§ 286 Vertretung von Abwesenden
Stand: 01.07.2021
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 286 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.12.1956 – 1 StR 417/56Zitiert von 2
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