Die erste ausdrückliche Stellungnahme des Reichsgerichts zu üloser Auslegungsfrage findet sich in der Entscheidung ROST 39,22, Sie erklärt es unter Berufung auf die Vorarbeiten zum preußischen Straigesetzbuch, aus dem die jetzt seltenden Bestechungstatbestände mit wenigen unwesentlichen "nderungen übernommen worden sind, für bedeutungslos, ob sich der Beamte wirklich entschlossen habe, die angebotene oser angesonnene pflichtwidrige Handlung zu begehen, oder ob er sich insgeheim vorbehalte, dies nicht zu tun. Leider beschränkt sich das Reichsgericht dabei auf die Wiedergabe einer (unrichtigen) Erläuterung dieser Vorarbeiten durch Goldtdammer in seinen Materialien zum Strafgesetzbuch für
- 12 -
die ?reußischen Staaten. wc im Teil II Seite 673 dem Sinne nach gesagt wird, der innere Vorbehalt des Beamten sei deshalb unbeachtlich, weil das Gesetz hier den dolus ex re annehmen müsse; "solle derselbe als ausgeschlr«sen zu achten
sein, so müsse eine positiv entgegengesetzte Absicht, 2.B.
der Zweck, um sich durch die Annahme des Geschenks ein Be-
weismittel gegen den Bestechenden zu sichern, eririesen werden.
Nun wäre allerdings mit der Annahme eines solchen dolus ex re über die Tatbestandsfrage gerade das Gegenteil von den ausgesagt, was das Reichsgericht aus ihr entnehmen will; denn diese Annahme soll nach Goldtdammer widerlegbar sein. Indessen übersehen das Reichsgericht und die ihm zuteil gewordene Kritik, daß die Erläuterung offenbar unrichtig ist und daß die laterialien keinen Hinweis in dieser Richtung enthalten. Denn in der zusammenfassenden Darstellung von Goldtdammer (aaO 3.672) ist ausgeführt:
"In den beiden ersten Entwürfen - insgesamt sind dem gesetz zehn Entwürfe vorangegangen (GA Materialien Band TI, Einleitung) - nahm man an, daß die Yo 11- endung mit der Annahme des Geschenkes oder Vortneils allein schon erfolge, und also hierzu nicnt erst die dadurch bezweckte Amtshandlung geschehen zu sein brauche,
Die Entwürfe von 1833 bis 1843 glaubten aber in dem Talle des § 310 bestimmter ausdrücken zu müssen,
daß der Beamte sich gegen Gewährung oder Zusicherung Ges weschenkes usw. zu der pflichtwidrigen Handlung hadte bereit finden lassen. ÄAbgesehen davon, daß hierdurch der Tatbestand der Bestechunrg immer nur auf eine bevorstehende Pflichtwiärigkeit allgemein beschränkt wurde...,so mar damit außerdem auch das bestimmte Erfordernis aus;e- . Grück®, daß der Beamte bei oder in Folge der Gevwänrung oder Zusicherung des Geschenkes zucn schon die vestimmte Absicht der künftigen Pflichtwidrigkeit seiaßt haben müsse. Die Revision von 1345 fand, daß üles zu weit gehe. Es komme, so wurde bemerkt, gar
- 13 -
nicht darauf an, ob der Beamte wirklich den Willen habe, die Pflichtwidrigkeit zu verübsn, oder ob
er sich dazu ausdrücklich bereit erkläre; genug, wenn er das Geschenk für eine gewünschte Pflichtwidrigkeit annehme. Um dies deutlicher auszudrücken, fügten die Entwürfe von 1845 bis 1847 hinzu:
"Zur Anwendung dieser Strafen ist es nicht erforderlich, daß die versprochene Pflichtwidrigkeit wirklich begangen worden ist."
Auch dieser Satz ist jetzt als entbehrlich fortgelassen."
Diese Darstellung wird bestätigt durch folgende Stellen aus den Materialien:
Revidierter Entwurf des Strafgesetzbuches für die Königl. Preußischen Staaten 1855 Seite 419 zu § 660; Beratungsprotokolle der zur Revision des Strafrechts ernannten Kommission des Staatsrates 1839 Seite 460 zu § 764; Revision des Entwurfs des Strafgesetzbuches von 1843 aus dem Jahre 1845 3.Bd. Seite 107 zu § 590.
