Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.02.1957 – 1 StR 375/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetzs StPpo § 8 137, 140, 258, 344 Abs 2 Satz ?2
Rechtssatzs Der Verteidiger darf. es grundsätzlich ablehnen, seinen Schlußvortrag vor einem Äbhörgerät des Rundfunks zum Zwecke der Aufnahme auf ein Tonband zu halten. Lehnt der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers ab, dem Rundfunk die Aufnahme zu untersagen, so liegt hierin ein Verstoß gegm§ 137 -— im Falle der notwendigen Verteidigung auch gegen § 140 - in Verb. mit §§ 258 StPO. Hält der Verteidiger ungeachtet der Ablehnung seines Antrags doch den Schlußvortrag, so kann die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten nur Erfolg haben, wenn das Urteil auf den Verstoß be-
ruht. Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO muß in der Revisionsbegründung dargelegt werden, in welcher Hinsicht der Verteidiger in seinem Schlußvortrag in- _ folge der Tonbandaufnahme an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung gehindert worden ist.
Aktenzeichen; 1 StR 375/56 Urteil des BGH vom 8. Februar 1957 _ SchwG Weiden
Im
Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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den praktischen Arzt Dr. Hermann FT ED :.:: VE. - geboren am ip 553 in CHEND:
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1957: auf Grund der. Verhandlung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben;
Seietsptäsident Dr. Hörchner
als. Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Yerner Bundesrichter Dr. Hübner
sls beisitzende Rickter,
Staat sanwalt Dr. EEED
is Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht Weiden vom 29. Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
: Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vierzig in Tateinheit stehender Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die kürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ‚abe kannt
Der Entscheidung liegt die Tötung von mindestens 40 Häft-
lingen in dem Konzentrationslager Flossenbürg zugrunde. die der damalige Schutzhaftlagerarzt Dr. SED von etwa Anfang Oktober 1944 an innerhalb weniger Wochen mittels Einspritzung von Novocainoder Phenol vornahm. Er handelte dabei auf Grund eines von Himmler über das Reichssicherheitshauptamt und das SS-Sanitätshauptamt erteilten Geheimbefehls, wonach in den Konzentrationslagern alle "marastischen" Häftlinge: einer "Sonderbehandlung" zugeführt, d.h. getötet werden sollten, Himmler und die für den Befehl mitverantwortlichen ldtenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes sowie des SS-Sanitätshauptamtes unter Führung des SS-Standartenführers Iß® verfolgten dabei den verbrecherischen Zweck, die Konzentrationslager von arbeits-
unfähigen und &aher "zu nichts mehr nützlichen" Insassen zu befreien. Nach der Annahme des Schwurgerichts haben demgemäß die Haupttäter. mindestens 40 tateinheitlich miteinander zusammentreffenäe Verbrechen des Mordes in Gestalt der Tötung aus niedrigen Beweggründen sowie in heimtückischer Begehungsweise verübt, Den Angeklagten hat das Schwurgericht der Beihilfe hierzu schuldig erkannt, weil er die Durchführung des Morähefehls in . Kenntnis seines verbrecherischen Zwecks und, ohne in Notstand oder in vermeintlichen Notstand nach 88 52, 54 StGB zu handeln, wissentlich geförder t und unterstützt hat. Den Tatbeitrag hat
es darin gesehen, daß der Angeklagte “1l.}j den Befehl auf ‚Weisung des ihm vorgesetzten SS-Standartenführers vom bei dem. er sich anläßlich seiner Ernennung zum Standortarzt des Konzentrationslagers Flossenbürg abmel-
dete, üorthin mitnahm und ihn dem laserführer K aushändies , € &
te;
2,) den Befehl auf Anoränung. “ » an den Schutzhaftlagerarzt Dr: SEE mündlich weitergab, | 3.). bei dem ersten "Abepritzungsvorgangt, bei dem-Dr. Bo —) 5 oder 6 Häftlinge ums Leben brachte, persönlich zugegen war und dadurch Dr: SE in seinem Tun bestärkte, “
4.) in der Folgezeit trotz der bestehenden Möglichkeit es unter-Tassen hat, die Durchführung des Tötungsbefehls zu verhindern 4
h)
oder wenigstens zu erschweren:
Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrecht licher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg:
1. ) ‘In der. ‚eiaten Hauptverhandlung, die gegen den Beschwerdeführer
' vor dem Schwurgericht stattfand, hatte sich der Verteidiger des Ange- ’klagten, Rechtsanwalt Dr. Sc» aus MEER, geweigert, seinen Schlußvortrag. zu halten, solange sich im Sitzungssaal Aufnahmegeräte des Bayerischen Rundfunks befänden. Das Schwurgericht hatte ‚darauf durch Beschluß die Verhandlung vertagt,, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und sich ein bestellter Verteidiger bei dem Umfang des Verfahrens keineswegs innerhalb von zehn Tagen (§ 229 StPO) vorbereiten könne; durch einen: weiteren Beschluß hatte _ es dem Verteidiger die durch die Aussetzung entstandenen Kosten | auferlegt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß BReg 3 St 175/55 vom 18. Januar 1956 (BayObiGSt nF 6, 21 = HdW 1956, 390 Nr 19) die Kostenentscheidung aufgehoben, jeäoch die Weigerung des Ve rteidigers, den .
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Schlußvortrag zu halten, für unbegründet erklärt.
In der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger wiederum beantragt, dem Bayerischen Rundfunk zu untersagen, die Schlußausführungen der Verteidigung auf Tonband aufzunehmen und zu verkreiten. Das Schwurgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Vorsitzende "im Rahmen seiner Sitzungspolizei" dem Bayerischen Rundfunk gestattet habe, die Schlußvorträge des Iherstaatsanwalts und des Verteidigers oo. auf Tonband aufzunehmen, und eine An- j rufung des Gerichts hiergegen nicht möglich sei; in dem Beschluß ist noch beigefügt, daß der Antrag auch unbegründet wäre. Der Verteidiger hielt darauf seinen Schlußvortrag.
Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß dem Bayerischen Rundfunk gestattet worden ist, den Schlußvortrag seines Verteidigers gegen dessen willen auf Tonband aufzunehmen, Er sieht hierin eine Verletzung des § 169 GVG, des § 338 Nr 8 StPO - und der Artt 1, 2 GG. Die Rüge greift nicht durch.
: Mit der Frage, inwieweit in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten in der Hauptverhandlung ein Verfahrensverstoß erblickt werden kann, hat sich der „ erkennende Senat bereits in dem Urteil 1 StR 321/56 vom 22. Januar . 1957. befaßt. Er hat dahin entschieden, daß eine solche Maßnahme nicht, ' wie in jenem Falle von einem der Angeklagten geltend gemacht war, gegen § 58 StPO verstößt, im übrigen aber darauf hingewiesen, daß in der Zulassung von Monbandaufnahmen gegen den Widerspruch eines Beteiligten eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Be- u schränkung der Verteidigung des Angeklagten liegen kann. Andere einschlägige. Entscheidungen ‚des Bundesgerichtshofs sind bis jetzt nicht ergangen.
Die Meinungen zu dieser Trage sind geteilt. Für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Tonbandaufnahme haben sich Gerland (2StrW 55. Bd 677, 704) unä Kohlhaas (DRiZ 1956, 2 ff) ausgesprochen,
Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem erwähnten Beschluß die Ansicht, die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht allgemein bejaht oder verneint, sondern müsse von Fall zu Fall entschieden werden, wobei "zwei Öffentliche Interessengebiete! zu- berücksichtigen seien, nämlich einerseits das gerade im demokratischen Staatswesen besonders bedeutsame Interesse an weitgehender Unterrichtung der Öffentlichkeit über strafgerichtliche Vorgänge, andererseits das nicht minder wichtige Interesse an ungehinderter gerichtlicher Wahrheitserforschung und, im Zusammenhang damit stehend, an der Möglichkeit ungehemmter Verteidigung des Angeklagten"; bei Abwägung dieser Interessen im Einzelfall sei "der gerichtlichen Wahrheitsfindung der Vorrang ‘vor dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einzuräumen" (ähnlich auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr 110
Abs 3): ‚Schäfer schließt sich in Löwe-Rosenberg StTP9 20. Aufl, | Anm 2 ce Abs 4 zu '§ 176 GVG dem Bayerischen Obersten Landesgericht an, Erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit äußert Henkel (Straf-. verfahrensrecht 1953, 370 Anm 5), allerdings ohne nähere -Begründung. Dagegen halten Eb: Schmiät (Lehrkommentar zur Strafipro- ‚zeßordnung Teil I. Nr 345 b bis d; Gedächtnisschrift für Walter Jellinek 1955, 625, 6435 JZ 1956, 206, 209 ff) und Sarstedt
(JR 1956, 121 ff) Tonbandaufnahmen ohne Einverständnis des betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich für unzulässig, ebenso von Hippel (Der Deutsche Strafprozeß 1941, 329 Anm 5 im Anschluß an Schorn (12 1932, Sp 1408, 1411 E:
_ Der Senat tritt die Ansicht von Eb. Schmidt und Sarstedt bei, daß jeder Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung, vor allem auch der Verteidiger bei seinem Schlußvortrag es grund-. sätzlich ablehnen darf, Zwecks Tonbandaufnahme vor einem Gerät des Rundfunks zu sprechen. Dies ist,, wie Sarstedt aad Ss 125 entgegen der Weinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Recht hervorhebt, ein Ausfluß des durch Art 1 Abs 1, Art 2 | Abs ? GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
(vgl hierzu BGHZ 13, 334). Inhalt dieses Rechts ist auch die ausschließliche Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wenn und wo sprachliche Äußerungen auf einem Tonbandgerät aufgenommen werden dürfen.
