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BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 5 StR 598/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 598/60

2186 072

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Oberbaurat Aloys E EEE zu: zu, geboren am EEMB 1915 in vum,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.

1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in sechs Fällen angeht, so hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte als Beamter in sechs Fällen Geschenke von Tiefbaufirmen angenommen hat. Die Revision beanstandet diese Feststellungen des Landgerichts allerdings in einem der Fälle. Sie meint, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer von der Firma Stun» eine Blumenschale angenommen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß der damals bei der Firma StB angestellte Kraftfahrer WEB im Sommer 1955 im Auftrage des Firmeninhabers SlWe:eine Bilumenschale in der Privatwohnung des Angeklagten an eine von ihm als "Dame des Hauses" angesehene Frau abgeliefert habe. Wie das Landgericht weiter feststellt, war in der Wohnung des Angeklagten damals regelmäßig keine Frau als seine Ehefrau anwesend. Daraus konnte die Strafkammer folgern, daß WEREEEEED dieser die Blumenschale als Geschenk der Firma StB überreicht hat. Wenn die Strafkammer dann hieraus weiter gefolgert hat, daß dann letztlich der Angeklagte die Blumenschale angenommen habe, so ist diese Folgerung denkgesetzlich möglich, zumal der Angeklagte nur eine 2Y2-Zimmer-Wohnung hatte und es naheliegt, daß er von einem für ihn abgegebenen Geschenk erfährt, ' |

2. Das Landgericht hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, daß diese Blumenschale ebenso wie die Geschenke der übrigen fünf Tiefbaufirmen die Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein sollte.

- 3.

a) Das Landgericht geht hierbei in rechtlich einwandfreier Weise davon eus, daß der Angeklagte "Ermessensbeamter" war. Das ist in den Urteilsgründen einwandfrei nachgewiesen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit es sich um die Vergabe Öffentlicher Aufträge bis zu 3000 DM handelte. Das gilt aber auch für Aufträge über größere Summen, die allerdings nicht der Entscheidungsbefugnis des Angeklagten unterlagen. Auch insoweit hatte der Angeklagte maßgeblichen Einfluß, wie im Urteil im einzelnen dargelegt worden ist. Ermessensbeamter ist jedoch auch derjenige, der unter Einräumung eigenen Ermessens nur die Entscheidung anderer vorbereitet (vgl.BGH

GA 1959,374).

Vergebens weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß nach den Urteilsgründen dem Angeklagten ausdrücklich untersagt worden sei, einzelne Firmen zu bevorzugen. Dadurch wurde es ihm nicht unmöglich, eigenes Ermessen auszuüben. Im übrigen würde es der Anwendung des § 332 StGB nicht entgegenstehen, wenn die von den Firmeninhabern dem Angeklagten angesonnene Pflichtwidrigkeit sogar gegen dessen ausdrücklich festgelegte Amtspflicht verstieß,

b) Wie die Strafkammer für das Revisionsgericht unangreifbar auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Inhaber der Tiefbaufirmen gefolgert hat, bezweckten diese, den Angeklagten "dahin zu beeinflussen, daß er den gewährten Zuwendungen einen Einfluß auf seine Entscheidungen einräume und die Vorteilsgeber mit Rücksicht auf diese Zuwendungen bei Auftragsvergabe bezw, deren Vorbereitung bevorzuge", Diese dem Angeklagten angesonnene Handlungsweise enthielt entgegen der Ansicht der Revision eine Amtspflichtverletzung. Denn nach der bis in die letzte Zeit aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 212/60 vom 14.Juni 1960; 2 StR 91/60 vom 25.Juli ?1°50, insoweit NJ.! 1960,2154 nicht mit abgedruckt) handelt ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig, wenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf

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den gewährten Vorteil Raum gibt. Die Revision kann demgegenüber nicht einwenden, die Firmeninhaber hätten mit _ ihren Geschenken keine bevorzugte Handlung erstrebt, sondern nur erreichen wollen, daß sie in gleicher Weise wie andere Tiefbaufirmen berücksichtigt wurden. Denn

mit diesem Vortrage entfernt sich die Revision von den bindenden Feststellungen des Landgerichts.

c) Entgegen der Meinung der Revision waren die dem Angeklagten angesonnenen Amtspflichtverletzungen auch hinreichend bestimmt. Dazu bedurfte es nicht noch der Feststellung, das jeweilige Geschenk werde in Bezug auf ein bestimmtes künftiges Bauvorhaben gewährt. Die Bestimmtheit ergab sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß es sich um Firmen handelte, die schon vor Hergabe der Geschenke Arbeiten für das Tiefbauant Tiergarten ausführten und auch später Aufträge bekamen.

dA) Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, daß dem Angeklagten bei seinem Bildungsgrad, seiner Erfahrung und der Kenntnis von dem Zweck des allgemeinen Verbots der Annahme von Geschenken klar gewesen ist, daß die Schenker ihn damit bei seinen Dienstgeschäften für sich haben einnehmen wollen. Damit ist auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt.

3. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet. Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.

II.

Soweit die Revision auch die mangels Beweises ergangene Freisprechung des Angeklagten von den übrigen Vorwürfen des Eröffnungsebeschlusses angreift, ist sie unzulässig, weil es insoweit an einer Beschwer fehlt. Was die

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Revision unter Berufung auf § 267 Absi5 StPO vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer mußte schon mit Rücksicht auf § 467 Abs.2 Satz 2 StPO dartun, ob ein begründeter Verdacht vorlag oder nicht, d.h. ob nicht unwesentliche Verdachtsgründe bestehengeblieben sind oder nicht.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker