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BGH Entscheidung vom 23.11.1960 – 2 StR 233/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR_233/60 2118 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Stadtinspektor Heinrich F ED aus vB, dort geboren am @. END »
2. aen Immobilienkaufmann Karl L s WOHER: dort geboren an @. >
3. den Architekten Wilheln u Em aus VE, Gort ERNED> EB:
geboren am 8.
4. den Immobilienkaufmann Werner R aus VD, “dort geboren an @. ,
wegen schwerer passiver Bestechung u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1960 in der Sitzung am 29. November 1960, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in> als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Ep FD wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. De-
zember 1959 aufgehoben, soweit er im Falle verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.
Das Verfahren im Falle PP wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht befunden ist, an das Landgericht. zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revisionen der ingeklagten EEE. vun und ROEEEEB zegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Der Angeklagte FEB ist wegen schwerer passiver Bestechung in vier Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat 2312 DM, eine KleinbildXamera und eine Flasche Weinbrand für verfallen erklärt. Der Angeklagte Lg ist wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, TED und R@EEEED sinä wegen aktiver Bestechung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Vollstreckung der
gegen Ip: VCHEEB un: REED erkannten Strafen hat
die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Der hierzu ermächtigte Verteidiger des Angeklagten Frank hat dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen Fi, KMEED und Fi auf den Strafausspruch: beschränkt. Auch die übrigen Beschwerdeführer haben geltend gemacht, daß das sachliche Recht unrichtig angewen=- det worden sei; der Angeklagte Igp hat fernerhin die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO gerügt.
I. Revision Fe:
A. Schuldspruch.
FEED war Sachbearbeiter für die Bauvorhaben des sozialen Wohnungsbaus beim Wohnungsamt der Stadt Wim. Er hatte bei den mit staatlichen Geldern geförderten Bauten die seitens des Landes bewilligten Benutzungsgenehmigungen auszustellen. Bei den mit städtischen Mitteln geförderten Bauvorhaben hatte die Wohnungsdeputation über die Benutzungsgenehmigungen für Bauherrn und Mieter zu entscheiden; auf ihren Sitzungen hatte er«die Interessen des Wohnungsamts zu vertreten und nach erfolgter Beschlußfassung die Be-
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nutzungsgenehmigungen auszustellen. Soweit der Magistrat zu entscheiden hatte, an welche Wohnungsuchenden: Wohnungen zu vergeben waren, hatte der Angeklagte der Vergabekommission Listen der Wohnungsuchenden vorzulegen und ihre Verhältnisse darzulegen.
1. Fall Ni 5
Der Verurteilte Kuggp wandte sich im Auftrage der Wohnungsuchenden Eheleute NiEED;, die jahrelang vom Wohnungsami abschlägig beschieden worden waren, an FB; den er in eigener Angelegenheit schon einmal eine Flasche Weinbrand geschenkt hatte; er sagte ihm zu, auch im Falle Ni imilD werde er etwas erhalten. Als nun der für eine Wohnung DEEEEEBstraße WE vom Wohnungsamt zunächst berücksichtigte' Nieter ausfiel, legte der Angeklagte, obwohl der Wohnungsuchende HWWB als Ersatzmann bestimmt worden war, ohne diesen zu benachrichtigen, seinem Vorgesetzten Ho mit anderen Akten die Anträge der nicht unter den Ersatzleuten befindlichen Eheleute NiED vor, worauf Hei diese als die nacn seiner Meinung am ehestenzuvBerücksichtigenden einwies. Der Angeklagte nahn von Kug hierfür 100 DM an. Die Strafkanmer stellt fest, daß FEB bei Entgegennahme des Versprechens erkannt hat, Kuggp erwarte von ihm eine pflichtwidrige Handlung, weil er nämlich den Eheleuten NiiiB nur “auf eine krumme Tour" zu einer Wohnung verhelfen könne. Er wußte, daß diese trotz ihrer langen Bemühungen erfolglos geblieben waren und er die Belohnung nur für den Fall des Erfolges erhalten sollte.