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung
(§§ 169 If'GVG) 188t sich nichts anderes herleiten. Danach hat das Gericht die Pflicht, die Hauptverhandlung in einem Raune stattfinden zu lassen, in dem jedermann - mit Ausnahme der in § 175 Abs 1 GVG bezeichneten Personen und vorbehaltlich der in den
88 171 a, 172 GVG, § 8 48, 109 JG vorgesehenen “Möglichkeiten der Beschränkung der Öffentlichkeit - der Hauptverhandlung während ihrer ganzen Dauer beiwohnen darf. In dieser Gewährleistung Eu
der "unmittelbaren"öffentlichkeit erschöpfen sich die’ für" äle) Äligemeinheit sich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten. Tonbandaufnahmen fallen nicht hierunter. Der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht in dem Beschluß vom
18: Januar 1956 demgegenüber vertretenen Meinung, die Zulässig-
keit solcher Aufnahmen auch gegen den Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten rechtfertige sich aus dem Grundsatz der sog. "mittelbaren Öffentlichkeit", kann nicht beigepflichtet werden» Mit Recht führt Eb. Schmidt (J2 aa0 S 210) aus, die gesetzliche Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes verstehe
die "Öffentlichkeit" nur im Sinne dessen, was man als "unmittelbare. Öffentlichkeit" zu bezeichnen pflege; die"mittelbare" Öffentlichkeit sei eine "Reflexwirkung", die sicherlich mit gewollt sei, aber außerhalb dessen liege, was aus dem Gesichts- u punkt der "Öffentlichkeit". der Vorsitzende bzw. das Gericht durch Verfügungen oder Beschlüsse zu regeln habe (vgl auch Sarstedt aa0 § 121 bis 124). Im übrigen weisen Eb. Schmidt und Sarstedt gegenüber den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Aufstellung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zwar die aus der unmittelbaren Öffentlichkeit sich ergebenden nachteiligen Wirkungen auf die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, nich
jedoch die durch eine Tonbandaufnahme des Kunäfunks drohende Gefahr gesteigerter Befangenheit in Kauf genommen habe, weil er mit dieser sefahr gar nicht habe rechnen können.
Die Zulässigkeit von Rundfunkaufnskmen gegen den Willen | eines Beteiligten läßt sich auch nicht etwa aus Art 5 Abs ! ei rechtfertigen. Diese Vorschrift enthält eine Fordeı rung en den . Gesetzgeber, das Recht des Einzelnen auf Freiheit s einer
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Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht durch einen "Index"verbotener Schriften, durch Abhörverbote von Runäfunksendungen oder ähnliche Maßnahmen zu beschränken. Irgendwelche Rechte von Presse und, Funk oder entsprechende Pflichten staatlicher Behörden auf Auskunftserteilung. oder gar auf eine bestimmte Art derselben werden durch diese Vorschrift nicht begründet (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundge- ‚setz, 2. Aufl, Note V 2 c zu Art 53 Ridder in Neumann - Nipper- ' der -— Scheuner; Die Grundrechte, Bd 11,243, 276).
