Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 175

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-1 (1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-2 (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/175#abs-3 (3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

§ 174 § 176