Damit ist der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt, da der Angeklagte sich einen Vorteil versprechen ließ und bei Entgegennahme des Versprechens erkannte, daß eine pflichtwidrige Handlung, falls zur Erreichung des Zwecks erforderlich, als Gegenleistung von ihm erwartet wurde. Ob die pflichtwidrige Tat dann ausgeführt wurde oder ob sich der Erfolg auch ohne Pflichtwidrigkeit erreichen ließ, spielt keine Rolle (Urteil
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des erkennenden Senats 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, das zur Veröffentlichung bestimmt ist).
Hiernach bedarf es keiner näheren Prüfung, ob auch durch die Annahme des Vorteils der Angeklagte gegen § 332 StGB verstoßen hat, wie die Strafkammer meint. Dazu bedürfte es der Feststellung, daß der Angeklagte den Vorteil dafür erhielt, daß er in der Vergangenheit tatsächlich eine pflichtwidrige Diensthandlung begangen hatte. Hierüber hat die Strafkammer eindeutige Feststellungen nicht getroffen, da sie bei der rechtlichen Würdigung zwar davon ausgeht, er habe pflichtwidrig den Fall HWB nicht zur Sprache gebracht, in der Beweiswürdigung aber offen Zäßt, ob er hierzu und zu einer Befragung HE verpflichtet gewesen sei. Auf der möglicherweise fehlerhaften Beurteilung der Annahme des Vorteils beruht das Urteil aber nicht, da der Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Versprechens sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat.
2. Ealı ra:
Der Angestellte Gerhard PB von der Firma Kodiiin Gebrüder V@WEPD hatte Ende 1955 auf Grund der Bemühungen des Geschäftsführers CD eine Wohnung erhalten. Der Angeklagte CP hatte zuvor sich wiederholt an FW nit der Bitte um Auskünfte gewandt; FEB hatte ihn an das Amt für Wirtschaftsförderung verwiesen. Bald nachdem ra eine Wohnung erhalten hatte, schenkte Ci dem Angeklagten eine Kleinbildkamera mit Bereitschaftstasche "zum Dank für die geleisteten Dienste". Als PB später eine größere Wohnung erstrebte und einen entsprechenden Antrag beim Wohnungsamt stellte, erteilte der Angeklagte inm Anfang 1955 eine Benutzungsgenenmigung für eine Wohnung im Hause Eos traße WB, in dem dem Wohnungsamt 50 Wohnungen zur Vergabe im sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt worden waren. Zwei von diesen Wohnungen waren aus nicht
festgestelltem Grunde der Vergabekommission nicht bekannt geworden oder aus der Kontrolle entschwunden; sie bildeten für den Angeklagten einen "schwarzen Bestand", aus dem er zugunsten PB verfügte. Das Landgericht stellt fest,
daß dem Angeklagten das Geschenk als Belohnung für die nicht pflichtwidrig erteilten Auskünfte gegeben worden ist, und hat ihn daher wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt. Die Zuweisung der Wohnung im Hause HoiiliBstraße beurteilt die Strafkammer zwar als pflichtwidrig, kann aber nicht feststellen, daß diese Pflichtwidrigkei-t bei Hingabe und Annahme des Geschenks von CB und äisın Angeklagten in Aussicht genommen wurde.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, sei nicht Gegen=- stand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen. Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten im Falle PB vor, daß er die Wohnung in der Hopstraße am 18. Januar 1955 zugewiesen habe, weil er mit der Kamera beschenkt worden war. Der geschichtliche Vorgang ist die Annahme eines Geschenks durch den Angeklagten von der Firma Gebrüder VB. Daß die Strafkammer die Frage, wofür dieses Geschenk gegeben wurde, anders beurteilt als die Anklage, beeinträchtigt die Identität des geschichtlichen Vorgangs nicht. Die Revision hat aper insoweit aus einem anderen Grunde Erfolg. Der Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit steht das Prozeßhindernis der Ver-Jährung entgegen; es handelt sich um ein spätestens im Dezember 1955 begangenes und beendetes Vergehen, bei dem die erste auf die Verfolgung zielende richterliche Handlung die Verfügung zur Zustellung der Anklage am 23. Juni 1959 ist. Durch den im April 1958 erlassenen Haftbefehl wurde die Verjährung nicht unterbrochen, da er sich nicht auf den Fall PB bezog. Das Verfahren ist insoweit also einzustellen. Damit entfällt die Verfallerklärung bezüglich der
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Kleinbildkamera mit Bereitschaftstasche. Eine Erstattung von Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO kommt nicht in Frage (vgl. BGHSt 13, 75).
