Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund29 Entscheidungen

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

§ 71 § 73