Dementsprechend wurde die Auffassung des Reichsgerichts schon zum preußischen Strafgesetzbuch vertreten (vgl. Oppenhoff Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 3.Ausgahe 1861, § 310 Anm. 4; Temme, Lehrbuch des preußischen Strafrechts 1853 S. 1075). Das preußische Obertribunal hat Bestechlichkeit sogar dann bejaht, wenn das Geschenk für eine vermeintliche amtliche Tätigkeit versprochen wurde: Der Beamte hatte in Wirklichkeit gar keinen Einfluß auf den Abschiuß des vom Geschenkgeber erstrebten Vertrages; dieser nahm das nur irrtümlich an,und der Beamte nuizte den Irrtun aus (Urteil vom 11. Januar 1861; Oppenhoff,,Rechtspr. des Oblrib Bd. 1, 204). Da ein Beamter eine Amtshandlung, die er bewußtermaßen nicht vornehmen kann, auch nicht vornehmen will, war diese Entscheidung nur möglich auf der vrundlage, daß der innere Vorbehalt unbeachtlich ist. Es
- 14 -
ist auch nicht so, daß die Entscheidung RGSt 39, 195 vereinzelt geblieben wäre. Das Reichsgericht hat vielmehr
an seiner Auffassung in der Folgezeit stets festgehalten und sie in einer Reihe von Entscheidungen bekräftigt, so in den folgenden Veröffentlichungen: Recht 1913 Nr. 2659, 12 XX Jahrgang 1926 S. 752; GA (Deutsches Strafrecht) 1934, 346; DJ 1958, 947/8; DR 1939, 994; HRR 1940 Nr.195; wohl auch RGSt 56, 401, 403. Deshalb entbehrt die Behauptung, daß
die Rechtsprechung vor 1940 - abgesehen von RGSt 39, 193 - dem inneren Vorbehalt des Beamten stets eine den Tatbestand ausschließende Wirkung zugeschrieben habe, der Grundlage.
Die Entscheidungen RGSt 1, 404; 4, 101; 25, 400; 26, 194 betreffen nicht die Frage des inneren Vorbehalts, sondern behandeln die aktive Bestechung unä stellen nur klar, daß bei Ermessensentscheidungen die Pflichtwidrigkeit nicht in dem Ergebnis, sondern in den unsachlichen Erwägungen liegt. Aus bestimmten Formulierungen anderer Entscheidungen, wie 2,B. R6GSt 42, 382; 56, 366; 58, 265, 266, kann kein Gegensatz zu RGSt 39, 193 gefolgert werden, weil in ihnen die Frage des inneren Vorbehalts nicht auftaucht. Dasselbe gilt von der Entscheidung RGSt 65, 52, die mißverständlich von einer vertragsmäßigen Willensübereinstimmung der Beteilisten spricht; denn auf den Gegensatz zwischen Willen und Erklärung kam es hier nicht an. Schließlich ist auch das in sich widerspruchsvolle Urteil vom 5. Juli 1937 in HÄR 1938 Nr. 50 kein Beweis für die Gegenmeinung. Das Reichsgericht sagt hier zwar zunächst, daß der Beamte die Zuvvendung mit dem Wiilen, ihr Einfluß auf seine Willensbildung einzuräumen, angenommen haben müsse; es sieht aber dann bei der weiteren Prüfung davon ab und hält es unter ausdrücklicher Berufung auf RGSt 39, 193 für unbeachtiich, ob der Beamte den Willen hatte, die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung auch zu begehen.
- 15 -
Daß allein die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts den Zwecke des Gesetzes gerecht werden kann, hat das Reichsgericht ebenfalls in seiner Entscheidung RGSt 39, 1953 mit Nachdruck betont: Die Makellosigkeit des Amtes nach außen soll gesichert werden; mit der Ehrenhaftigkeit und vor allem Unbestechlichkeit der Beamten soll die Grundlage für das Vertrauen der Bevölkerung erhalten werden, dessen die Staatsverwaltung für eine gedeihliche Wirksamkeit bedarf.
So haben es’ auch die Verfasser der Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1925 (Begründung S.68) und von 1927 (Begründung S.72) zum Ausdruck gebracht und damit das Pesthalten am geltenden Recht gerechtfertigt, obwohl sie dabei von der "strengen" Auffassung der Rechtsprechung ausgehen mußten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird schon erschüttert, wenn auch nur der Anschein der Käuflichkeit für pflichtwidrige Handlungen erzeugt wird, und eben deshalb soll es genügen, daß sich der Beamte als käuflich gibt oder hinstellt, mag er sich insgeheim vortiehmen, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen.
