Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 417/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StPO §§ 279
Rechtsgatz: Der abwesende Angeklagte braucht nicht offentliich geladen zu werden, wenn er zu Händen eines Zustellungsbevollmachtiıgten
m Land Ko: Pe 73 R " fi: ‘ vn far Aktenzeichen: 1 B#R 417/36 Urteıl des BGH vom 21. Desenber 1958 LG Ulm
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Exportkaufmann Ela P aus TB geboren arı EB 1897 in 2 (TB);
2. seine Ehefrau Liebe A er geb. aus N, geboren am 1902 in Von (TB)
wegen Devisenvergehens u.a.
- Sachbezeichnung EB u-A: -
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesriehter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bunäesriohter Dr. Hongsberger ala beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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2.2N*
Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. August 1955 -
wird nit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten Ela P soweit das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 und des Gesetzes über Orädnungswidrigkeiten eingestellt worden
ist,
2, auf die Revisionen beider Angeklagten, soweit auf Ersatzeinziehung gegen sie und gegen den
Mitangeklagten Paul Ji erkannt ist. Im übrigen wird die Revision der Ängeklagten Liebe P verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-Wiesen. Von Rechts wegen
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Die Eheleute PB: die im Ausland ansässig sind, führten in der Zeit von 1949 bis 1951 Strumpfrohwaren in das Bundesgebiet ein, ließen sie veredeln und veräußerten sie dann. Den Erlös verwendeten sie — großenteils unerlaubt - im Inland. Die Einfuhrbewilligungen beschafften sie sich durch unrichtige Angaben. Teils schoben sie eine inländische Firma als Einführer vor (Fall I, Sum SEEED-Appretur GmbH), teils ließen sie zu diesem Zweck eine ohne Devisergenehmigung eigens mit einem Inländer gegründete Gesellschaft auftreten (Fall II, Firma Hans Mm & Co), teils stellten sie unter Vortäuschen eines inländischen Wohnsitzes die Anträge selbst (Fall III, Firma 2. Pu, Egg: Außer im Falle II gaben sie auch die Einfuhrwerte zu niedrig an (sog. Unterfakturierung) und verschafften sich dadurch erhebliche Beträge in deutscher Währung zusätzlich; zugleich verkürzten sie die Umsatzausgleichssteuer und teilweise auch den Einfuhrzoll.
Sie sind auf Grund dieses Sachverhalts wegen drei gemeinscheftlicher fortgesetzter Devisenvergehen, in den Fällen I und III in Tateinheit mit Steuerhinterziehung angeklagt worden. Im Falle III hat sie das Landgericht mangels Beweises freigesprochen. Im Fall I hat es sie nur eines Devisenvergehens für schuldig befunden und insoweit das Verfahren auf Grund des § 2 StrFG 1954 eingestellt, aber nach § 13 StrF&G 1954 gegen sie auf Ersatzeinziehung von 20 000 DM erkannt. Im Falle II hat die Strafkammer nur
eine Devisenordnungswidrigkeit für gegeben erachtet und 5 das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt» - &
Mit der Revision erstreben die Beschwerdeführer das >
schon im ersten Rechtszug verfolgte Ziel vollständigen Bars Freispruchs. Die Rechtsmittel führen zu einer Teilauf- iR hebung des Urteils. :
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I. Der Angeklagte Ela Pu.
1. Die Revision dieses Beschwerdeführers hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde ürfolg.
a) Er beanstandet mit Recht, daß das Landgericht gegen ihn gemäß § 232 StPO verhandelt hat, obwohl er als Staatsangehöriger der USA in NER ansässig ist und sich dort auch zur Zeit der Hauptverhandlung aufhielt. Nach § 232 StPO konnte gegen ihn schon deswegen nicht verfahren werden, weil das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, auch Gefängnis als Strafe in Betracht gezogen hatte, Außerdem geht diese Vorschrift, wie u.a. ihr Zusemmenhang mit § 236 StPO deutlich macht, davon aus,daß der Angeklagte sich im Machtbereich der inländi.schen Gerichtsbarkeit befinäet.
7.3
Hält er sich im Ausland auf und erscheint seine Gestellung
vor das ädutsche Gericht nicht ausführbar - wie hier, weil im allgemeinen kein Land seine Staatsangehörigen einer fremden Macht zur strafgerichtlichen Aburteilung ausliefert (vgl Art II des früheren Auslieferungsvertrags vom 12. Juli 1930 /RsB1 1931 ‘II, 4027 und Nr 18 Abs 1 der Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen vom 27. März 1934) -, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 276 £f StPC, wie insbesondere auch aus § 285 Abs 1 Satz 1 StPO folgt. Soweit gegen Ela PR in den Fällen T und III der Urteilsgründe zugleich Anklage wegen Steuervergehens erhoben ist, gilt im gegebenen Fall außerdem § 475 RAbgO (RGSt 61, 89 f; 70, 396; BGE IM Nr 1 zu § 473 RAbg0). Somit hätte die Kauptverhandlung gegen ihn nur auf be-
sonderen Äntrag der Staatsanwaltschaft stattfinden dürfen
(§ 277 Abs 1 StPO). Ein solcher ist nicht gestellt. Der Antrag des Sitzungsstaatsanwalts "gemäß § 232 StPC die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten Ela Pi durch-
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zuführen", kann nicht entsprechend ungedeutet werden;
denn beide Vorschriften unterscheiden sich grundlegend
in der von ihnen vorausgesetzten Sachlage. Auch das Land-. gericht hat den Antrag nicht so verstanden, wie der tatsächliche Verfahrensablauf zeigt. In dem Falle II der Urteilsgründe hätte die Staatsanwaltschaft einen Antrag, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, gar nicht stellen dürfen (§ 277 Abs 2 StP@, vgl auch Ats. A daselbst); es kann nicht angenommen werden, daß sie etwa gesetzwidrig gegen ihn habe vorgehen wollen.
b) Da schon daraufhin das Urteil gegen Ela Pin aufgehoben werden muß, bedarf es zu den übrigen Verfahrens-
rügen nur folgender Hinweise:
§ 277 Abs 2 und 4 StPO wird von § 473 RAbgO verdrängt, soweit zugleich wegen Steuervergehens Anklage erhoben ist (§ 420 RAbgO; BGH IM Nr 1 zu § 473 RAbg0).
Die öffentliche Ladung nach § 279 StPO kann durch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an einen zur Empfangnahme Bevollmächtigten ersetzt werden. § 279. StPO hat nicht den Sinn, daß der Abwesende nur Öffentlich und nicht anders zur Hauptverhandlung geladen werden könne. Die Vorschriften über die Zustellung sind zwar ihrem förmlichen Wesen entsprechend im allgemeinen zwingend. Keine Verfahrensvorschrift besteht aber um ihrer selbst willen; jede dient einem bestimmten über sie hinausgreifenden Zweck. Die Zustellungsvorschriften sollen gewährleisten, daß die Urkunde dem Empfänger wirklich zugeht und daß der Beweis dafür sicher geführt werden kann. Darum 1äßt das Gesetz, wenn ein Schriftstück nicht nachweisbar form-
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gerecht und selbst wenn ee unter Verletzung zwingender Vorschriften zugestellt worden ist, die Feststellung genügen, daß es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist
als dem vorgeschriebenen Wege erreicht wurde. das muß erst recht in solchen Fällen gelten, in denen der Angeklagte, weil er sich im Inland verborgen hält oder im Ausland befindet, für Zustellungen gewöhnlicher Ärt nicht erreichbar ist und das Gesetz sich deshalb durch die Einrichtung der öffentlichen Zustellung mit der Annahme be- ® ie hilft, dem Angeklagten werde durch eine allgemeine Bekanntmachung in Öffentlichen Blättern oder durch Anschlag an der Gerichtstafel nach Ablauf einer gewissen Zeit die nötige Kenntnis wie durch eine regelrechte Einzelzustellung vermittelt (§§ 40, 279 StPO; §§ 203 ff ZPO); denn die Wirklichkeit ist immer stärker als eine bloß gedachte Annahme. Hat also der Angeklagte 2.3. die Ladung zur Hauptverhandlung - etwa weil sie ihm gemäß § 280
Abs 3 oder 4 StPO besonders mitgeteilt wurde - tatsächlich erhalten, so ist sie ihm zugestellt, auch wenn der Nachweis der formgerechten Öffentlichen Zustellung nach i § 279 StPO nicht erbracht wird (§ 276 Abs 2, § 37 S1P0; § 187 ZEC). Als Behelfsvorschrift steht § 279 StPO an- ® € deren Möglichkeiten der Zustellung nicht im Wege. Die verwandten Bestimmungen des § 40 Abs 1 und Abs 2 StPO | lassen die öffentliche Zustellung ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, daß die Zustellung "nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann".
