Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 13.12.1960 – 1 StR 389/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
„mtlicne Sammlung: ja > StPD % 34 Die zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf E Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind. st?o 5 250 . Buchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises sein.
Nachschlagewerk; Ja - „mtlicne Sammlung: ja
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StPD % 34 Die zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf
E Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind.
st?o 5 250 . Buchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises sein.
BGH, Urt.v. 13. Dezember 1960 — 1 StR 389/60 LG München II
im Naven des Voikes
In der Strafsache gegen
1, den Sparkassendirektor i.R. Otto H aus ‚ geboren am 1910 in 8 .
2. den Sctarkassenoberamtnann Hermann > aus
wegen Untreue u.a»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 153. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Brndesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwait Dr. EEE :=i der Verhandlung,
überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltergn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil. Ges Landgerichis München II vom 2%, Dezember 1959 verden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines nechtsmiitels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Dar Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Vergehen der Untreue sowie wegen schwerer vassiver Bestechung zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen Ger Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten HE =uch angepliche Verfahrensverstöße, Die Rechtsmitiel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Ef:
1. Der Beschluß, durch den die Strafkammer die Beeidigung der vor ihrer Vernenmung gemäß 5 55 StPO belehrten Zeugen HOME, >. > ur: > 1 ED sanordnete, war nicht mit Gründen versehen. Zu Unrecht eieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 34 StPO. Beeidigung ist die gesetzliche Regel und bedarf deshalb keiner besonderen Begrünäung. Das gilt auch dann, wenn mii der Be> eidigung zugleich ein gegenteiliger "Antrag" eines Verfahrensbeteiligten abgelehnt wird (RG GA 40, 158). Die Vorschrift des § 34 StPO bezieht sich in ihrer zweiten Alternative nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraus. setzen, also nicht auf Entscheidungen, die wie die Entscheidung über die Beeidigung eines vernommenen Zeugen von Amts wegen zu treffen sind. Der "Antrag" der Verteidigung, die Zeugen unbeeidigt zu lassen, hatte nur die Bedeutung einer Gegenvorstellung, Gurch welche nach § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts anstelle des Vorsitzenden notwendig wurde (vgl. BGHSt 1, 216). Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall, daß ein Prozeßbeteiligter sich gegen den Antrag eines anderen Prozeiveteiligten ausspricht. Ein solcher Widerspruch ist nicht selbst ein Antrag im eigentlichen Sinne des Verfanrensvechts (RG 5A 59, 454; vgl. auch RGSt 56, 377).
2. Auch eine Verletzung des § 580 Nr- 3 StPZ ist von der Revision nicht dargetan. Der Verdacht der Beteiligung en der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nu selbstverständlich auch zur inneren Tatseite gegeben sein. Wach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die nach Auffassung der Revision gegen das Verbot in % 60 Nr. 3 StPO beeidigten Zeugen vom Angeklagten hiniers Licht geführt und wußten deshalb nichts von seinen Machenschaften. Das Landgericht hat deshalb wit Recht den Verdacht einer Beteiligung verneint. Das gilt auch für die Vereidigung des Zeugen Nagel».
3. Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags, den Sachverständigen Ludrig zu vernehmen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil dieser Sachverständige, wie die Revision selbst vorträgt, dann doch gemäß § 245 StPO vernonmen worden ist. Das Vorbringen, die Kammer habe diesen Beweismittel nicht das notwendige Gewicht beigemessen, kann nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung gewertet werden.
4. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1959 gestellten Beweisamträge und Hilfsamträge beschieden hat, enthalten, soweit sie von der Revision beanstandet wurden, durchweg keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Die Beweis-
anträge, welches die Bonität des Kaufmanns Stggp unäö den Geviinn der Sparkasse aus der Kreditgewährung an St t=- trafen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsacnen, die bevhesen werden sollten, rechtlich ohne Bedeutung seien: Diese Begründung war nur für die Schuld-, nicht aber Tür die Straffirage richtig. Der Angeklagte ist jedoch nicht beschwert, weil das Landgericht die in den Beweisamträgen bezeichneten Tatsachen im Urteil als wahr behandelt unä bei
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der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt Kaufmanns hat. Bei dem Beweisamtrag, der die Bonität des Kly tetra£ hat das Landgeri:sht ausdrücklich nur die Schlußfolgerung, deß der Angeklagte angesichts des guten kufs X in ser Geschältswelt keine Veranlassung zu näherer Prüfung der Kreditwürdigkeit Ks zehapt habe, als eine dem Beweise nicht zugängliche Schlußfolgerung bezeichnet. Wenn die Revision behauptet, diese Begründung habe sich auch auf die vorausgehende vom Gericht als wahr unterstelite und in den Urieilsgründen als wahr behandelte Tatsachenbehauptung Dezogen, sc ist das unzutreffend (siehe S. 86, 87 UA
5, Die Revision meint, das Landgericht hate durch die urkundenbeweisliche Verwertung der vom Zeugen kB ünergebenen und in dessen Büro erstellten Anbrechnungsstreifen gegen § 250 StPO (Grundsatz der Unmittelbarkeit) verstoßen. Sie ist der Ansicht, daß diese Urkunden nur neben, nicht aber anstelle der Vernehmung der Hiifspersonen oder des Zeugen KB selber als Beweismittel zu diesem Punkt hätten verwenäst werden dürfen. Diesem Vorbringen kenn schon rein tatsächlich nicht gefolgt werden. Denn es ist nichi auszuschließen und sogar naheliegenä, daß der Zeuge Kg: ier in der Hauptverhandlung vernommen wurde, sich bei dieser Vernehmung zu den Abrechnungsstreifen geäußert und sich auf sie bezogen hat. Seine Vernenmung zu den Abrechnungsstreifen hätte in erster Linie die Bedeutung gehabt, die - von der Revision nicht in Zweifel gezogene — Echtheit der Urkunden zu bestätigen. Darüber hinaus wäre es denkbar, daß er die auf den Abrechnungsstreifen festgehaltenen Erkenntrisse auch sachlich zum Inhalt seiner Aussage gemacht hätte, üb die Auffassung der Revision zutrifft, daß die ÄAbrechnungsstreifen dadurch zu tauglichen Gegenständen eines sonst etwa nicht zulässigen Urkundenbeweises geworden wären
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(v&l. RGSi 23, 35, 36), braucht nicht erörtert zu werden, üs sie unavhängig davon Oklekt eines zulässigen Urkunienbeneises sein konnten.
Der Sinn der Vorschrift des § 250 StPO ist es, daß der Zeugenbeweis vor dem Urkundenbsweis dann unbedingien Vorzug haben soll und den Urkundenbeweis ausschließt, wenn jener grundsätzlich als das verläßliichere Beweismittel anzusehen ist. Hat eine Person in einen Vernenhmungsproto-Koll oder einer sonstigen Schrift über einen "estimmten von ihr wahrgenomnenen Vorgang berichtet, so soll anstelle der Vernehmung dieser Person die Verlesung der schriftlichen Außerung nicht zulässig sein. Denn bei der schriftlichen Fixierung der Wahrnenmung könnten Umstände eingewirkt haben, welche die richtige Darstellung äjeser Wahrnehmung beeinträchtigten, sei es, daß die betreffende Person selbst absicntlich oder aus Nachlässigkeit oder Vergeßlichkeit eine unsahre, unvollständige oder scnieie Darsteilung gegeben, sei es, daß eine Verhörsperson ihre Erklärungen mißverstanden oder durch die Wahl eigener Formulierungen entstellt hätte. Dabei ist entscheidend, daß - wie § 250 StPO sagt — der Beweis auf der Wahrnenmung der Person berunt, daß es sich also mit anderen Worten um einen Vorgang hanelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Gerade darum ging as jedech bei den im Büro des Kaufmanns Ki maschinell erstellten Abrechnungsstreifen nicht; denn das Zustandekommen dieser Streifen beruhte in erster Linie auf urkundlichen Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen oder Eintregungen in den Geschäftsbüchern. Die mit der Anfertigung der Streifen befaßte Bürokraft mußte freilich diese Unterlagen sinnlich aufnehmen, um sie rechnerisch zusammenfassen zu können. Doch nanaelte es sich hierbei um Verrichtungen
