Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.11.1960 – 1 StR 353/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I_StR. 353/60
im Namen des Yolikes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Norbert Helmut ax WED zu: SEE. dort geboren am ED 1325,
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter D,r,Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof w >ci der Verhanälung,
Bundesanwalt GESEHEN bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschait, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschatt wird das Urteil des Lanägerichts Koblenz vom 26.Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Lnt-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen des Landgerichts machte der Angeklagte, der Geschäftsführer einer GmbH ist, weiche Großhandel mit Elektro-, RKadio- und Fernsehgeräten betreikt, Ende 1956 üem damaligen Leiter des Referats Planung und Fertigungsvorbereitung auf dem Gebiet der Fernnmeläs- und Radartechnik, Feinmechanik und Optik im Bundesministeriun für Verteidigung, HAB, ein Fernsehgerät zum Geschenk, das im Einzelhandel 1.163,-- DM kostete. Sein Zweck war dabei, mit der Bundeswenr ins Geschäft zu kommen und TEE 213 einen Fürsprecher seiner Pläne im Bundesverteidigungsministerium zu gewinnen. Diese Fürsprache schien ihn, wie dem Zusammenhang der Urteilsgrünie entnommen werden kann, vor allem deshalb wichtig, weil die Bundeswehr sich bisher bei der Beschaffung von Elektrogeräten nur auf die großen Industriefirmen gestützt und den Großhandel nicht berücksichtigt hatte.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als zu einer Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht ausreichend angesehen, weil Zweifel daran bestünden, daß der Angeklagte das Fernsehgerät schenkte, um Hl zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Es hat diese Zweifel damit begründet, daß das Ansinnen zur Überlassung des Geräts von HD ausgegangen sei und daß der Angeklagte sich in anderen Fällen korrekt verhalten und an ihn herangetragexe Versuchungen zur Duldung oder Förderung von Bestechungshard-
lungen zurückgewiesen habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verlctzung sachlichen Rechts rügt, greift durch.
Das Landgericht hat den Begriff der pilichtwidrigen Handlung verkannt. Ein Ermessensbeanter wie FW handelt nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er bei der Vornahme der Amtshandlung die seinem Ermessen gezogenen Grerzen überschreitet, sondern auch dann, wenn er innerhalb dieser Grenzen eine Entscheidung trifft, äie durch die Rücksichtnahme auf den gawährten Vorteil beeinflußt ist (vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960 NJW 60, 2754 Nr, 17, sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung bestimnte Entscheidung 2 StR 374/60 v. 5. Oktober 1960). Eine solche durch das gewährte Geschenk beeinflußte Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr wollte der Angeklagte nach den Feststellungen erreichen, Seire Freisprechung ließ sich deshalb nicht aufrecht erhalten,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Genceralbundesanwalts.,
Dr.Peetz Seibert willms Hübner Fischer