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BGH Entscheidung vom 20.12.1960 – 1 StR 493/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ex 493/68 -
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in der Strafsache gegen
aen Textilingenieur Anton S EEE =: < geboren am EEE 310 in SEE Suse veniana,
wegen schwerer Bestechlichkeit
hat der i. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Dezember 1960 ,„ an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dr. Dr.
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Seibert “ıillms Hübner
Bundesrichter Eundesrichter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rech: erkannt;
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 1960
wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in über dis Verfallerklärung,
2) auf die Revision des Angeklagten in vollem
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Sache wird zu neuer Terhandlung unä
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Le auch über die Kosten der Kechtsmittel, an das
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d zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ausspruch
Umfange.
Entscheidung,
nandgericht
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hs a. Grunde;
Die Strafkammer natte den Angeklagten an 9. Nezember 1258 von der Anklage wegen schwerer Bestechlichkeiv
(3 332 St33) freigesprochen. Diese Entscheidung hot der
nat durch das Urteil 1 StR 303/59 vom 8. Dezember 1959
auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nun- „ehr hat die Strafkammer den Algeklagten wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit unter Einbeziehung einer (vom Senat in dem früheren Urteil insoweit aufrechterhaltenen) Binzelstrafe wegen Retrugs zur Gesamtstrafe von
sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Einen Betrag von 1500 Di hat sie als Wert der erlangten Bestechungsvorteile für dem Staat verfallen erklärt. Der Angeklagte licht das Urteil insgesamt an. Die Staatsanwsltschaft beanstandet nur die Verfallerklärung. Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis be-
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gründei.
I. Die Revision des Angeklagten.
1. Veriahrensrügen.
Die Aufklärungsrügen bezeichnen nicht die Beweismittel, durch die das Landgericht den Sachverhalt hätte näher feststellen können und sollen, entsprechen mithin nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge greift durch.
Das Landgericht hat -— anscheinend in der irrigen Meinung, durch seine Feststellungen in dem früheren Urveil dessen enthoben zu sein - den amtlichen Aufgaberkreis des Angeklagten nicht näher umschrieben. Dennoch ist dem Urteil mit hinreichender Gewißheit zu entnehmen, daß er bei seiner Tätigkeit als Vertragsangestellter im Güteprüfäienst
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ein Bundesverteiäisungsministeriur 359 5t2B war [BEHSt 11, 345, 3459) und Ermessensentscheidungen zu treffen oder vorzubereiu
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5 Benater im Sinne das
ten natte. Das ergibt sich aus der Teststellung, cas er
teix Tuchfabriken, äie das Beschaflungsamt belieierten, "are zur Abnahme prüfte" und später solche Prüfungen zu
überwachen hatte.
Unbegründet ist auch die Beanstandung der Revision, das Urteil lasse nicht erkennen, ob der Angeklagte die vorveilhafte Abgabe von Stoffen zum Fahrikpreis durchweg
2 einer ihm obliegenden Amtshandlung forderte, annahm der sich versprechen ließ, so daß nicht einmal die Möglichkeit gegeben sei, daß er sachwidrig Gen Vorteilen Bin-
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tluß auf sein Ermessen eingeräumt habe. Regelnäßig verlangte er zwar die Abgabe von Stoffen (oder ließ sie sich versprechen) im Anschluß ar Güteprüfungen oder dienstliche Besprechungen. Hiermit war aber, wie das in der Natur der Sache liegt und die Revision für die Güteprüfungen auch selbst ausführt, seine dienstliche Tätigkeit keineswegs beendet; denn mindestens hatte er über das Srgebnis der Früfung oder Besprechung seinem Dienstvorgesetzten zu berichten, Dabei konnte er sehr wonl äurch
die in Aussicht stehenden oder bereits gewährten Vorteile
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beeinflußt werden.
Ficht zu beanstanden ist schließlich die Rechtsanicht äes Landgerichts, daß der Angeklagte schon dann tatbestandsmäßig nach } 332 StGB handelte, wenn er bei den tieferungsabreden mit den Firmen erkannte, daß diese von itın erwarteten, er werde bei künftigen Güteprüfungen oüer Szuistigen Dienstgeschäften, eingedenk der ihm zugesagten
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2ier eits gewährten Vorteile und unter solchem sachwiärigen Einfluß, zu ihren Gunsten handeln. Die 5Straliganner unterbaut das aber nicht genügend mit tatsächlichen
"eststellungen.