necnanischer Art, die erfanrungsgemäß keinen bleibenden Zindruck in der Erinnerung der demit pefaßten Person hinterlassen. Nicht eine Vernenmung dieser Person olne Zuzienuns der den ütreifen zugrunäeliegenden schriftlichen Unter-
lagen, sondern nur eine Nachprüfung anhand dieser Unvar-
lager selbst, die ebensog#t jeder Dritte, etwa ein Buchsachverständiger vornehmen kann, würde in verlätlicher weise darüber Auskunft geben, ob das auf den Abrechnungsstreifen festzgenaltene krgebnis sacnlich und rechnerisch richtig war. kine Vernehnung der nit Jer Zusammensteilung der - der Abrechriung zugrunde liegenden — einzeinen Zahlenwerte befaßten ?erson ohne die gleichzeitige Beiziehuns Gisser Unterlagen hätte keinen vernünftigen Sinn,
wie Revision hätte deshalb allenfalis, wenn überhaupt Anhaltspunkte für die Unrichiigkeit der auf den Abrechnungsstreifen vermerkten Ergepnisse bestanden, „ine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen können, weil die schriftlichen Unterlagen nicht beigezogen oder die Abrechnungen nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden seien. Ihre Rüge einer Verletzung des § 250 StPO ist auf jeden Tell abwegig. \ienn gesagt wird, diese Vorschrift lasse die Verlesung von sogenannten konstitutiven Urkunden zu, während sie die Verlesung von berichtenden Urkunden zun Zwecke des Urkundenbeweises verbiete, so handelt es sich dabei nur un eins Faustregel, die, wie der vorliegende Fell zeigt, richt alle denkksren- Möglichkeiten erschösft (vgl. auch BGHSt 5, 2099, 211).
Il, Zu den Sachrügen der Angeklagten.
i. Die von den beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen dazu im einzelnen vorbringen, berunt auf Irrtümern im Verständnis der Urteilsgründe und unzureichender Berücksichtigung der getrolTenen
Feststellungen cder erschöpft sich in Einwendungen, mit deven das sngefocntene Urteil sich bereits zutreffend aussinanuer--
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gesetzt nat. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das Landgericht habe im ersten Untreuefall (Kfz-Finanzierung) die Trage der Schadensausgleichung unzulängzlicn gevrült. Da die Strafxkammer festgestellt hat, daß der Abschiuß ä weiteren unbedenklichen Geschäfte mit der Firma ] keineswegs von dem Zustandekommen der den Gegenstand der Verurteilung oildenden Abschlüsse abhing, war kein Fall gegeben, in dem der Vorteil nur auf dem Wege über den Jachteil erreicht werden konnte. Allein aus diesem Grunde Tenilte es vsllig an einem den Tatbestand des § 266 StGB ausscaließenden Schadensausgleich- (vgl. R6St 65, 422, 430; 75, 227, 250).
Lie Revision des Angeklagten Sp macht in diesen Fall zu Unrecht geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend unterschieden, daß die beiden Angeklagten an Befusnissen und Verantwortung nicht gleichrangig nebeneinander standen, und nicht berücksichtigt, daß Se nur vei fünf der insgesamt 25 beanstandeten Kfz-Finanzierungen tätig wurde. Wie fehl dies geht, erhellt allein daraus, daß das Landgericht eine Mittäterschaft der beiden Angeklagten bei den Kfz-Finanzierungen verneint hat. Die einzelnen Fälle werden jeweils ausdrücklich dem einen oder dem anderen der beiden Angeklagten zugerechnet. Bei der Strafzumessung wirä hervorgehoben, daß Se ar EEE 215 seinen vorzesetzten ein schlecnates Beispiel hatte und daß sein Tatbeivreg erheblich geringer war. Im übrigen nimmt das Lanägericht mit Recht an, deßB WW als ständiger Vertreter EEE neben diesem die Pflichten aus 85 16 Avs. ı und 14 Abs. 2,29 h SpKO hatte. Der Beschluß des Verwaltungsrates vom 29, anril 1952 ermächtigte ausdrücklich euch ihin,
die Finanzierung von Kraftfahrzeugen in Teilzahlurgs-
form in eigener Zuständigkeit zu genehmigen. Da er von dieser Ermächtigung Gebrauch machte und außerdem als
Organ der Sparkasse an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnahm, oblag es ihm, neben HE darzur zu achten, daß den Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat genügt wurde.
