Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 1 StR 474/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 474/60
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen der Transportunternehmer Hubert E aus BEE vei Li „ dort geboren am 1930,
wegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bunäesrichter Fischer als beisitzenrde Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, der durch Verschulden des Fahrers eines amerikanischen Lastwagens einen Unfall mit seinen Lastzugs erlitten hatte, beantraste beim Landesentschädigungsamt Kobienz Ersatz dieses Schadens, Der nit der Bearbeitung des Schadensfalles befaßte Sachbearbeiter Hm ic: Entschädigungsamts drängte dem Angeklagten seine Äilfe ei der Abfassung des Entschädigungsamtrags auf und nahm bei verschiedenen Anlässen von dem Angeklagten Geldbeträgc un: Die Stirafkanmer hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt, Seine Revision, die Verleizung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hat He einmal 50 IM, einmal 200 oder 300 DM und einmal 150 bis 200 DN erhalten. Andererseits sagt das Lanägericht, der Angeklagte habe dem Angestellten Ho in ürei Zahlungen 700 Li zukommen lassen. Diesen Betrag kat es auch, wenn man den Aauslührungen auf Seite 7 UA folgt, als Geschenk im Sinne des § 333 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt. Darin li.st ein sachlicher Widerspruch und zugleich ein Verstoß geser den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten, denn die vch Angeklagten geleisteten Zahlungen beliefen sich, wenn ıan gie drei im Urteil angegebenen Einzelbeträge zusammnrccknet, auf höchstens 550, mindestens 400 DM. Allenfalls von diesen Mindestbetrag hätte das Landgericht ausgehen äürfer, wenn es daran festhielt, daß der angenommene Gesamtbetrag in ärei Einzelbeträgen gezahlt wurde, und wenn es diese ärci Beträge vorher einzeln bezifferte,
II. Die Handlung, welche beim Tatbestand des § 335 StGB als Gegenleistung für die Geschenke oder sonstixen
Vorteile vom Täter erwartet wird, muß in der Zukunft lıckrr. (R6St 19, 206, 208; 62, 92, 96, 98). Ein weiterer sacklicher Nangel des Urteils liegt deshalb darin, daß das Lanigericht die Verurteilung auch auf die letzte der drei Zahlungen (150 bs 200 DM) gestützt hat, obwohl diese errt gı- leistet wurde, nachdem die Entschädigung bewilligt und zur Auszahlung an den Angeklagten angewiesen war, und obuohl jede Feststellung darüber fehlt, daß der Angeklagte vorher eine sclche Belohnung versprochen hatte.
III. Soweit das Landgericht die Verurteilung auf äic Hingabe der ersten 50 DM stützt, begegnet seine Entscheidung schon deshalb Bedenken, weil es sich nicht dazu aurspricht, ob dieser Betrag, was nahe liegt, in etwa den Unkoster der Reise des Angestellten HB von Kovlcnz nach Herxheim und zurück entsprach. Sollte es sich so verhalten haben und sollte deshalb der Angeklagte nur einen Ersatz von Reisekosten geleistet haben, die ihm selbst bei einer (durch den Besuch HuB> ersvyarten) Reize nach Koplenz entstanden sein würden, so würde es schon furnliegen, überhaupt von der Gewährung eines Vorteils zu tprechen, erst recht aber, daß der Angeklagte diese . Pi Zahlung in dem Bewußtsein leistete, Tg sin 3c-- schenk zu machen oder einen sonstigen Vorteil zuzuwenden.
