§ 285 Beweissicherungszweck
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.12.1956 – 1 StR 417/56Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/285#abs-1 (1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/285#abs-2 (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.