Die Bestechung ist also vollendet, sobald der Beamte durch seine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend) kundgibt, daß er einen Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch die Strafärohung mittelbar einer solchen Verfälschung vorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung, bzw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung (Fordern, Anbieten). Deshalb lassen sich die Bestechungstatbestände nach Ansicht des Senats nicht einfach dahin kennzeichnen, daß hier der Gesetzgeber die Vollendung tief in das Versuchsstadium zurückgeschoben habe, woraus dann sefolgert wird, der Wille des Beamten müsse, wie bei Jedem Versuch, auf die Begehung der pflichtwidrigen Amtshandlvung
- 16 -
gerichtet sein (vgl. Binding Lehrbuch des Deutschen Strafrechts Bes. Teil 1905 Seite 726). Vielmehr gehören weder diese Begehung noch der darauf zielende Entschluß des Beamten zum Tatbestand; sie sind allenfalls für den Schuldumfang und die Strafzumessung bedeutsam. Nur dann ist der innere Vorbehalt des Beamten, die pflichtwidrige Handlung trotz seiner nach außen hin offenbarten Käuflichkeit nicht zu begehen, beachtlich, wenn er den Vorteil wohl entgegennehmen, ihn aber nicht als Entgelt für sich annehmen und behalten will, weil es ihm beispielsweise um die Sicherung des Beweismittels geht. Dann liegt aber überhaupt keine Annahme eines Vorteils vor (vgl. RGSt 58, 265, 266).
im grundsätzlichen gilt für das Merkmal des Forderns nichts besonderes. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, bedarf es einer Zustimmung des Aufgsforderten nicht. Es genügt, daß die Erklärung zu dessen Kenntnis kommt; damit ist die Tat des Beamten vollendet. Dieser muß allerdings den Willen haben, dassder Aufgeforderte den Sinn des Angebots verstehe, insbesondere den Zusammenhang zwischen Forderung und Amtshanälung erfasse. Ob es wirklich dazu kommt, ist dagegen unbeachtlich.Diese Ansicht hat das Reichsgericht bereits in R6St 31, 389 vertreten vnä sie in den Entscheidungen RGSt 39, 193, 1°3; 70, 166, 172 aufrecht erhalten. Sie ist vom Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 237 übernommen worden. Die hiergegen vorsebrachten Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen. Wiederum entscheidet das äußere Verhalten des Beamten, der sich als käuflich hinstellt, und durch seine Forderung, deren Sinn er für erkennbar hält, ein Unrechtsgeschäft anbietet.
Die Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts reicht also ohne Unterbrechung in die Zeit vor dem Inkrafttreten des geltenden Strafgesetzbuchs zurück
- 17 -
und ist mehr als 100 Jahre alt. Der Bundesgerichtshof hat sie übernommen. Die gegen sie erhobenen Einwände geben keinen ausreichenden Grund, mit dieser Überlieferung zu brechen. Fehl geht die Behauptung, § 332 StGB unterscheide sich von
£ 331 StGB gerade durch den Willen zur Begehung der pflichtwidrigen Handlung, und nur diese Unterscheidung gewährleiste eine klare Grenzziehung. Die Unterscheidung danach, ob sich die Erklärungen der Beteiligten auf ein pflichtgemäßes oder ein pflichtwidriges Handeln beziehen, entbehrt in keiner Weise der erforderlichen Klarheit. Die Meinung, daß die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts zu einer Benachteiligung des Ermessensbeamnten führe, ist schon deshalb unbegründet, weil, wie bereits erwähnt, auch für den Beamten, der keine Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die gleiche Auslegung silt. Noch weniger kann als richtig anerkannt werden, daß
der Beante von der ihm angesonnenen Handlung keine Pflichtwidrigkeitsvorstellung haben könne, wenn er sie nicht begehen wolle; denn die Vorstellung ist vom Willen nicht abhängig. Die Behauptung der Revision, der Vorsatz sei bei innerem Vorbehalt nicht auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 332 StGB, sondern allenfalls auf die des § 331 StGB gerichtet, ist eine petitio principii; denn sie wäre nur besründet. wenn es zuträfe, daß der Tatbestand des § 332 StGB den willen zur Begehung der Pflichtwidrigkeit voraussetze. Schon gewichtiger, aber ebenfalls nicht durchgreifend ist
der Sinwand, der Wertungsunterschied zwischen der einfachen und der schweren Bestechlichkeit sei so erheblich, daß nur die Tatsache der vollzogenen oder in Aussicht genommenen Pflichtverletzung die schwere Zuchthausstrafe begründen könne. Nan darf nicht übersehen, daß § 332 StGB neben Zuchthaus auch Gefängnis vorsieht, und zwar ohne erhöhtes Mindestmaß. Das ist im geltenden Strafrecht eine seltene Ausnahme, die erkennen läßt, daß der Gesetzgeber sich bewußt war vnd
