§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/137#abs-1 (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/137#abs-2 (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 137 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.08.1977 – 2 StR 119/77
- OLG Thüringen, 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
- BVerfG, 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01Zur Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) auf die Annahme von Honorar durch StrafverteidigerZitiert von 101
- OLG Celle, 05.06.2023 – 5 StS 2/22
- OLG Köln, 05.05.2021 – 3 Ws 14-15/21
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2020 – 2 Ss-OWi 1347/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 202/26Strafverfahren: Wirksamkeit der Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger trotz abweichender Weisung des Angeklagten zur Begründung durch den Wahlverteidiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.05.2026 – StB 25/26
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.