Der Vorsitzende des Gerichts hat nach alledem, wenn eir Verfahrensbeteiligter fordert, die Tonbandaufnahne seiner Bekundungen durch den Rundfunk zu untersagen nicht erst eine "Interessenabwägung" im Sinne der Ausführungen des Bayerischen ‚Obersten TLandesgerichts vorzunehmen. Er muß vielmehr dem Verlangen ohne weiteres und, ohne daß der Beteil ‚igte die Gründe seiner Ablehnung, vor dem Anfnehmegerät zu sprechen, darzulegen braucht, stattgeben. .
ehrt der Vorsitzende, wie hier geschehen, den Antrag des Verteidigers auf Untersagung der Tonbandaufnahne ab, 59 kann hierin freilich nicht, wie der Beschwerdeführer meint, eine Verletzung des § 169 @VG (in Verb. mit § 338 Nr 6 StPo) erblickt werden; ein solcher Verfahrensverstoß scheiäct schon deshalb aus, weil nur die unzulässige. Beschränkung der Öffentlichkeit unter die Bestirmung des §§ 338 Ur 6 StPO Zäillt, hier
aber höchstens von einer Erweiterung der Öffentiichkeit gespro-
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chen werden kann! Ebensowenig ist für die Rüge aus § 338 Nr 8 StPO Raums äenn die Erlaubnis einer Tonbandaufnahme ist eine. sitzungspclizeiliche Waßnahme des Vorsitzenden im Sinze des § 176 GVG, die als solche, wie das Schwurgericht in dem erwähnten Beschluß zutrefi'end angenommen hat, einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2 StPO nicht zugänglien i=% und auch nicht mit der Revision angefochten werden kann, indes bedeutet die Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen 6i aus § 137 - im Falle der notwendigen Verteidigung auch au 8 140 - in Verb. mit § 258 StPO sich ergebende Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger Gelegenheit zu seinen Schlußausführungen zu geben (vel RGSt 42, 51). Bleibt dieser auf seiner Weigerung bestehen und entbehrt so der Angeklagte, soweit nicht das Gericht nach § 145 Abs 1, 3 StPO verfährt, des- Beistanäes eines Verteidigers, so wird das trotzdem ergehende
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Urteil regeimäßig auf dem Verfahrensverstoß beruhen (§ 337 StPO5 vel RGSt aa0). In solchen Fällen wäre es ein unzumut-
bares Verlangen gegenüber dem Beschwerdeführer, daß er in der
Revisionsbegründung darlegt, inwiefern das Urteil dadurch, daß
der Verteidiger nicht den beabsichtigten Schlußvortrag gehalten >
hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein kann.
Anders verhält es sich, wenn der Verteidiger unter äem Zwange
‘des ablehnenden Beschlusses des Vorsitzenden den Schlußvor-
trag vor dem Aufnahmegerät tatsächlich hält, Hier hat das Re-
visionsgericht : son Pall zu Fall des näheren zu prüfen, ch das
Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Nach § 344 Abs 2 Satz StPO muß der Angeklagte in der Revisionsbegründung dartun, in Be
welcher Hinsicht der Verteidiger bei dem Schlußvortrag infolge e
des Umstandes, daß er vor dem Aufnahmegerät sprechen mußte, an
einer ersc höpfenden und sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten gehindert worden ist. Das ist im vorliegenden Falle
zwar. behauptet worden. Jedoch ergibt sich aus den — von den Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wiederholten - Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, daß
äas Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags, dem Rundfunk
die Tonbandaufnahme des Schlußvortrages des Verteidigers zu untersagen, beruhen kan nn. Der Verteidiger bringt zu der Trage, \
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ya -- J - £ m} un un, . Bay 3 © infcige der Taxbandaufushrs in seinen Schlus-
Ührungen unterlässsn oder sich sonstwie Deeinträn tigt gefühlt habe, ledirliich vor, sr sei - in Yinblick auf ! seine früheren Erfahrungen nit dem B vi f sen "Kommentator" P. -— "auf die Trage 3er Zulässige der Sterbehilfe in besonders gelagerten Fällen ... nicht näher eingegangen". Durch das Unterlassen solcher Rechtsanstihr rungen
kann die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht besinfluBt sein. Wie das Schwurgericht bedenkenfrei fes ige stellt
hat, hat ‚te die mötung der 40 Häftlinge mit einer "SV erbehilfe" nichts zu tun; vielmehr mußten die Häftlinge nur deshalb ihr Lebe en lassen, weil sie, wie das Schwurgericht wörtlich susführt, "äurch die Praktiken üss Konzentrationslagers körperlich‘ verfallen waren und nach dem Zweckmäßigkeits- und % Nützlichkeitsgesichtspunkt dem Konzentrationslager nickts. mehr nützen konnten". Der Angeklagte hat auch nicht eiwa an eine
"Sterbehilfe" geglaubt, sondern nach den ausdrücklichen Urteiisfest stellungen von dsm verbrecherischen Zweck der Tötungen sichere Kenntnis gehabt.