- 18 -
davon ausging, die Strafdrohung müsse einer erheblichen Spannweite im Maße des Unrechts angepaßt werden. Der entscheidende Einschnitt im Unrechtsgehalt ergibt sich aber nicht daraus, ob der Beante sich zur Pflichtwidrigkeit entschließt oder nicht, sondern daraus, was erklärtermaßen Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist. Zudem ist es keineswegs so, daß
die Beachtlichkeit des inneren Vorbehalts stets von selbst zur Anwendung des § 331 StGB führen müßte. Diese würde vielmehr voraussetzen, daß sich der Beamter. jedenfalls zu einer nicht pflichtwidrigen Amtshandlung entschließt; denn es ist nicht einzusehen, warum insoweit für beide Tatbestände etwas verschiedenes gelten sollte. Fälle aber, in denen große Bestechungssummen bei erklärter Käuflichkeit mit innerem Vorbehalt angenommen werden, in den Bersich des bioßen Disziplinarunrechts zu verweisen, scheint dem Senat unerträglich zu sein; daß dieses Ergebnis aus dem Wortlaut des Gesetzes herausgelassen werden müßte, kann er nicht anerkennen. Der vielleicht mögliche Gesichtspunkt des Betruges erfaßt das Unrecht nicht in seiner vollen Bedeutung. In diesem Zusammenhang dürven legitimerweise auch Beweisschwierigkeiten berücksichtigt verden: Es ist regelmäßig nicht feststellbar, ob der Beamte sich ohne oder mit innerem Vorbehalt als käuflich gegeben hat; \shlfeststellung zwischen Bestechlichkeit und Betrug
ist aber unzulässig. Zusätzliche Zweifelsfragen entstehen nach der Gegenmeinung für die Entscheidung der Fälle, in denen der Beamte nach Abschluß der Unrechtsvereinbarung seinen ursprünglichen Entschluß ändert, also den inneren Vorbehalt aufgibt oder umgekehrt die zunächst gewollte pflichtwidrige Handlung unterläßt, ohne daß sich hier, weil ja die Tat an sich mit der Unrechtsvereinbarung vollendet ist, schlechthin überzeugenäe Lösungen anböten.
Indem der erkennende Senat an der Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts festhält, verschärft er nirht das Beste-
- 19 -
chungsstrafrecht, sondern wahıt die kechtsüberlieferung. Daß die Zahl der Bestechungsfälle erheblich zunimnt und das Ausmaß im Einzelfall bedenklich wächst, ist kein Anlaß, mit dieser Rechtsüberlieferung zu brechen. Weil der Staat selbst
zum mächtigen Wirtschaftsfaktor geworden ist und seine Beauten in wachsendem Maße wirtschaftlich bedeutsame Entsckeidungen treffen müssen, mögen die Gefahren der korruption und die Möglichkeiten des unlauteren Wettbewerbs durch Bestechung wachsen. Das allgemeine Urteil über den Wert der Unbestechlichkeit hat sich nicht geändert.
e) Einer besonderen Stellungnahme zu den Sätzen 5 und 6 der obigen Zusammenstellung bedarf es nicht; sie ergeben sich im übrigen von selbst aus den Sätzen 1 und 4. Ebenso kann die bisherige - gleichfalls nicht neue - Auffassung der Kechtsprechung unerörtert bleiben, ob es für die Anwendung des § 332 StGB genügt, daß sich der Beamte der Bedeutung der angebotenen oder angesonnenen Amtshandlung als einer pflichiwidrigen bewußt ist, während der Vorteilsgeber eine solche Kenntnis nicht zu haben braucht.
4. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der dargelegten Rechtslage ergibt, daß es im Ergebnis nicht zu beanstarden ist.
a) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe keine Ermessungsentscheidungen treffen müssen. Nach den Feststellungen hatte er als Leiter der Bauabteilung der Oberfinanzdirektion nach den von ihm zu beachtenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Vergebung eines öffentlichen Auftrages das Angebot heranzuziehen, Gas unter Berücksichtigung aller technischen unä wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das günstigste erschien; der niederste Preis durfte allein nicht entscheidend sein. Dem Angeklag-
- 20 -
ten oblag demnach die Entscheidung, welches Angebot den in der VOB gestellten Anforderungen am besten entspreche und ven deshalb der Zuschlag zu erteilen sei. Dies war keine reine Berechnungsaufgabe, die nur ein zutreffendes Ergebnis zuließ. Die Auswahl hing vielmehr davon ab, welches Angebot der Angeklagte unter Prüfung aller Gesichtspunkte für das günstigste hielt. Damit hatte er nach seinem Ermessen zu entscheiden; denn innerhalb der durch die VOB eingeräunten ürenzen konnte die Entscheidung auch anders lauten, also auck auf ein anderes Angebot fallen, ohne daß dies unrichtig gewesen wäre. Daß der Angeklagte hierbei, soweit technisch. Fragen zu prüfen waren, auf seine technischen Mitarbeiter angewiesen war, steht dem nicht entgegen; denn die technischen Gesichtspunkte allein waren bei der Auftraagsvergebung nicht maßgebend.