Demnach hindert § 279 StPO, der im Abwesenheitsverfahren
die Stelle des § 216 StPO vertritt, so wenig wie diese Vorschrift (RGSt 43, 321), den Angeklagten durch Zu-
stellung an einen Empfarigsbevollmächtigten zur Hauptverhandlung zu laden. Für den Sonderfail, daß ein Angeschuläigter:
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der nicht im Inland wohnt, verhaftet ist und seine Freilassung gegen Sicherkeitsleistung beantragt, setzt die Strafprozeßordnung jene Möglichkeit sogar voraus; denn
§ 119 StPO verpflichtet einen solchen Angeschuldigten, einen Bevollmächtigten "zur Empfangnahme von Zustellungen" zu bestellen, Dabei ist kein Unterschied nach der Art
oder dem Inhalt des Zustellungsstücks gemacht (RGSt 77, 212 f). Aus dem Zweck der Ladung zur Hauptverhandlung folgt nichts gegen die Zulässigkeit der Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten - wie möglicherweise etwa bei der Zustellung des Urteils, die die Rechtsmittelfrist in lauf setzt und im Abwesenheitsverfahren die Verkündung ersetzt (RGSt 75, 158 f), Im Gegenteil bietet die Ladung zu Händen eines Zustellungsbevollmächtigten im Vergleich zur öffentlichen Ladung in aller Regel eine größere, zuwindest aber keine geringere Gewähr dafür, daß der Angeklagte von dem Termin zur Hauptverhandlung Kenntnis erhält. Daß sie nicht wie die öffentliche Ladung die Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses , entbehrlich macht (§ 279 Abs 1 Satz 2 StPO), versteht sich von selbst. Die hier vertretene Rechtsauffassung liegt auch der Entscheidung des Reichsgerichts 2 D 570/31 vom 14. Januar 1932 (RGSt 66, 76, 79) zugrunde.
Das Urteil ist nicht als Abwesenheitsurteil ergangen und konnte daher nicht als solches bezeichnet werden. In einer etwaigen künftigen Verhandlung wäre allerdings, § 282 a StPO zu beachten.
§ 286 Abs 2 StPO gilt nur in einem nach § 285 Abs 1 Satz 2 StPO eingeleiteten Verfahren (§ 285 Abs 2 StPO).
2. Zur Sachbeschwerde wird auf die Ausführungen unter II 2 verwiesen,
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II. Die Angeklagte Liebe Pop.