2.) In’ der Hauptierhandiung ist auch der frühers SS-Schar- \ führer DEE. üer zur Zeit der Tötungen der 40 Häftlinge Ber im! jäftling gslager Gss Konzentrationslagers Flos senbür rg Zn beschäftigt: war; als Zeuge vernommen worden. Die Revis rügt, daß _Yozım best tehenden Meilnahnev rdachts Nr 5 StPO) vereidigt worden sei; aus seiner Aus sage und den Urteilsfeststellungen, insbesondere aus der Natsache,. daß er der "nächste Gehil?s des Lagerarztes Dr. SEE zei:esen sei, ergebe sich"ohne weiteres", daß er der Teilnahme
an den den Gegensta and des Verfehrens bildenden Handlungen verdächtig sei; es sei sogar mit einer großen Vehrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er an der Auswahl der einer "Sterbehilfe" zuzuführenden Personen mitgewirkt hales wie
Gie tatsächlichen Feststellungen des yomwuresT ichts noch ergäben, habe er an den Abspritzungen unmi;teltar teilge-
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nommen. Auch diese Rüge ist unbegründet.
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Es ist zwar richtig, daß unter den Begriff der "Beteiligung" im Sinne ! des § 60 Nr % St4FO nicht »loß die Teilashne im eigentlichen Sinne (§§ 47 ff StGB). sondern jede z+ralbare Mitwirkung an dem abzuurteilenden Vorgange zu verstehen ist .(usa. BGH NIW 1951, 324 Nr 24 und IM Är A zu § 60 Nr 3 StPO) und daß bei einem -bestehenden - auch entfernten -. Teilnahmeverdacht von der Vereidigung des Zeugen abgesehen werden muß. Sache des pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessens ist, es. aber, zu entscheiden, ob überhaupt ein
Teilnahmeverdacht besteht; dem Revisionsgericht steht insoweit nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von: ‚einen Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (u.a: BGHSt 9, 71, 72), Ein solcher ist im vorliegen- ‘den Falle nicht ersichtlich. Aus. den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, gaß- DD öfters die Verabreichung von
Spri tzen,;durch Dr. SED wahrgenommen und mit den Häftlingsärsten sowie dem Häf tlingsschreiber, der die Todesmeldungen vorzubereiten hatte, über die Zahl der Opfer gesprosken hat. Eieraus erklärt sich zwanglös das Wissen, das er nach seinen in den Urteilsgründen wledergegebenen ° Bekundungen von den Vorgängen bei den Töt vungen der Häftlinge hat. Dagegen ist dem Urteil nichts zu entnehmen, das dem Verdacht Raum’geben könnte, TB nabe vei der Auswahl der zu tötenden Häftlinge mitgewirkt oder sich sonst irgendwie an den "Abspritzungen" beteiligt. Zudem hat der Vor-
Be
sitzende sowohl DEEEB als auch die Zeugen DB uni Dr: \
a: die’ beide zu der in Frage stehenden Zeit als s5-Angehörige im Lager Flossenbürg Dienst taten, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, und das Schwurgericht hat den Zeugen Dr: 7) wegen Beteiligungsveräachts unvereidigt gelassen, ein Beweis dafür, daß der YTatrichter den Begriff des Teilnahmeverdachts im Sinne des § 60 Nr 5 StPO nicht verkennt nat, Im übrigen haben auch der Angeklagte und sein Verteidiger der Vereidigung es Zeugen WEB -icht widersprochen; sie haben in der Hauptrerhandiung also offenbar selbst nicht angenommen, daß SW rei der Tötung der
am} ww: [rn
"tlinge in irgenäwelcher strafbaren Weise mitgewirkt hot.