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Sie teilr aliein für die Firma Wolri iu nit,
jeiche (nflichtwidrigen) Amtshandlungen diese sich Tür äLe Belieferung mil Stoffen zu bevorzugtem rreis von
\ugeklägien erhoffte. Die übrigen Firmen sagten ihu solche Yorteile, wie die Strafkanmer feststelit, Geswegen zu, "weil er der Güteprüfer und später Referent des Cüteprüfdienstes war und damit sein Wohlwollen erkauft werden sollte", Das allgemeine Streben, sich den Beamten durch Geschenke „der andere Vorteile geneigt zu machen cder geneigt zu erhalten, zenügt jedoch für § 332 StGB nicht; der Vorteil muß die Gegenleistung für eine hinänglich bestimmte Amtshandlung sein (BGH 1 StR 474,60 vom 8. Novenber 1950 zu § 335 StGB = 16 Kliis 8/60 des Landgerichts Koblenz; BGH 2 Str 57/60 vom 5. Oktober 1960, zum Abdruck bestimmt). Hierzu teilt die Strafkammer über äie Vorstellungen unä Erwartungen der Firmen nichts näheres mit. Daher ist es ungewiß, ob ihr Urteil letztlich nicht doch, jedenfalls zum Schuldumfang, von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Nicht einmal im Falle der Firma "> XG 1äßt sich das sicher ausschließen. Hier hält die Strafkamner für "mehr als zweifelhaft", demnach aber doch für möglich, daß die Firma die vorteilhafte Bezugsmöglichkeit jedem eingeräumt hätte und daß dies daın auch gegenüber dem Angeklagten "eine bioße Gefälligkeit" gewesen sein könnte. Zwar ist es wenig wahrscheinlich, daß sie so besrächtliche Mengen von Kleiderstoffen an jeden beliebigen anderen zum Erzeugerpreis abgegeben hätte. Träfe das aber wirklich zu und wäre es, wie die Strafkammer dann anzunehmen geneigt scheint, auch gegenüber dem Angeklagten eine bloße Gefälligkeit, so könnte der Zusammenhang der Vergünstigung mit den Antshard.Xeern, die sie von
ihn erwartete, in Frage gestellt sein. Ein gleicher Zwei-Lel besteht im Falle Tilsbreintuchwerke, wo der Aangekiagte nur einen mängelbehafteten Anzug für 60,-- Eil er-
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2; Die Strafkammer legt ihrer Annahme, der
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sohwerdeführer habe die Wünsche der TB CT nach versraulichen Auskünften und nach Unterstützung bei Aufsragsbewerbungen als auf pflichtwidrige anvshandlungen gerichtet erkannt, seine eigene Einlassung zugrunde:
Sie nält aiese indes nur für unwiderlegt. Der Tatrichter dar! jeäoch eine dem Angeklagten ungünstige Überzeugung nur auf feststehende "Tatsachen gründen.
Das erste Schreiben der vo KG, dessen Beantworwung der Angeklagte dem Urteil zufolge als eine Yerletzung seiner Amtspflicht angesehen hätte, datiert vom 20, März 1956. Die Schlußfolgerung der Strafkammer, er habe daraus erkannt, daß auch die anderen Firmen erwarteten, bei Amtshanälungen von ihm bevorzugt zu werden, hält infolgedessen der Nachprüfung nur dann stand, wenn der Beschwerdeführer mit den anderen Firmen zu späterer Zeit verhandelte. Das ist nicht durchgehends lestgestellt, z. B. nicht in den Fällen der Firma S-GEB; vo er die ersten Stoffe schon am 15. März 1956 bezog, und im Fall der Firma Julius BB wo es ganz an der Zeitangabe fehlt.
Nach alledem wirä das Urteil von den tatsächlichen reststellungen nicht getragen.
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ıI, Die Revision der Staatsanwaltschaft.,
Der angeklagte verkaufte die Sioffe, die er zun sabrikpreis bezog, mit einem Aufschlag weiter. Das Landgericht hat, "da das zmpfangene selbst uneinbringlich" ist, seinen Wert für verfallen erklärt. Als äiesen hat
es die Preisvergünstigung angesehen, die die Fabriken A
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Angeklagten einräumten, d. h, den Unterschied zwischen dem TÜrzeuger- und dem Großhandelspreis., Dem ent-
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„x meint dic ?evisigan der Sthantsanwaltschait, d rı des YZmplangenon liege in sen Verciens., den der r [e)
bei dem Weiterverkauf der St
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Beide Ansichten vermag der Senat nicht zu teilen. Nicht der Vorteil, den der Beamte annimmt, und nicht der jewinn, den er durch Ausnützung oder Verwertung des Vorteils für sich weiter erzielt, veriällt dem Staate nach § 335 StCB, sondern "das Impfangene" oder sein ‘/ert, demnach der Gegenstand, der als Bestechungsmittel in seine Hände gelegt wird oder sonst in seine Verfügungsgewalt gelangt (RGSt 15, 348; 22, 270; 68, 23, 30; 68, 115). Das sind hier die Stoffe, die der Angeklagte bezog, und der Anzug, den er bei den ein» Feintuchwerken kaufte, Deren Wert verfällt dem Staat, scfern der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig ist. Dabei ist es unerheblich, daß er die Stoffe und den Anzug nicht geschenkt erhielt, sondern käuflich erwarb. Das Empfangene verfällt dem Staat ohne Rücksicht darauf, ob es der Beamte ohne Gegenleistung -— d. h. ohne eine andere Gegenleistung als die Amtshandlung - oder ob er es gegen besondere eigene geldliche oder andere Aufwendungen erhält (RGSt 51, 87, 89 f; BGHSt 13, 328; die Entscheidung BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960 - insoweit NJW 1960, 2154 Nr. 17 nicht abgedruckt - 1äßt nicht erkennen, daß sie diesen Rechtsstandpunkt aufgeben will): Taher hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergeb-
nis dennoch Erfolg.
Der verfallene Wert bestimmt sich nach dem Erlös, den der Staat durch Verwertung des Empfangenen hätte erzielen können, wenn ihm dieses selbst verfallen wäre (BGHSt 5, 155, 161). Das wird im allgemeinen der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher
2% und Güte sein. Das kann aber z. B. bei mangzelhalter oder sotist schwer absetzbarer Ware auch ein znr, erst zu ermittelnder Preis und, fails - wie z. 3, bei größeren Mengen -— nur ein Absatz zn Händler in Betracht kommt, auch der Großhandelspreis sein (EGH tR 11/52 vom 12. Juni 1953; 4 StR 45/50 vom 22. November 1951; 5 Sta 11/54 vom 14. September 1954),
Hiernach konmt es nicht mehr darauf an, daß die trafkammer ihrer Berechnung eine unrichtige Gesamtsumme 10.000 DM statt 8.737,73 DM) zugrunde gelegt hat.
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Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwalt-
19)]
chaft entspricht im Ergebnis wie in der Begründung dem Antrag des Generalbundesanwalits.
Dr. Peetz Seipert Willms Hübner Fischer