l. Ob die Verfahrensrüge unzulässiger Ablehnung von Beweisamträgen, deren Inhalt in der. Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird, dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist (BGHSt 3, 213), kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Rüge schon daran scheitern müßte, daß sie nicht deutlich erkennen 1&ßt, was beanstandet werden soll: daß das Landgericht die Beweisamträge anstatt auf Vernehmung sachverständiger Zeugen (§ § 5 StPO) als solche auf Vernehmung eines Sachverständigen (§§ 72 ff StPO) behandelt hat oder daß sich die Strafkamner selbst für genügend sachkundig gehalten hat:
Keinesfalls hätte die Angeklagte nämlich das von ihr erstrebte Ziel des Preispruchs mit dem beantragten Beweise erreichen können; denn dieser sollte lediglich einen Sachverhalt dartun, der ihr Verhalten als nur ordnungswidrig erscheinen ließ. Eingestellt aber ist das Verfahren ohnehin, teils ausdrücklich mit der Begründung, daß es sich um eine Bußgeläsache handle, teils auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954, d.h. in einer Weise, die ein Bußgeläverfahren sogar ausschließt (§ 1 Abs 3, vgl auch § 4 Abs 2 OWiG), also über das erreich-
- bare Ziel des Beweisamtrags hinausgeht, die ferner auch
der Rangfeige der im ersten Rechtszug gestellten Schlußanträge der "Angeklagten entspricht und sie demnach insofern nieht beschwert. *
2. Die Sachrüge führt zu einem Teilerfolg.
a) Das Landgericht hat im Falle. I des Urteils die Angeklagte zu Unrecht der Genehmigungserschleichung für schuldig erachtet. § 7 des Wirtscheftsstrafgesstzes vom 26. Juli 1949, das übrigens (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) erst am 1. Oktober 1949 in Kraft
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getreten ist (§ 105 Abs 2), gilt nicht für die - stets besonders geregelte — Geldwirtschaft und bezieht sich daher nicht auf Genehmigungen im Rahmen der Devisenbewirtschaftungsgesetze (BGH DDevR 1954, 50 und 151). Dasselbe gilt von § 9 Abs 1 b BewNotG vom 30. Oktober 1947 (WiGBi 1948, 3), das sich ausdrücklich als "Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs" bezeichnet. Das Erschleichen einer Devisengenehnigung, an sich vom Wortlaut des Art 3 Nr 5 AHKG Nr 14 vom 25. November 1949 (in Kraft gemäß AHKG Nr 1 Art 6 seit 15. Dezember 1949) getroffen, ist als eine in deutscher Gerichtsbarkeit verfolgbare Devi-- senzuwiderhandlung tatbestandlich erst durch das AHKG Nr 33 (Art 5 Abs 2 b) erfaßt worden. Dieses Gesetz ist jedoch hier in diesem Punkte nicht anwendbar. Alle Einfuhrbewilligungsamträge, die dem Schuldspruch zugrundeliegen, sind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 33 (16., nicht 15., August 1950) gestellt. Somit ist auch die nach Art 3 Nr 5 AHKG Nr 14 in Verbindung wit Art 5 Abs 2 b AEKG Nr 33 tatbestandsmäßige Handlung vor diesen Zeitpunkt begangen, ungeachtet dessen, daß die letzte Einfuhrbewilligung später, am 4. September 1950, ausgesprochen worden ist; denn die Erteilung der Genehmigung gehört nicht zum strafbaren Tatbestand dieser Vorschrift (vgl RGSt 70, 400 £ zu § 36 Abs I Nr 7 DevVO 1932; RoBt 14; 51 £f zu § 42 Abs 1 Nr 7 Dev6 1935).
b) Unrichtig ist auch, daß das Landgericht auf die
vor dem Inkrafttreten des MRG Nr 53 nF (19. September 1949)
verübten Einzelhandlungen der im Urteil zu I behandelten fortgesetzten Tat das MRG Nr 53 ar angewendet hat. Da diese mindestens zum Teil während der Geltungsdauer des MRG Nr 55 nr begangen worden ist, war allein dieses Gesetz anzuwenden (RGSt 56, 54, 56 £; 71, 92, 94), und zwar
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auf die vor seinem Inkrafttreten liegenden Teilhandlungen insoweit, als diese schon zur Zeit ihrer Begehung
nach anderen Gesetzen (WRG Nr 53 aF und KRG fir 161) strafbar waren (§ 2 Abs 2 StGB; RGSt 43, 355, 357).
c) Den Urteilsausspruch über die Einstellung des Verfahrens berühren diese Rechtsfehler nicht.