..— = - - 3 II. Sachbeschwerde., 10.) Die Rechtsansicht des Schvurgerichts, daß sich Hinm-
. .
ie leitenden Zeanmten des Reichssi
= Bi [$) + 5 iD 53 y
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und des 55-Janivässhaupt antes in sen 40 auf ihren Sefehl im Konzentrationslager: Alosesabtir, kranlie Ha ‚Ptlinge getötet wurden; als Haupttäter der Nord stalt der Tötung aus niedrigen Bewegg ünden schulei ig gemacht haben, begesnet keinem Bedenken. Was die Revision dengegen-
über vorbriugt, erschöpft sich in unzulässixen Ansritfsn gegen die Urteilsteststellungen. Das Sehmurgeri ent hat ausdrücklich für erwiesen srachtet, daß die TötTungen nickt dazu dienen soliten, üle krankeu Häftlinge von ihren 1 Leiden zu erlösen, sondern nur dazu, "zu nichts nehr niittzliche"Lagerinsassen z zu beseitigen.
a
. Das Schwurgericht
auch nicht Testzustellen, in welchem Verhältnis sich dis einzei-
"a
nen "Kategorien! von Hartling en - unterschieden nach schwersten Füllen von Krebs, Endstadien von Flecktygkus oder Ge krankheit. einerseits und bloßem Kräfteverfall Andererseits - ‚auf die 40 Opfer verteilt ha ben.
Ob die Tötungen daneben such noch deshalb als Hord zu werten sind, weil sie "heimtückisch" begangen werden sollten und wurden, kann schon um deswillen dahingestellt kleibsn, -
weil das Schwurgericht das Wissen der Angeklagten um Gie Yerwirk- |
lichung der Hordmerkmale durch die Haupttäysr nur insotelit festgestellt hat, als er die niedrigen Beweggründe der Haurttäter kannt
[+9 Sr
brauchte daher entgegen der Annahne der ilevieion:
ru.
Beihilfehandlung des Angeklagten darir geseh
2.) Im Ergebris nicht zu beanstanden ist such die Fest-
stellung des Schwurgerichts, daS der Beschweräsführer Jursh; Kan-
iges Untsrlassen 2lis Durrkführung er
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ch der ron dem Reschwerdeführer auf die Weisung seines Vorgesetzten BE] dem Lagerkommandanten EP überbrachte unä dann auf dessen Befehi dem Schutzhaftlagerarzt Dr, SERREEED mündlich weiteram» ursäch-
lich gewesen ist. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine
gegebene Befehl für äie Tötungshandlungen des Tr
rechtsirrigen Schiußfolgerungen oder unlösbaren Widersprüche. Hach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Rechtsanwalts Dr. IB wurde als Ergebnis der von diesem im Auftrag Himmlers vorgenommenen SS-gerichtlichen Untersuchungen "in allen Konzentrationslagern die Vernichtungsaktion von hoffnungslos kranken Häftlingen Mitte 1944 gestopt"s; dem ‚entspricht es, daß nach
den Urteilsfeststellungen im Lager Flossenbürg Tötungen durch Verabreichung von Spritzen schon vor dem Eintreffen Ges Angeklagten vorgekommen, aber wieder eingeste 11% worden waren. Der hier in Frage stehende Tötungsbefehl löste mithin eine neue Verrichtungswslle aus. Daß Dr. SEID on dem eben erst durch den Angeklagten nach Flossenbürg mitgebrachten Geheimbefehl keinesfalls schon ver dessen mündlicher Eröffnung durch den Beschwerdeführer auf andere Weise Kenntnis erhalten haben kann, folgert das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei auch aus der Frage des.
Dr. SED ar Dr. TEE; wie ie Tötungen im eiiizeinen
durchgeführt werden sollten; Im übrigen braucht der Tatbeitrag
eines Gehilfen für den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu seing es genügt, daß der Gehilfs die Hand-
lung des Haupttäters fördert oder erleichtert (u.a. RGSt 71, 176, 1785 73, 52, 545 BGH 1 StR 50/56 vom 19. Juni 1956).
Mit Recht hat das Schwurgericht Zerner ei e
- wenn auch auf Befehl des Isgerkomna ndanten - bei dem
Po MS day me PEup: - un ng 2 ch 2 1.7 _ ersten Tötungsvorganf zugegen gewesen ist. Dis Folgerung dea
1ä
testärkz, iBt keinen Rechtsfehler ersehen. Es kedeutet auch keinen unlösbaren Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits unterstellt, daß Dr Bee üle ihm heichlenen T5- tungen mnögli cherweise keine Bedenken gehabt hat, während es andererselts auf Grund verschi ner Zeugenaussagen für erwissen hält, er habe die Tötungen Imnerlich abgelehnt. Wie sich aus
telbaren Aufeinenderfoige dieser Urteilsausführungen 3 hat das Schwurgericht mit der erwähnten Unterstellung ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß Dr. SCEREEEED aur insoweit gegen die Tötungen keine Bedenken gehabt haben mag; als diese von den vorgesetzten Stellen befohlen waren und er glaubte, dem. Befehl nachkommen zu Müssen. Ticht zu heanstsnden ist schließlich Gi e Annah me des chts, der Angeklaäte habe durch pflichtwidriges Untätigbleiben die, Tötung der 40 Eäftlinge gefördert, Zu einen
len:
u Eingreifen war der sschwerdeführer im übrigen nicht nur, wie
Ü
Fe
es Schwurgericht meint, als Standortarzt, dem Leben uni Gesunäheit der Lagerhäftlinge anvertraut waren, und als Vorgssetzter des Dr. SEE, scrüern vor allem auch auf Grunäi seines vorausgegangenen Tuns (Übermittlung. des Nötungsborehls an den Lagerkommandanten und an Dr. SEE) verpflichtet. Welche Mög- ‚lichkeiten dem Angeklagten zu Gebote standen, der Durchführung des Tötungsbefehls entgegenzuwirken, hat das Schwurgerieht bedenkenfrei dargelegt. | | |
Die Urteilsfeststellungen Zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Scweit der Beschwerdeführer selbst tätig geworden ist, erübrigen sich nähere Aus Führungen ohne weiteres auf Grund der bedenkenfreien Üherzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte die Rechtswiärigkeit des Tötungshefehls er-
en
kannt hatte. Aber auch soweit er entgegen der ihm cbliegenäen
ann en ng nn ne ae 8
schwerer, untätig geb
ührer nach Ser Üke erzeugung des Schkurgerichts üle - je 2
m Gazu, wie er wußte, an manisch -— dei nden)üägerarätes Dr.S@EB nich: nur aus N leichgültigkeit. und Bequemlichkeit geduldet, sondern sie auch-- nach anfänglichem Widerspruch - "gutgeheißen" und deswegen vorsätzlich weder etwas gegen sie unternommen noch
auch nur zu unternehmen versucht hat:
3.) _ Der Teilnehmer an einen lorde braucht nicht selbst
aus niedrigen Beweggründen zu handeln, wenn er als Gehilfe verurteilt werden soll; er muß lediglich die niedrigen Deweggründe des Haupttäters kennen (vgl»uca. BEHSt 2, 251, 2555 BGH NW 1952, 110 Sr 15). Das ist nach den Urteilsfeststellungen hier der Falls
4.) Was die Revision zu § 47 S+63 > yorbeingt, richtet sich
,
er
in unzuläs ssiger Weise gegen Gie rechtlich teienkenfreis Fes stellung des Schwurgerichts, daß der r Beschwerdeführer von dem verbrecherischen Zweck des Tötungsbefenls sichere Kenntnis gehabt hat. Die Urteilsausführungen geben lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungens u
&) Der An geklagte galt als Angehöriger der Waflenund als Standortarzt in einem Konzentrationslager schon Bu im "besonderen Einsatz" wefindlich (vel, Sommer in 1944,
51, 56).
b) Soweit er den Befehlen seines Vorgesetzten Lolling
und des Lagerkommandanten zu. den Tötungsbeferi rach
ı dem Schutzhafiliagerarzi ‚en, sowid der Teisung Ts;
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"Flossenbürg zu kberbringen ı und Dre SEE münäiich weiterzuge
5 p)
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F x ar 4 Itaıs ar Lt GIearı Ina an en dem ersten "Abspritzungsvorgeng" teilzunehmen, nachge-Ienmannnmın 3 -L. tan m Een r - Ve Du Par S1lsAa- AN PM zomien ish. wäre 47 USTG unmittelbar auf ihn anzuwenden ru" z Fi} S Pu - Ir 4 rn - T N iichranwenäung iss der Angeklagte jedoch im!
