Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 285 Beweissicherungszweck

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/285#abs-1 (1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/285#abs-2 (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

§ 276 § 286