t) Das Landgericht kommt im Falle Hagen & Terlau ohne Lechtsfehler zu dem ürgebnis, daß der niedere, für die Arbeiten einschließlich der Lieferung der teuereren sanitären Gegenstände berechnete Preis, der nicht einmal die Selbstkosten deckte, für den Angeklagten ein Vorteil war: Es ist weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdizung zur Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe dies erkannt. Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen des Landgerichts, aus dem es dies folgert, beruhten auf Yerfahrernsfehlern und hätten daher dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen, ist hinfällig, da, wie bereits ausgeführt, die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Lenkfehler, wie die Revision meint, sind nicht ersichtlich. Da der Angeklagte nach dem Urteil sich darauf berufen hat, er habe geglaubt, Terlau werde die Mehrkosten für die sanitären Gegenstände auffangen können, hat er sie auch gekannt. Es kommt daher nicht darauf an, ob er auch die Rechnung der Firma Koi an die Firma Hp: TaiiD über die Gegenstände gesehen hat, Für die Kenntnis der Unansenessenheit des Angebots waren maßgebend die darin vor-
- 21 -
gesehenen Leistungen, nicht aber die früher einmal gemachte tüberschlägige" Schätzung des Th@@B. Dieses Angebot, vice auch das der anderen Firmen, hat The nicht nachgevprüft. Hiernach ist die Folgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei sich über den "Wert" der Schätzung des Th» in klaren gewesen und habe auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Ausschreibungsverfahrens urkannt, daß der gewährte Preisnachlaß von 16,5 % und der Erluß der Mehrkosten für die sanitären Gegenstände und den größeren Öltank ein Vorteil war, der üblicherweise einem Privatmann nicht gewährt wird, Ein Abhandeln innerhalb des kaufmännischen kahmens hat demnach das Gericht verneint. &s durfte hierbei das nachträgliche Verhalten des Angeklagten, nämlich das Anfordern eines neuen Angebotes zur Verheimlichung des Preisnachlasses, heranziehen. Der Hinweis der Revision auf einen "dolus subsequens"!" ist verfehlt,
Zu Recht findet das Landgericht in dem Verlangen eines Preisnachlasses ein Fordern. Bei der Lieferung eines größeren Öltanks und dem Erlaß der Mehrkosten für die sanitäre Anlage liegt nach seiner Ansicht nur das Merkmal des Annehmens vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arıgeklagte nicht auch hier "gefordert" hat; denn die Verurteilung ist in jedem Falle gerechtfertigt.
Wie schön erwähnt, sagt nun allerdings das Urteil, der Angeklagte habe bereits durch das Forderr und Annehmen der Vorteile pflichtwidrig gehandelt; dazu werden die Sätze 2 und 3 aus der obigen Zusammenstellung nach RGSt 74, 251 anzeführt, unä noch bemerkt, es ei konkret festgestellt, daß der Angeklagte sich wegen der Vorteile seiner sachlichen Unbefargenheit begeben habe. Was dieser Hinweis angesichts der Feststellung, daß sachwidrige Vergehen nicht nachgeviesen werden konnten, bedeuten soll, ist aus dem Urteilszusammenhang nicht sicher zu erkennen. Es kommt aber darauf nicht an, weil das Urteil nicht auf diesen Ausführungen beruht,
- 22
Der Angeklagte wußte, daß die Firma Hg 5 Ti »<- reits mit seiner Genehmigung öffentliche Aufträge erhalten hatte. Er hat nach den Feststellungen die Vorteile gefordert, "unter Ausnuützung seiner Dienststellung im Hinblick auf Amtshandlungen bei Ausschreibungen auf dem Gebiet der sanitären- und Heizungsinstallation in der Erwartung, TB werde in Erkenntnis des Inhalts des an ihn gestellten Ansinnes" seinem Verlangen nach!iommen, Demnach ist das Landgericht der Überzeugung, der Angeklagte habe den Vorteil für künftige, ausreichend bestimmte Amtshandlungen, nämlich dafür verlangt, daß er bei der Vergebung Öffentiicher Aufträge diesem Vorteil Einfluß auf seine Entscheidungen einräumen werde. Das Urteil spricht zwar auch davon, der Angexlagie habe erwartet, TBB weräe dem Ansinnen nachkommen, um ihn nicht "zu verstimmen", und TB habe den außergewöhnlich niederen ?Preis gewährt, um nicht Gefahr zu laufen, MB durch Ablehnung seines Wunsches zu "verstimmen". Das ist aber nicht so gemeint, daß es etwa nur um die Herstellung eines allgemsin günstigen Verhältnisses bei Verhanalungen oder um die Erhaltung des Wohlwollens des Angeklasten ging. Die sonstigen Erwägungen des Urteils 'veribie-- ten eine solche Annahme, Für die Strafkammer war es vön entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte ID der aktive Teil war und mit den Forderungen begonnen hat. Daraus vor allem hat sie die Überzeugung gewonnen, daß die Erklärungen des Angeklagten den Sinn hatten, die verlangten Vorteile sollten die Gegenleistung für die bevorzugte Berücksichtigung der Firm Hp & TB bei künftigen Vergebungen sein. Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist somit zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt (Satz 1 der Zusammenstellung).