hinaus IV. Darüber /lassen die Ausführungen des Landgericht:
zur inneren Tatseite nicht erkennen, ob sie sich wit einer zutreffenden Auffassung des Tatbestands der aktiven Bostzchung verbinden. Eine Bestechung würde im gegebenen Falle zu bejahen sein, wenn die Zuwendung an HE n.ch er Vorstellung und dem Willen des Angeklagten in erkennburer Weise darauf abzielte, daß Hungerberg sich bei der Vorberei
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tung der Entscheidung des Entschädigungsamts von tücksichten auf die Geldzuwendung leiten lsssen sollte, wachie
nun die Erwartung des Angeklagten dahin gehen, Hungcerberg werde mit Rücksicht auf die Zuwendwig eine höhere Enteciüdigungssumme vorschlagen, oder dahin, er werde eine rasıhe"o, etwa bestimmte sonst beachtete Kautelen außer, acht lassende oder rein däurch die Zeitfolge der Behandlung anderen Antragstellern nachteilige Erledigung der Sache bewirken; Mit diesen Erfordernissen steht es nicht in Zinklang, wenn “as Landgericht im Zusammenhang mit seinen Brörterungen zur inneren Tatseite sagt, der Angeklagte habe dadurch.
deuß er sich den Antrag von Hi ausarbeiten liek. einen Anwalt ersparen und — so kann es jedenfalls verstanden werden - durch den von Hungerberg aufgesetzten sachscrechten Antrag eine möglichst hohe Entschädigungssumme erhalten und eine rascks Erledigung herbeiführen wollen, Verhielt es sich nämlich nur s0, dann wäre die Zuwendung lediglich ein Entgelt für die Leistung Hs >ei cer Atfassung des Antrags gewesen unä ein Sachverhalt geget«r., der für sich allein die Anwendung des § 333 StGB nicht rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 125). Nur wenn sich feststellen läßt, daß der Angeklagte über dieses Ziel "hinaus mit seiner Geldzahlung noch den weiteren Zweck verfolgte, HE auch vei der dienstlichen Bearbeitung des Antrags in der oben gekennzeichneten Weise zu pflichT- widrigen Verhalten zu bestimmen, wäre der Tatbestand des
% 333 StGB zu bejahen. Tas hat das Landgericht anscheinend nicht auseinandergehalten;
V. Nach alleden mußte das angefochtene Urteil aufgchceben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwicsen werden. Diese wird bei ihrer neuen Entscheidung das zur Veröffent--
lichung bestizmte Urteil des 2. Strafsenats vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 zu beachten haben, das sich mit (den vielfach mißverstanderen) Entscheidungen des Reichsgericht.: in RGSt 74, 251 und 77, 75 auseinandersetzt, In diesen Urteil wird auch ausdrücklich betont, daß es beim Tatbestend des § 333 StGB nicht darauf ankommt, ob der Vorteilsnehner den Zweck des Geschenks erkannt hatte, sondern sausschlie!- lich darauf, ob der Vorteilsgeber mit der Vorstellung han-Gelte, der Vorteilsnehnmer werde den vom Geber angestrebten äweck der Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung als vegenleistung für das Geschenk erkennen. Tie Strafkammer wird weiter berücksichtigen müssen, daß es nicht genügt. wenn der Vorteilsgever sich lediglich das allgemeine Wokiwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten sichern vall'üvgl: RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110; BGH 3 5tä 608,751 vom 25. Juni 1955 S. 29/30), und daß, wie schon erwännt, eine schnelle Bearbeitung nur dann pflichtwidrig ist, wenn besondere Umstände hinzutreten (RGSt 56, 366, 368; LGH 1 StR 102/59 vom 22. September 1959).
Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, daß die letzte Zahlung, ohne vorher versprochen worden zu zeit, erst nach Vornahme der Amtshandlung geleistet wurde, so könnte darauf, wie oben unter II ausgeführt, zwar eine Verurteilung nicht gestützt werden, Jedoch wäre das Landscricht nicht gehindert, diese spätere Leistung bei der bcantwortung der Beweisfrage zu berücksichtigen, ob der Angeklagte (mit der früheren Zahlung) nur die Hilfe bei der Antragstellung honorieren oder darüber hinaus auf die Such-
entscheidung selbst im Sinne der Vornahme einer pflichtvidrigen Antshandlung einwirken wollte.
Dr.Peetz Seibert " Willns Hübner Fischer