Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 286 Vertretung von Abwesenden

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

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