Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.07.1956 – 1 StR 125/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
r
2270 1.818. 125/56 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter August A aus MORE, dort geboren am 1902,
wegen Untreue u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben: "
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel , Bundesrichter Dr. Augustin Rundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GERESIER.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter j
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Ri
En
für Recht erkannt: N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2 -
Gründe§
Dem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluß zur last, sich eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er als Gesellschafter und Geschäftsführer der am 30. Juni 1950 in Konkurs gegangenen offenen Handelsgesellschaft (OHG) SB & Co. deren Vermögen in der Zeit von Dezember 1949 bis zum 15, März 1950 (dem Tage der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens) Bargelder in Höhe von insgesamt 5938,17 DM und am 7. Januar 1950 Waren im Werte von 2297,63 DM für persönliche Zwecke entnommen hat»
Das Landgericht hat den Angeklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme eines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nri KO für überführt erachtet, das Verfahren aber nach § 2 StF&G 1954 eingestellt.
| Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 240 Abs 1 Nr 1 RO. Der Beschwerdeführer beantragt, ‚das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
l. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (B1 795 AA). ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß die Einstellung. des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 in Betracht komme, worauf sein Verteidiger einer Einstellung widersprochen und die Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt hat. Hierin lag ein Antrag auf Fortsetzung. des Verfahrens nach § 17 Abs 1 und 2 StFG 1954,.der das Landgericht zwang, zur Schuldfrage abschließend Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen oder - bei Bejahung der Schuld - das Verfahren auf Grund Ges Straffreiheitsgesetzes durch Urteil einzustellen. Dem-
S2. 7,
x -3-
zufolge ist auch das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, das angefochtene Urteil daraufkin nach- E. zuprüfen, ob der Tatrichter den Angeklagten zu Recht eines Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO für überführt erachtet. hat. oo. 12°
"2. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines solchen Vergehens.
a) Sie ergeben nach der äußeren Tatseite, daß die Lage der OHG zur Zeit der dem Beschwerdeführer zur Tast u) gelegten Entnahmen - Dezember 1949 bis 15. März 1950 - "finanziell unhaltbar" war. Das Landgericht hat dies - rechtsfehlerfrei - daraus geschlossen, daß die zum 31. Dezember 1949. erstellte vorläufige Bilanz eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von (DM 132.566 - IM +24.000=) DM 8.566 ergab, daß der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern scheiterte und daß am 15. März 1950 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wurde, das schließlich am 50. Juni 1950 zum Anschlußkonkurs über das Vernögen der Firma Sam & Co. führte. :
Ara met en oe en.
Gleichwohl hat der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 3 1/2 Monaten dem Gesellschaftsvermögen Barbeträge in Höhe von insgesamt DM 5.938,17 und Waren im Werte von DM 2.297,65 für persönliche Zwecke entnommen, obwohl ihm ‚in seiner Bigenschaft als Geschäftsführer der OHG nur ein Monatsgehalt von DM 800 zustand. üenn das Landgericht diese Entnahmen. nach Vergleich mit den Vermögensverhält- ‚nissen des Angeklagten und der wirtschaftlichen Gesamt- |, lage der Gesellschaft als übermäßigen Aufwand im Sinne des . § 240 Abs: 1 Nr 1 KO beurteilt hat (vgl u.a. RGSt 70, 260, 5 StR 510/53 vom 17. November 1953, 1 StR 89/56 vom 5.
Juni 1956),- so 1äßt diese im wesentlichen tatrichterliche Entscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Behauptung der Revision, die OHG sei im Zeitpunkt der Entnahmen des Angeklagten noch nicht überschuldet gewesen, widerspricht der oben wiedergegebenen Feststellung der Strafkammer und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Revision übersieht im übrigen, daß die Feststellung, der Angeklagte habe durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, nicht notwendig die Überschuldung der Gesellschaft voraussetzte; deren Lage konnte auch aus anderen Gründen, z.B. wegen anhaltenden Mangels an flüssigen Mitteln oder wegen schlechter Geschäftsaussichten "finanziell unhaltbar" sein und die Gesellschafter deshalb zu einer Einschränkung ihrer Entnahmen für persönliche Zwecke verpflichten.
b) Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer els erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer ebenso wie sein Mitgesellschafter EB \ schon bald nach der Über-" nahme der Geschäftsführung, die am 21. November 1949 stattfand, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erkannt und in dieser Erkenntnis begonnen hat, durch überhöhte Entnahmen "noch möglichst viel herauszuholen", wobei ihm die Belange der Gläubiger gleichgültig
waren. Dieses Beweisergebnis findet eine Bestätigung darin,
daß der Angeklagte und. Sum den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich angeboten haben; sie würden das nach der Lebenserfahrung nicht getan haben, wenn sie die Gesellschaft für flüssig und nicht überschuldet gehalten hätten.
Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als Vollkaufmann und Geschäftsführer der OHG in der Lage gewesen, zu erkennen,
daß seine Entnahmen das zulässige Maß erheblich überstiegen,
keinen rechtlichen Bedenken. Damit ist die Feststellung des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe "zumindes:"
fahrlässig gehandelt und sich dadurch eines Vergehens gegen
nn nn een ee en 2.-
-5_
8 240 Abs 1 Nr 1 KO schuldig gemacht, ausreichend begründet. Ob der Sachverhalt nicht auch den Schluß auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zugelassen hätte, bedarf keiner Erörterung, da der Beschwerdeführer durch die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht beschwert ist. _
3. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zutreffend auf § 17 Abs 4 StFG 1954 gestützt. Nach dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist. Die Pflicht zur Tragung der "durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten" sowie der notwendigen Auslagen der Beteiligten trifft den Angeklagten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Einstellung des Verfahrens erst am Schluß der Beweisaufnahme erwogen worden ist und deshalb der Staatskasse und den Beteiligten durch die beantragte Fortsetzung des Verfahrens besondere Kosten nicht erwachsen sind. |
. Krumme Mantel Dr.Augustin
Martin . Seibert