Dies gilt auch, soweit der Angeklagte den Erlaß der „ehrkosten für Einrichtungsgegenstände der sanitären Installation und für den großen Öltank angenommen hat. ver Vorteil wurde hier in Übereinstimmung beider Teile für aus-
- 23 -
reichend bestimmte künftige Amtshandlungen gewährt, Der Angeklagte hat ihn angenommen in der Erkenntnis, er werde csegeben, um ihn "in der Unbefangenheit seiner £ntscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen"; damit ist nach der Sachlage gemeint, daß der Angeklagte erkannte, er solle bei künftigen Vergebungen zugunsten der Firma entscheiden.
Die Mehrkosten für die Lieferung des größeren Öltanks mußte nach Ansicht des Landgerichts die Firna Hgg & - @& tragen, weil sie durch ihr Verschulden entstanden waren; der Angeklagte glaubte aber irrtümlich, es werde). auch hier ihm ein Vorteii für eine künftige Amtspflichtwidrigkeit gewährt. Ob die Annahme zutrifft, er habe sich infolsgedessen nur einer versuchten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, moߣ dahinstehen; sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.
©} Im Falle Fr hat der Innaber der Firma dem Angeklagten einen unangemessenen, bei einem Privatmann nicht üblichen Nachlaß von 20 % auf das Angebot für Plattierungsarbeiten versprochen und gewährt. Es geschah dies nach Jberzeugung des Landgerichts, weil Tri denfAngeklagto,.der. bei früheren Vergebungen an die Firma im Jahre 1952 und 1954 mitgewirkt hatte, auch für zuständig bei künftigen Auftragserteilungen hielt und ihn aeshalb zu seinen Gunsten beeinflussen wollte:
Die Revision hält diese Folgerung für denkwidrig, da das Urtsil nicht ersehen lasse, daß Tre Kenntnis von der Mitwirkung des Angeklagten bei Erteilung der früheren Aufträge hatte; sie übersieht dabei, daß das Urteil dies ausdrücklich feststellt (UA S: 38)*
Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, den Vorteil sich versprechen lassen und angenommen in der Erkennt-
- 24 -
nis des damit verfolgten Zweckes. Er ist daher in diesen Falle ebenfalls zu Recht wegen vollendeter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden, Im übrigen sei hierzu auf die Ausführungen im Falle HB & TED Hinzewicsen.
d) Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
Die Verfallerklärung ist nach § 335 StGB gerechtfer-
tigt. Da3 das Landgericht den erlangten Vorteil zu niedrig errechnet, beschwert den Angeklagten nicht.