Hier handelt es sich um vier Bauvorhaben, für die städtische Geldmittel bewilligt werden sollten. Darüber hatte die Wohnungsdeputation einen Vorentscheid zu treffen. Die vier Bauherren, ihre Vermittler und ihr:Architekt befürchteten Schwierigkeiten und versprachen FW; danit er ihre Interessen vor der Wohnungsdeputation vertrete und keine Schwierigkeiten mache, für jedes bewilligte Bauvorhaben 500 DM. Tin 208 später seinen Antrag zurück, die andern drei Anträge wurden im Frühjahr 1956 bei einer Sitzung, an der FB teilnahn, bewilligt. Ip zahlte daraufhin im eigenen und in Namen von ReiB und TOEED an den Angeklagten im ganzen 1 300 DM. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. Die Verurteilung ist nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben, daß die Bauherren durch das Versprechen der Belohnung erreichen wollten, F@EED solle etwa auftretenden Schwierigkeiten nötigenfalls unter Verletzung seiner Dienstpflicht entgegentreten; das hat der Angeklagte erkannt. Ob er tatsächlich später pflichtwiärig gehandelt hat und ob er später bei Annahme des Geldes für eine Pflichtwidrigkeit belohnt worden ist, ist unerheblich. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Falle
NIE verwiesen werden.
4. Fall Lggggp:
Der Angeklagte nanm vom Mitangeklagten Ip das Versprechen einer Belohnung von mindestens 800 DM für den Fall entgegen, daß ein für den Wiederaufbau des Grundstücks sS@Bstraße @B/EW beantragtes Landesdarlehn bewilligt würde. Er erkannte, daß ihm das Geld, das ihm nach Bewilligung
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des Darlehns auch ausgezahlt wurde, in der Erwartung versprochen wurde, er werde bei der Beratung der Wohnungsdeputation für die Bewilligung eintreten. Darauf, ob es, wie die Revision behauptet, gar keine Einwendungen gegen den Antrag gab, kommt es nicht an. Der nur für einen günstigen Ausgang versprochene Betrag wäre nicht angeboten worden, wenn Lg nicht mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß Schwierigkeiten auftauchen könnten, die der Angeklagte beseitigen sollte. Diesen Zusammenhang hat der Angeklagte nach den Feststellungen auch erkannt. Die Verurteilung nach § 332 StGB ist dehor nicht zu beanstanden.
B, Strafausspruch.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht der Revision, es hätte als besonderer Milderungsgrund hervorgehoben werden sollen, daß dem Angeklagten in den ersten Nachkriegsjahren kein Bestechungsfall nachgewiesen werden konnte, ist abwegig. Auch die Erwägung, er habe nicht Minderbemittelten, sondern Vermittlern Geld abgenommen, gent fehl; denn letzien Endes gingen die von den Vermittlern gezahlten Bestechungsgelder zu Lasten ihrer Auftraggeber. Die Einstellung im Falle PP nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