Die Beurteilung der Hanälungsweise der Angeklagten im Falle I als eines Devisenvergehens gegen Art IAbs 1, d, h und Abs 2 MRG Nr 53 nF wird von den übrigen Urteilsfeststellungen getragen. Den Umstand, daß die Angeklagte die zur Erteilung der BEinfuhrbewilligungen zuständige Behörde täuschte, hat das Landgericht bei der Frage, ob es sich um eine Straftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 6 WiStG aF), nicht zu ihren Ungunsten verwertet. Daher ist der zu II 2 a) erörterte Rechtsirrtum hier ohne Einfluß.
Zur Einstellung des Verfahrens im Falle II der Urteilsgründe könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn die Angeklagte freigesprochen werden müßte (vgl BGH DDev?X 1954, 10). Das ist nicht der Fall, da sie nach den Feststellungen die zur Gründung einer Handelsgesellschaft mit einem Deviseninländer erDorderliche Devisengenehmigung (Art I 1 cc und:a MRG Nr 53 nF) nicht einholte. Sie verstieß somit weiter auch dadurch gegen die Devisenvorschriften, daß sie sich den Anschein, als sei diese Handelsgesellschaft Deviseninländerin, für Geschäftszwecke zunutze machte. Die Allgemeine Genehmigung 21,49 der Bank Deutscher Länder (1. Neuf. Bundesanzeiger 1950 Nr 138 S 1, 2. Neuf. Bundesanzeiger 1951 Nr 26 5 1) kommt ihr nicht zugute, weil diese sinngemäß voraussetzt, daß die dort bezeichneten Unternehmen mit devisenrechtlicher Genehmigung errichtet sind.
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d) Dagegen kann der Ausspruch über die Ersatzeinziehung nicht bestehen bleiben. Die Möglichkeit, diese Nebenstrafe bei Devisenzuwiderhandlungen zu verhängen, ist erst dureh Art 5 Abs 2 b AHKG Nr 33 begründet worden (BGH DDevR 1954, 50; 1 StR 16/56 vom 14- März 1956). Deshalb müssen dabei diejenigen Teilhandlungen der fortgesetzten Tat zu I des Urteils ausscheiden, die vor dem 16, August 1950 liegen (siehe unter II 2 a). Das Landgericht hat der Ersatzeinziehung jedoch den gesamten Kaufpreis zugrundegelegt, den die Angeklagte für unzulässig eingeführte Waren im Rahmen der Straftat zu I des Urteils erzielt hat. Es wird daher prüfen müssen, ‘ob auch von der wesentlich veränderten rechtlichen Grundlage sus eine solche Maßnahme angebracht ist, gegebenenfalls in welchen Umfang. Daß es nicht genötigt ist, die Ersatzeinziehung auszusprechen (§ 41 WiStG aF; § 20 OWiG; BGH DDevR 1956, 150), hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt-
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Die Aufhebung das Urteils im Ausspruch über die Er- "5 satzeinziehung gegen Frau Liebe Ph ist auf Paul Tan zu erstrecken, da seiner Verurteilung zu dieser Nebenstrafe R derselbe Rechtafehler zugrundeliegt, (§ 357 StPO). Aa
IV. Bei der künftigen Kostenentscheidung hinsichtlich age Frau Liebe PD wirä das Landgericht § 17 äbs 4 StrF@ 1954 E zu beachten haben (vgl BGH 1 StR 125/56 vom 26. Juli 1956). Der nach dieser Vorschrift erforderliche Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung des Verfahrens liegt hier in der Einlegung der Revision (BGH NJW 1952, 634 Nr 27 zu § 6 StrFG 1949).
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Den Antrag, die Ersatzeinziehung auszusprechen, hat die Staatsanwaltschaft auch für den Fall der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 gestellt (BGHSt 7, 356; 9, 2505 NIW 1953, 874 Nr 15). Dr. Hörchner Dr. Peetz Werner Hübner Dr, Bengsberger