Revision des Angeklagten Tg
Was sie Revision gegen die Feststellungen des Urteils über die Höhe der dem Mitangeklagten Mg gewährten Vorteilc vorträgt, ist unbegründet. Sie bemängelt, aaß das Landgericht gegenüber dem Gutachten Hoggp die Bekundung des sachverstänäigen Zeugen Tu» nicht berücksichtigt habe. Das war aber eine Frage der Beweiswürdigung. Im iibrigen braucht das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber die Beweismittel und die Beweisgründe. Deshalb ist auch daraus, daß die Aussage des Zeugen Tr insoweit nicht besonders erörtert wirä, nicht zu entnehmen, sie sei nicht berücksichtigt worden. Kichtig ist, daß die Lieferung der größeren Heizungskessel nicht als Vorteil gewertet werden darf, da die Firma nach Ansicht des Landgerichts wegen ihres Verschuldens hierzu verpflichtet war. Der Einbau des größeren Öltanks beruhte cerauf, daß die Firma die vorgesehene Größe nicht auf lager hatte und der Angeklagte NEW mit der Lieferung des größeren Tanks einverstanden war. Die Kosten hierfür sind aber außerhalb der in dem Angebot vorgesehenen Leistungen, demnach zusätzlich, entstanden, so daß sie für die Berechnung des Treisnachlasses von 16,5 % außer Betracht bleiben mußten;
- 25 -
Fehl geht auch der Einwand, ein strafbares Verhalten entfalle hinsichtlich der Mehrkosten bei den sanitären Gegenständen, da “er Angeklagte hiervon keine kenntnis gchabt habe; denn das Urteil stellt fest, daß er sich trotz Kenntnis der neuen Wünsche des Angeklagten MB deshalb nicht um die Mehrkosten kümmerte, weil er solche "billigend" in Kauf nahn, An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Vorbringen, der Angeklagte sei MED nur auf ürund von Liquiditätsschwierigkeiten entgegengekommen, ist unbeachtlich; denn das Landgericht hat einen anderen Sachverhalt festgestellt.
Daß der Angeklagte MED bei den Vereinbarungen im wesentlichen der aktive Teil war und die Vorteile gefordert hat, der Angeklagte TB sich insbesondere hinsichtlich der geforderten Pauschalsumme von 15.000 IM schließlich "breitschlagen" ließ, steht der Annahme einer aktiven Bestechung nicht entgegen. Es ist unbestritten, daß äie Initiative von beiden Teilen ausgehen kann. Das Verlangen des Beamten schließt also nicht aus, dad ihm hierauf der Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit er die pflichtwidrige Handlung, zu der er sich gegen Entgelt bereiterklärt hat, tatsächlich ausführe. Es genügt der erxzennbar gemachte Wille des Vorteilgebers, daß der Beante für den Vorteil die Handlung vornehmen soll. In diesem Sinne nat das Reichsgericht bereits in RGSt 37, 172 entschieden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob § 333 StGB noch anwendbar ist, wenn der Beamte ohnehin zur pflichtwidrigen Amtskandlung fest entschlossen ist, Jedenfalls ist der Tatbestand dann gegeben, wenn der Beamte sich eben nur unter der Bedingung der Vorteilsgewährung zur Pflichtverletzung bereiterklärt hat. Hierüber enthält das Urteil die notwendigen Feststellungen. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen aktiver Bestechung verurteilt worden.
Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Laß das Urteil hierbei nicht ausdrücklich die Mehrkosten für den Einbau der größeren Heizungskessel ausgeschieden nat, ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafhöhe gebliuben.
Der Angeklagte EWEEEB hat dem Mitangeklagten NE einen ungewöhnlich niederen Preis, der seine selbstkosten richt dcckte, Zür die Anlage eines Gartens und damit einen Vorteil angeboten, nachdem er dessen Funktion als Leiter der Baugruppe der Oberfinanzdirektion erfahren hatte. Er wollte sich NE auf diese Weise bei der künftigen Vergebung von Ööfientiichen Aufträgen für Gartenanlagen geneigt machen und erwartete, MB werde hierbei sein Entgegenkonmen nicht unberücksichtigt lassen, Dabei ist er davon ausgegangen, MED erde den mit der Zuwendung verfolgten Zweck erkennen, Deshalb hat ihn Gas Landgericht der aktiven Bestechung für schuldig befunden, obwohl es nicht feststellen konnte, daß MED vereits bei dem Angebot erkannte, es werde ihm ein Vorteil versprochen. Es hält dies für unerheblich, da eine strafbare Bestechungshandlung nach § 332 StGB nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters nach § 333 StGB sei.
Die Revision hält es dagegen für eine Mindestvoraussetzung des § 333 StGB, daß der Beamte wenigstens den Sinn des Angebots erkenne, weil sonst die notwendige Willensübereinstinmung der Beteiligten nicht erreicht werden könne. Lem ist jedoch nicht beizupflichten.
