Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 505/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 505/60 2156 078,

Im Namen des Volkes

nn

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Curt S mE aus BED, geboren am ED 1557 in LEW (Rügen),

- Sachbezeichnungs ZW u.a. -

wegen aktiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justigangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sinn wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom

14.Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die von dem Angeklagten Su erhobene Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen verurteilt worden ist.

l. Das Landgericht hat allerdings zutreffend dargelegt, daß der Regierungsinspektor SchWin seiner Eigenschaft als Beschaffungssachbearbeiter für Bekleidung und Ausrüstung der Berliner Feuerwehr Ermessensbeamter war. Das traf auch insoweit zu, als Sc vei größeren Aufträgen nicht selbst entscheiden durfte. Auch ein Beamter, der unter Ausübung eigenen Ermessens eine Entscheidung nur vorzubereiten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GA 1959,374) als Ermessensbeamter anzusehen. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, greift nicht durch. Soweit sie hierbei hinsichtlich der Tätigkeit des Regierungsinspektors Sc von Feststellungen ausgeht, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in dem gesondert durchgeführten Verfahren gegen Sc getroffen worden sind, ist ihr Vortrag unbeachtlich.

2. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer auch gewußt, daß der Regierungsinspektor Sc etwas mit der Vergabe von Aufträgen zu tun und darauf einigen Einfluß hatte. Das Landgericht hat dies aus den Umständen geschlossen, unter denen der Angeklagte den später mit Geldgeschenken bedachten Sc pei dem Oberbranddirektor WEB kennengelernt hatte, als er bei diesem vorsprach und dieser ScB als Sachbearbeiter hinzuzog. Diese Schlußfolgerung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend.

3. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten SB hat die Strafkammer ausgeführt, er habe mit den beiden Geldgeschenken den Regierungsinspektor Sc "dazu bestimmen wollen, daß er ihn

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bzw. seine Firma Textilvertrieb Berlin-West bei der Vergabe von Aufträgen an die Berliner Feuerwehr berücksichtige bzw. ihn mit seiner Firma an der beschränkten Aus- | schreibung teilnehmen lasse". Hierin allein brauchte jedoch noch keine pflichtwidrige Amtshandlung zu liegen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit offen, der Beschwerdeführer hat mit den Geldgeschenken an Schulz diesen nur veranlassen wollen, seine Amtspflichten zu erfüllen. Dann wäre der Tatbestand des § 333 StGB nicht erfüllt (vgl.RG LZ 1926,1014; RsprR6St 8,360,361 unten).

Hierauf will anscheinend auch die Revision hinaus, wenn sie ausführt, daß "sich jede Nichtberücksichtigung des Angeklagten als positive Pflichtwidrigkeit herausgestellt hätte". Das ist allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zu bejahen. Wollte nämlich der Angeklagte durch die Geschenke Sci dazu bestimmen, ihn im Rahmen seines Ermessens zur Ausschreibung überhaupt heranzuziehen, und ihn veranlassen, hierbei dem Gedanken an die gewährten Vorteile Raum zu geben, so wäre die dem Regierungsinspektor Sc angesonnene Amtshandlung nach der bis in die letzte Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH 5 StR 212/60 vom 14.Juni 1960 - unveröffentlicht - und 2 StR 91/60 vom 25.Juli 1960 - insoweit NJW 1960,2154 nicht veröffentlicht -) schon eine Pflichtwidrigkeit, und es würde nicht darauf an- | kommen, ob Sc dann auch wirklich pflichtwidrig gehandelt hat (vgl.BGH NJW 1960, 2154).

Daß der Beschwerdeführer diesen Vorsatz hatte, läßt sich aber den Darlegungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, Der Senat vermag diese Feststellung auch nicht, wie es der Generalbundesanwalt will, mit genügender Deutlichkeit aus der Ausführung der Strafkammer an anderer Stelle zu entnehmen, der Angeklagte habe mit den Zuwendungen erreichen wollen, "daß Sc> für ihn im Interesse seiner Firma Textilvertrieb Berlin-West eingenommen werde, und sich damit die Chancen, Aufträge von der Berliner Feuerwehr zu bekommen, verbessern

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wollen". Denn das Landgericht sagt an zwei weiteren Stellen wieder, dem Angeklagten sei es bei der Gewährung der Geld-

geschenke darauf angel: mmen, "durch Sc nicht gegenüber

anderen Firmen benachteiligt zu werden",

Mit Recht vermißt die Revision auch Feststellungen im Urteil darüber, wie sich die Dinge entwickelt haben, nachdem der Beschwerdeführer bei dem Oberbranddirektor Wü beschwerdeführend vorgesprochen hatte. Sollte nämlich der Vorgesetzte des Regierungsinspektors Schulz ein für allemal angeordnet haben, da3 die Firma des Angeklagten bei der Vergabe von Aufträgen und im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zu berücksichtigen sei, so wäre einmal für ein Ermessen des Sc, soweit es sich nur hierauf bezog, kein Raum mehr gewesen, und der Angeklagte hätte ihn andererseits jedenfalls hierzu nicht durch die Geldgeschenke zu bestimmen brauchen. Um dem Revisionsgericht in dieser Hinsicht die Möglichkeit zur rechtlichen Prüfung zu geben, wird die Strafkammer den Sachverhalt daher weiter aufklären müssen.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten Si. zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker