Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 175
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 92/22Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2014 – 3 StR 437/14Hauptverhandlung in Strafsachen: Verhandlung über den Antrag eines Zeugen über den Ausschluss der Öffentlichkeit
- BVerfG, 27.06.2006 – 2 BvR 677/05Zitiert von 3
- BGH, 06.03.1979 – 1 StR 348/78Zitiert von 6
- OLG Celle, 27.09.2023 – 2 ORs 82/23
- BGH, 11.08.2026 – XIII ZB 40/26Abschiebungshaft: Keine Pflicht des Haftrichters zur Nachfrage bezüglich eines gewählten Bevollmächtigten bei Einverständnis mit der Beiordnung eines Anwalts nach § 62d AufenthG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2020 – IV ZB 4/20Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen SitzungZitiert von 23
- KG, 14.01.2019 – 2 Ws 159/18, 2 Ws 159/18 - 121 AR 200/18Strafvollstreckung: Nicht ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich herangezogener Vertretungsrichterinnen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 10.07.2018 – 21 Ds-71/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-1 (1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-2 (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-3 (3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.