Wenn im übrigen der auf die Initiative dos Angeklagten Hi zefassie Beschluß äes Verwaltungsrats vom 29. April 1952 im Widerspruch zur Satzung der Sparkasse den beiden Angeklagten zu weitgehende Befugnisse einräumte und deshalb, oder eiwa auch aus formellen Gründen unwirksam war, so kann äaraus nicht die Folge abgeleitet werden, daß er die Angeklagien nicht gebunden habe, soweit er ihnen die Beachtung der Richtlinien des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zur Pflicht machte. Wer sich einer unwirksamen Ermächtigung bedient, kann nicht ireier gestellt sein als der, welcher auf Grund einer wirksamen Ermächtigung handelt. Wirä er in Kenntnis der Unwirksamkeit tätig, so ist sein Handeln im Ganzen unrechtmäßig und „dglos, und es trifft ihn ein schwererer Vorwurf, wenn er obendrein noch die mit der Ermächtigung verbundenen Kautelen außer acht 1äßt. Erkennt er (ie Unwirksamkeii nicht, so kann das ihn selbstverständädlich nj.cht auch dafür entschuldigen, geschweige denn rechtfertigen, daß er sich bewußt über solche Kautelen hinveggesetzt hat.
2. Die Verurtsilung wegen schwerer Bestechlichkeit
e ist auch unter Zugrundelegung der letzten grundsätziichei Entscheidungen des Bundesgerichishofs zum Tatbestand Ges
Row) !
§ 352 StGB (vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, demnächst abgedruckt in BGHST 15, 88 und die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheiäung
2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat Testgestelli, dak die Angeklagten in einverständlichem Zusammenwirken
“as dem Angeklagten WW persönlich gemachte Frovisicns-
versprechen des sc» in der Erkenntnis annanmen, daß StB Hierfür als Gegenleistung die Gewährung des zum änkauf des vermittelten Grundstücks notwenäigen Kreuits erwarteie. Damit wurde eine im pflichtgemäßen Linessen der Sparkassenleitung stehende Amishandiung käuflich gemacht. Das erfüllte Gen Tatbestand der schweren Bestecnlichkeit, ohne daß es darauf ankan, ob die Kreditgewährung allein in der Macht der Angeklagten stanü oder ob diese sie nur dureh Vorbereitung und Vorschlag beseinfiussen konnten (vgl. RGSt 68, 251, 255). Es spielt insofern auch keine Rolls, ob es dann wie im gegebenen Falle zu..e zur Kreditgewährung kam und ob disse Kredii-
gewährung für die Sparkasse Vorteile oder Nachteile hatte.
Das konnte nur für die Strafzumessung Bedeuiung haben und ist hier auch berücksichtigt worden. Fenn die Revision des Angeklagten HE ausführt, die Vermittlung des Grunästückskaufs als solche sei keine in cas Imt der Angeklagten einschlagende Handlung gewesen, so liegt das völlig neben der Sache. Es kam ausschlie.s-
lich darauf an, ob die Krediigewährung eine solches Hanälung war. Das besireitet auch die Revision nicht. Der Vorirag der Revision des Angeklagten SB, idie :ro-- visionsvereinbarung habe schon bestanden, ehe überhaus“ von der Krediigewährung die Rede war, verkenni, ds
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1,
sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Zusage han-- delie und daß die eigentliche Provisionsvereinbarung erst im Zusammenhang mit der Vermittlung. des konkreien Grundstücksgeschäfts und der damit verbundenen Kreditgewährung getroffen wurde. Im übrigen kann' selbsiverständlich auch eine bereits abgeschlossene strafrechtlich unbedenkliche Vereinbarung dadurch zu einem im Sinne des § 232 StGB tatbestandsmäßigen Unrechisgeschäft werden, daß die Zusage einer Amtshanälung nachträglich einbezogen wird.
3. Schließlich bestehen auch die von der Revision behaupteten sechlichen Widersprüche nicht. Widersprüche, die die Sachrüge rechtfertigen, müssen sich zudem aus dem Urteil selbst ergeben. Wenn „tbehauptet wirä, bestimmte Feststellungen des Urteils stünden zu Unteriagen in Widerspruch, die sich pei den Akten befinden, so liegt darin nur ein“.unbeachtlicher Angriff gegen tairichierliche Feststellungen. Das hat die von Rechtsanwalt Burgggp begründete Revision des Angeklagten Hin AED :e:kanınt, wenn sie auf angebliche Widersprüche
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zwischen im Urteil angegebenen Zahlen und den bei den Aktien befindlichen Abrechnungsstreifen hinweist.
Dr. Peetz Dr. Schalscha willms
Hübner Fischer