Das Anbieten im Sinne des § 333 StGB entspricht dem Fordern bei dem Tatbestand des § 332 StGB. Beides sind einseitige Willenserklärungen, die dem anderen Beteiligten zur Kenntnis gebracht gein müssen, damit Vollendung angs-
- 27 -
nommen werden kann. Dagegen ist es unerneblich, ob der andere Beteiligte den Sinn der Erklärung auch versteht oder nicht. Für das Merkmal des Forderns ist dies bereits zur Revision des Angeklagten U@P ausgeführt worden. Dieselben Erwägungen müssen auch für den Tatbestand des $% 333 StüB gelten, Man kann nicht einwenden, bei dieser Auslegung "hänge der Vorsatz des Fordernden oder Anbietenden in der Iuft", weil es ihm am Objekt fehle, wenn das Verständnis des Erklärungsempfüngers nicht erforderlich sei; denn der Vorsatz des Erklärenden muß auf dieses Verständnis gerichtet sein.
Die sonstigen Ausführungen der Strafkammer geben keinen Anlaß zu kErörterungen; sie enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Gegenüber dem Vorbringen der Revision sei nur noch darauf? hingewiesen, daß das Urteil unmißverständlich feststellt, der Beschwerdeführer habe sich vor seinem Angebot über die amtliche Stellung und den Aufgabenbereich des Mitangeklagten äohr unterrichtet (UA S. 44, 50).
Dis Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei.
B! hevision der Staatsanwaltschaft.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten NE im Falle EUED freigesprochen, weil es nicht nachweisen konnte, daß er bei Abschluß des Vertrages und bei Abschluß der Arbeiten erkannte hatte, von EWEEB einen unangemessenen Vorteil erhalten zu haben. Soweit er nach Erhalt der Rechnung vom 29. Juni 1956 Klarheit darüber gewonnen hat, war es ihm nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, über die vereinbarte Summe hinaus Leistungen zu erbringen, da er hierzu zivilrechtlich nicht verpflichtet war.
- 28 -
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben. Zutreffend macht die Revision geltend, die Besonderheit des Falles liege nur darin, daß durch das spätere Erkennen der Absicht Elsche's die £rfüllung des Tatbestandes des § 3%2 StGB zeitlich hinausgeschoben wurde.
Wit der Anlege des Gartens war der Vorteil noch kein endgültiger geworden. Vielmehr bestand das Angebot dieses Vorteils weiter und konnte noch angenommen werden, Sobald Hohr die Bestechungsabsicht E@P's erkannte, mußte er sich entscheiden, ob er den Vorteil annehmen oder ablehnen wollte. Tat er das erste, so hat er sich bestechen lassen. Dic Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten sei nicht zu-Zumuten gewesen, von- sich aus mangels zivilrechtlicher Verpflichiung über die vereinbarte Summe hinaus Leistungen zu erbringen, geht schon deshalb fehl, weil das Annehmen des Vorteils kein positives Tun ist, bei dem Erwägungen über dic Zumutbarkeit nicht in Betracht kommen. Es war vielmehr Pflicht des Angeklagten, dem Ansinnen Elsche's nachträglich entgegenzutreten, indem er entweder eine:: Änderung des Vertrages herbeifünrte oder den Vorteil ablehnte,etwa dadurch, daß er die Beseitigung der Anlage forderte. Ob er zivilrechtlich im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Angebots zu einer weiteren Zahlung verpflichtet gewesen wäre, ist hierbei ohne jede Bedeutung, Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.
2. Zu Recht beanstandet die Kevision auch die Verfallerklärung, weil das Landgericht ihr eine fiktive Berechnung zugrunde legt. Nach § 335 StGB verfällt dem Staat schlechtkin das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel, gleichgültig welcher wirtschaftliche Wert ihm im Ergebnis zugeflossen ist (RG5t 51; 87; BUHSt 13, 328). Es war daher von den ursprünglichen Angeboten beider Firmen auszugehen. Im Falle Hg : TB
- 29 -
mußten demnach der Unterschied zwischen dem Angebot von 15.583,78 DM und der bezahlten Summe von 13.000 DM, der Mehrwert des Ölbrenners vnd des Öltanks sowie die Mehrkosten der 'sanitären Einrichtungen, in Falle Fra-WEB 20 % des ursprünglichen Angebots eingezogen werden. Hierüber muß die Strafkammer daher neu befinden.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Kirchhof
Bet
.} 06 u su men
Urteil des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Mehr - 2 StR 9:/60 - vom 25. Juli 1960.
Auf Seite 18 des Urteils ist am Anfang der 17. Zeile von oben ein Schreibfehler unterlaufen. %s muß dert statt herausgelassen richtig herausgelesen heißen.
Um entsprechende Berichtigung wird gebeten.
Karlsruhe, den 19, September 196:
Geschäftsstelle des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs