Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.12.1973 – 1 StR 510/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 510/73 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Schneider Gerd Ss EEE zu: - GREEN, geboren am EEE 945 in ve, zur Zeit in Haft, | |

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Fikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GDau: MEERE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Mai 1973 wird verworfen; jedoch wird

1. der Schuldspruch des Urteils geändert wie folgt:

"Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 a), Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 4 Nr. 1 und 3, § 3 sowie § 9 dieses Gesetzes in Tateinheit (§ 73 StGB) mit einem

fortgesetzten Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach §§ 398, 397 AbgO in Verbindung mit §§ 392 Abs. 1 und 4, 396 Abg0, 88 1 Abs. 1 Nr. 3, 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 UmsatzsteuerG";

2. die Anordnung wie folgt gefaßt: "Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet."

II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei unter Einbeziehung einer vom Landgericht Aschaffenburg erkannten Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und zur Geldstrafe von 2000 DM (ersatzweise 50 Tagen Freiheitsstrafe) verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten "in einer Entziehungsanstalt" ist angeordnet, die Fahrerlaubnis ist ihm entzogen worden. Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte beanstandet in erster Linie, daß die Strafkammer Zurechnungsunfähigkeit verneinte. Dem Tatgericht ist jedoch kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat die sich aus der Rauschgiftsucht des Angeklagten ergebenden Fragen gesehen und geprüft. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen, der den Angeklagten nicht nur aus Anlaß dieses Verfahrens untersuchte, sondern schon im Sommer 1972 mehrere Wochen in der Universitäts-Nervenklinik WED behandelt hatte, ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß möglicherweise "für die überwiegende Dauer der Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, seinen Willen entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich vermindert, nicht jedoch ausgeschlossen war." Gegen diese Beurteilung ergeben sich keine Bedenken aus den Auffassungen, die in der wissenschaftlichen Literatur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit Rauschgiftsüchtiger vertreten werden (vgl. Ehrhardt in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 127; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 344).

2. Das übrige Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat hat ergeben:

a) Im Schuldspruch muß die Anführung von 8 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) und § 4 BetmG entfallen.

Die Strafkammer hat zur Qualität des Haschisch festgestellt, daß es sich um ein "mit Streckmitteln zubereitetes Cannabisharz gehandelt" habe. Dieser Stoff ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 BetmG genannt. Er fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) BetmG (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 1972 - 1 StR 391/72 - und vom 23. Januar 1973 - 1 StR 502/72 -; BayObL6GSt 1972, 82, 84).

Die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 1 Nr. 6 a) BetmG, nach welchen der Angeklagte verurteilt worden ist, stellen auf Verstöße gegen § 3 und § 9 BetmG ab. Ein Verstoß gegen § 4 BetmG ist tatbestandsmäßige Handlung nach anderen, von der Strafkammer nicht angewandter Strafvorschriften.

Aufzunehmen in den Schuldspruch ist § 11 Abs. 4 BetmG

b) Steuerhehlerei beging der Angeklagte nur deshalb, weil er seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer (und zwar Einfuhrumsatzsteuer) hinterzogen und Bannbruch begangen worden war, ankaufte und absetzte (§§ 398 Abs. 1, 392 Abs. 1 und 4, 396 Abg0;

88 1 Abs. 1 Nr. 3, 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 Umsatzsteuer). Die Annahme der Strafkammer, Vortat der Steuerhehlerei sei auch die Hinterziehung von Zoll, ist unzutreffend. Cannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (vgl. VO EWG Nr. 1/71 v.

17. Dezember 1970 - ABI Nr. L 1 v. 1. Januar 1971 S. 61 Tarifnummer 13.02; VO EWG Nr. 1/72 v. 20. Dezember 1971 - ABl Nr. L 1 v. 1. Januar 1972 S. 62 Tarifnummer 13.02).

Zur Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch unter Berücksichtigung dessen, was unter 2 a) ausgeführt ist,

neu gefaßt.

c) Ohne Einfluß auf ihn ist es, daß die Tat zum Teil in der Zeit verübt wurde, in der das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. Dezember 1929 (Opiunmgesetz) galt. Als Ganzes war die einheitliche (fortgesetzte) Handlung des Angeklagten erst mit ihrem Abschluß begangen. Er fiel in die Zeit, in der das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in seiner Neufassung (als

Betäubungsmittelgesetz) - vgl. Bek. v. 10. Januar 1972

(BGBl I 1) - in Kraft getreten war. Deshalb und weil der

im Schuldspruch erfaßte Sachverhalt auch nach dem Opiungesetz strafbar war, hat die Strafkammer zutreffend allein das zur Zeit der Tatvollendung geltende Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung gebracht (vgl. RGSt 43, 355, 357;

62, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 417/56 - und vom 28. Juni 1966 - 1 StR 414/65 - 5. 29, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1967, 12).

3. Gegen die Einsatzstrafe bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die - durch Ansatz auch von Zoll unrichtig berechnete - Höhe der Abgabenschuld offensichtlich keine Rolle gespielt. Die Strafkammer hat lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte "auch steuerstrafrechtliche Normen verletzte". Diese Erwägung trifft zu. Sie ist im übrigen nur von untergeordneter Bedeutung. In erster Linie fiel zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, daß er mehrere Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4 BetmG verwirklichte und daß er Betäubungsmittel in einer Menge weitergab, die ganz erheblich das Maß dessen überstieg, welches bereits einen besonders schweren Fall im Sinne dieser Bestimmung zu begründen geeignet ist.

Die Verhängung auch einer Geldstrafe (vgl. dazu Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 397 Rdn. 29), die Begründung und Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Länge der Sperrfrist und die Anordnung der Einziehung sind nicht zu beanstanden. Der Ausspruch der Unterbringung hat jedoch zu lauten: "Es wird

die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt angeordnet" (vgl. LK 9. Aufl. 8 42 c Rdn. 28).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Herdegen