ier Tatrichter die Voraussetzungen des 5 47 [el
ä Abs 1 Satz 2 StGB für gegeben, so wäre er nicht gehinder e
5,) Zu Unrecht wendet sich die Revision des weiteren gegen
die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angsklagten die Berufung auf Nötigung oder Notstand nach §§ 52, 54 StG% versagt hat. Nach ihnen bestand für den Angeklagten keine unab- .
un run mn zu
werdtare Gefahr für Leib oder Leben, wenn er üle Durchführung
des Mordbefehls in Flossenbürg verhindert oder wenigstens er-
schwert hätte. Im übrigen setzt die Anwendung der §§ 52, 54
StGB voraus, daß der Täter Ööie Handlungen nur vorgenommen: L „® L} u \ “. - — . , hat, um der ihm sonst drohenden gegenwärtigen Leibes=- oder
Lebensgefahr zu entgehen; das bloße Vorliegen einer sol-
chen Gefahr gerügt nicht (u.a. BGHSt 3, 271, 275 £). Im vor-
ste
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st lungen überhaupt keinen Ausweg’ gesu ht,
cht nach ax anfänglichen sträuben aus Gleichgültigkeit und Dequuem keit, ferner; weil er mit den Totungen schließlich
war, schuldig geworden,
Das Schwurgericht kat im Übrigen angenomuen, daß eine "unverschuldete"Notlage im Sinne des § 54 StGB schon deshalb nicht vorliege; weil der Angeklagte frühzeitig zur 33 gekomnen sei
13: -egenden Talle hat der Angeklagte nach den tatrichterliche st
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von den dortigen Zuständen genaues Kenntnis ge-
’ habt und trotz bestehender Möglichkeit bewußt davon abgesehen
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ur Rückgängigmachung seiner Versstzung zur
Waffen-S5 zu unternehmen. Ob diese Ansicht zutrifft, karn
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dahingestellt bleiben. Die Wichtanwendung des $ wird jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß der deführer nach den Urteilsfeststellungen nicht eehanded nat; um sich aus einer. gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefa retten.
Der vorliegende Fall ist mit dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 23/50 vom 28. November 1952 (HW 1955, 513 Br 18) entschiedenen nicht zu vergleichen. Dor+ Handelte‘ es sich darun, daß Ärzte einer Heil- und" . Plleye- 'anstalt eine größere Zähl von Geis steskranken vor der Überführung in eine "Euthanasieanstalt" und damit vor dem sicheren To-., de zu retten suchten, indem sie von den Verlegungslisten 25 bis 30 % der Kranken statt der in den Richtlinien bestimmten 55 absetzten, Kranke entließen und noch andere Kaßnahmen äurchführten. Hier hat sich.der Angeklagte zwar auch darauf berufen, daß er den Tötungsbefehl dadurch "sabotiert" habe, daß - spätestens ab Ende November 1944 - dem Lagerkommandanten keine weiteren unheilbar kranken Häftlinge mehr gemeldet worden seien und daß das von Anfang sein Gedanke gewesen sei. Diese Einlassung hat das Schwürgericht jedoch Für widerlegt erachtet. 2
6.) Die Strafzumessung gibt zu keinen Ausführungen An-
laß; der Be schwerdeführer ist zu der Mindeststrafe von
drei Jahren Zuchthaus (vgl. 538 211, 49, 44 Abs 2 StGB) ver-
urteilt worden. Der een Aen bürgerlichen Ehrenechte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. |
7} Die Rüge der Verlet szung des 8 & StrPr6 1954 geht schon deshalb fehl, weil die kevision von der nicht zutreffenden
Yorausse
Die
werfen.
Dr.
tzung ausgeht, der Angekla;, tie habe nich zum Word verurteilt werden dürfen (vgl. § 6 Strfrg)
Revision ist nach alledem als unbegrindet zu ver-
Hörchner. i Dr. .Fnetz Hantel Werner . Bundesrichter Dr, Bübner _ oo befindet sich im Krankheitsurlaubund ist deshalb an der Unverzeichnung verhindert: Dr. Hörchner - ‘ \