II. Revision Iggw»: A. Schuldspruch.
Der Angeklagte ist wegen seines Verhaltens in den Fällen NED u.A. und hinsichtlich seines eigenen Bauvorhabens S@P@straße BB/B verurteilt worden. Soweit seine Revision sich dagegen wendet, daß F@WWB für das ihm versprochene und gegebene Geld keine Amtspflicht verletzen sollte und verletzt habe, wird euf die Ausführungen zur
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Revision des Angeklagten FD verwiesen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß Ip mindestens mit der Möglichkeit rechnete, FD werde pflichtwidrig handeln, und daß er dies billigte und wollte. Diese Einstellung hat das Landgericht den wechselnden Erklärungen des Beschwerde» führers in der Hauptverhandlung und der Tatsache eninommen, daß die Belohnung nur gegeben werden sollte, falls das Ziel in der nächsten Sitzung der Deputation erreicht werde. Er wollte in beiden Fällen, daß FW notfalls unter Zurück=- setzung anderer Bewerber darauf hinwirke, da? die Anträge, für deren Erfolg ihm eine Belohnung winkte, bevorzugt im Sinne der Antragsteller erledigt würden. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 333 StGB.
B. Strafausspruch.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt hat, indem der in der Hsuptverhandlung gestellte Antrag auf Zubilligung mild6ernder Umstände nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde. Dieser Versvoß könnte aber nur dann der Revision zum Erfolge verhelfen, wenn das Urteil darauf beruhen würde (RGSt 43, 298). Das ist ausgeschlossen; denn die Strafkammer hat ausdrücklich in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Wenn sie dennoch bei einer im ordentlichen Strafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe von einem Tag Gefängnis auf Einzelstrafen von fünf und sechs Monaten Gefängnis erkannt hat, so läßt die Höhe dieser für notwendig erachteten Strafen deutlich erkennen, daß eine Geldstrafe nicht als ausreichend angesehen wurde und die in Betracht gezogenen Milderungsgründe keinen Anlaß gaben, auf den niedrigeren Strafrahmen zurückzugreifen. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind wiedergegeben; sie enthalten keinen Rechtsfehler.
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III. Revision U:
Äußerer und innerer Tatbestand der aktiven Bestechung sind von der Strafkamner zweifelsfrei festgestellt worden. Ulrich hatte als von den Bauherren beauftragter Architekt, der entsprechend verdienen konnte, wenn die Bauvorhaben ausgeführt wurden, ein eigenes Interesse daran, daß die Finanzierungsamträge schnell genehmigt würden. Er kam in Übereinstimmung mit den Mitangeklagten Ip und REED zu dem Entschluß, dem Angeklagten FB für jedes Bauvorhaben, das mit seiner Hilfe durchgebracht werden würde, eine Belohnung zu versprechen. Die Strafkammer hat nicht nur, wie die Revision behauptet, "lapidar" auf frühere Ausführungen verwiesen, sondern ist auf die Einlassung des Beschwerdeführers eingegangen und hat sie gewürdigt. Nach der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten FB ergibt sich ohne Rechtsfehler, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich dem FW für eine als pflichtwidrig erkannte Diensthandlung Vorteile angeboten hat. Nach Lage der Sacne
hatte der Angeklagte Ui, der mit Lg un: Zei
zusammengewirkt hat, die Tatherrschaft; denn er hatte bis zur Entgegennahme des Versprechens durch FB die Entschlußfreiheit, von dem Angebot Abstand zu nehmen. Für eine Untersuchung, ob er nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, be-
stand insbesondere angesichts des eigenen Interesses des Angeklagten kein Anlaß. Die Annahme der Mittäterschaft ist
rechtsfehlerfrei.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen; hierzu wird auf die Ausführungen zu II B
Bezug genommen.
IV. Revision Reue:
Soweit der Beschwerdeführer glaubt, er könne deshalb nicht nach § 333 StGB bestraft werden, weil FM keine Dienstpflicht verletzt habe, wird auf die Ausführungen zu
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I A und insbesöndere auf das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1960 verwiesen. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob FB seine Dienstpflicht verletzt hat, sondern nur darauf, ob der Angeklagte dem FB eine Belohnung in der von diesem erkannten Erwartung versprochen hat, FB werde nötigenfalls auch unter Verletzung seiner Dienstpflicht den erhofften Erfolg herbeiführen. Die hiernach zur Erfüllung des äußeren und inneren Tatbertandes notwendigen Feststellungen hat die Strafkammer getroffen.
Auch die Strafzumessung läßt keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler erkennen. y!
Baldus Ar. Dotterweich " Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof