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BGH Entscheidung vom 26.11.1954 – 1 StR 655/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1. Gesetz:

Rechtssatz:

2. Gesetz!

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Aktenzeichen: 1 StR 655/53

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RAbgO § 404.

Die Seren nach § 404 RAbgO tritt auch bei dem Gehilfen ein, bei dem die Rückfallsvorausset zungen vorliegen (Abschn. A II

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Urteil des BGH vom 26. November 1954 16 Traunstein x F oo. Er x

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InNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

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- Sachbezeichnung: .

wegen Bandenschmuggels u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 26. November 1954, auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. November 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

bei der Verkündung er Bundesanwaltschaft,

Oberstaatsanwalt Dr.

Amtsgerichtsrat als Vertreter

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

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Auf die Revisionen der Angeklagten Josef Ve (Yater) und Johanna Ve wird das Urteil des Landgerichts ın Traunstein vom 18. Juni 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch — aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen dieser Beschwerdeführer verworfen.

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Das Verfa

Therese J wird eingestellt; jedoch ist die gegen den Angeklagten HP ausgesprochene Einziehung des Personenk wagens Marke "Opel Kapitän", Kennzeichen § 6 ‚ rechtskräftig:

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit sie durch Br die Einziehung entstanden sind, dem Angeklagten i HB. im übrigen der Staatskasse auferlegt. E

hren Be: die Angeklagten Paul Hg und

Die Revisionen der Angeklagten Anna 2

Josef VB (Sohn), Mathias KB, Alfons S

und Sida J werden verworfen. Jedoch fällt

die gegen den Angeklagten V (Sohn) ausgesprochene Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, im Urteilssatz weg; die gegen ihn durch 3 das Urteil des Amtsgerichts in Laufen vom 12, Februar 1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bleiben bestehen. '

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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A. Die Revisionen der Angeklagten H@B, Therese J ,_Josef VB (Vater) und Johanna Ve.

Diese Rechtsmittel haben unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes 1954 Erfolg.

I. Die Revisionen der Angeklagten H@@® und Therese Jin führen zur Einstellung des Verfahrens.

Der Angeklagte HP ist wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und unerlaubter Wareneinfuhr, die Angeklagte Therese Jg wesen Beihilfe zu einem solchen Vergehen zu Geldstrafe und zu Wertersatzstrafe verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen übersteigen nicht die Straffreiheitsgrenze (§ 2). Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit gegeben (88 2, 4Abs I Nr la, 12). Ein Ausnahmefall gemäss § 9 Abs 2 SiTC liegt ersichtlich nicht vor. Einer Anhörung des Angeklagten bedurfte es nicht, da ihre Tatschuld feststeht und das Verfahren durchgeführt worden ist (§ 175 BGH 2 StR 378,53 vom 9. September 1954). Nicht betroffen von der Einstellung wird die gegen den Angeklagten U] ausgesprochene Einziehung, die rechtskräftig ist, weil seine Revision rechtswirksam auf die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft beschränkt ist. Insoweit hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (BGH Beschl: 4 StR 123,53 vom 22. September 1954).

IT. Die Revisionen der Angeklagten Josef Ya (Vater und, Johanna Wp naben teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerdeführer rügen Widersprüche und Unklarheiten im Urteil und verfahrensrechtlich ungenügende Aufklärung

des Sachverhalts, weil das Urteil an einer Stelle (S 36) als Tat-

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zeit die Monate Juni bis Oktober 1949, an anderer Stelle (S 124) die Monate Juni bis Oktober 1950 annimmt. Wie aber der Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen ( S 37, 43, 100, 102, 135) zweifelsfrei ergibt, stellt das Landgericht als Tatzeit das Jahr

1950 fest; bei der Jahreszahl 1949 handelt es sich um einen of- #

fenbaren Schreibfehler:

Damit erledigen sich diese Rügen und sind auch die sachlich-rechtlichen Folgerungen gegenstandslos, die die Revisionen an die Znnahme knüpfen, daß als Tatzeit die Monate Juni bis Oktober 1949 festgestellt seien.

2. Zur Rüge des Angeklagten v® (Vater), daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch das Unterbleiben der Vernehmung des Richters verletzt habe, der in dem Strafverfahren Ds 162/52 des Amtsgerichts Bad Reichenhall gegen Erna WM die Hauptverhandlung vom 4. September 1952 geführt hatte, wird auf die Ausführungen unter B II 1 Bezug genommen.

3. § 338 Nr 7 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß das "bandenmässige" Handeln im Urteil nicht begründet worden sei, wie die Revision der Angeklagten Johanna Ve neint. (vgl ReSt 63, 184, 186). Tatsächlich begründet das Landgericht diese seine Rechtsauffassung. Sie hält auch der Nachprüfung aus den zur Revision der Angeklagten zu (B I 2a) erörterten Gründen stand, die auch für die Angeklagte Johanna Ve zutreffen.

4. Unrichtig ist die Rechtsansicht der Revision des Angekla® ten VB (Vater). daß die Rückfallschärfung des § 404 RAgO idF des 2. Steuerneuordnungsgesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl S 69) nur den Täter, nicht aber den Gehilfen treffe. Dafür bietet der

Wortlaut des Gesetzes, der übrigens insoweit von der alten Tassung sachlich nicht abweicht, keinen Anhalt. Dem Zweck einer Verschärfung der Strafdrohung durch das Gesetz vom 20. April 1949 widerspräche eine solche Annahme (vgl RGSt 2, 261; 8, 317, 3205 Becker, RAbgO § 369 aF, Anm 1).

Die weitere Rüge, es sei § 74 StGB verletzt, weil das Landgericht zu Unrecht zwei selbständige Handlungen statt einer fortgesetzten Tat angenommen hat, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

5. Hiernach wären die Revisionen der Eheleute V@@ zum Schuldspruch, da auch im übrigen ihnen nachteilige Rechtsfehler insoweit in dem Urteil nicht hervortreten, unbegründet. Jedoch ist zu prüfen, ob sie aus Not gehandelt haben und deshalb das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) anzuwenden ist.

Das Landgericht stellt fest: Die Angeklagten leben in einem wirtschaftlichen Notstandsgebiet, in dem zur Tatzeit ein ungewöhnlich großer Mangel an Arbeitsplätzen herrschte. Die Zahl der Arbeitslosen war auffallend groß. Josef Ve (Vater) lebte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und war selbst mehrere Jahre arbeitslos. Andererseits hält die Strafkammer nicht für erwiesen, daß er die Straftaten wegen seines Vorteils begangen hat. Über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten Johanna Ve und ihre Beweggründe zur Tat sind keine besonderen Feststellungen getroffen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht die Frage der Straffreiheit nicht abschließend beurteilen. Das Straffreiheitsgesetz kann nur angewendet werden, wenn die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewonnen wird (RGSt 71, 259, 263 und die dort angef. Entsch.;

BGH DRiZ 1951, 186 Nr 46). Das Urteil war daher, soweit es die Eheleute Ve betrifft, aufzuheben und zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückzuverweisen, jedoch unter Aufrecht-

erhaltung der nach dem oben Ausgeführten einwandfreien Feststellungen zum Schuldspruch.

6. Im Strafausspruch ist unklar, ob sich die gegen ‚» (Vater) ausgesprochene Einziehung auf das Kraftrad Marke DKW oe ie auf üas Kraftrad Marke Triumph XE 38 zieht (UA 22, 102, 175). Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit, dies zu klären. Auch die durch Wiederholung der Worte 2 "Zoll- und Steuerhinterziehung" im Urteilssatz auftretende sprachliche Unebenheit wird dann beseitigt werden können.

Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird für diese Angeklagten, da ihre Verurteilung aufgehoben wird, von der Rechtsgrundlage des § 23 StGB aus gegebenenfalls neu zu prüfen sein.

B, Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos, Straffreiheit kommt insoweit offensichtlich weder nach § 2 noch nach § 3 StFG 1954 in Betracht. '

I. Revision der Angeklagten : .

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1) Verfahrensgrügen. |

a) Das Landgericht hat während der Vernehmung der Mitangeklagten Frau | deren ebenfalls mitangeklagten Ehemann Jakob Do | aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, weil zu befürchten war, daß Frau | in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit sagen werde. Nach der Rückkehr wurde Jakob We von dem wesentlichen Inhalt der Aussage seiner | Frau und des sonst inzwischen Verhandelten unterrichtet. Dieses Verfahren war zulässig (§ 247 StPO). Ob zu befürchten war, daß Frau Erna vg in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit sagen werde, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmässigen |

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Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt nur, ob er es rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat

(vgl BGHSt 1, 175, 177). Dafür besteht kein Anhalt. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO). Ob sie überhaupt beschwert wäre, falls ein Verfahrensverstoss vorläge (vgl R6St 62, 259), kann dahinstehen. .

b) Das Landgericht hatte beschlossen, über den Geisteszustand der Frau ve ein Gutachten des Landgerichtsarztes einzuholen, und dann abgelehnt, über deren Charakter und ihre Glaubwürdigkeit ein Schriftgutachten zu erfordern, ferner, sie durch Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Beide Anträge waren nicht von der Beschwerdeführerin gestellt. Ob ihr schon dies ’ die Befugnis nähme, die Ablehnung der Anträge zu rügen, kann \ auf sich beruhen (vgl RGSt 67, 180). Jedenfalls ist aus Rechts- i gründen nicht zu beanstanden, daß das Jandgericht statt eines m Schriftgutachtens ein psychiatrisches Gutachten eingefordert i und nach dessen Erstattung - übrigens in Übereinstimmung mit f dem Sachverständigen - eine Anstaltsbeobachtung für entbehr- h

lich erachtet hat (§ 244 Abs 4 StPO).

ce) Nicht beschwert ist die Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisamtrages, Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie zum Bau einer Garage Darlehen aufgenommen habe; denn daß sie dazu Einnahmen aus Schmuggelfahrten verwendet habe - was sie durch die beantragte Beweiserhebung hatte widerlegen wollen - verwertet das Landgericht entgegen ihrer Behauptung nicht bei der Strafzumessung gegen sie.

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2.) Sachrüge.

a) Im Schuldspruch treten keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtümer hervor. Die behaupteten denkgesetzlichen Ver-

stöße und Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Den Grundsatz,daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat der Tatrichter nicht verletzt. Er ist von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt. Neues tatsächliches Vorbringen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters

können im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO). .

Fehl geht die Rüge, die Verurteilung der Angeklagten z»

«BB ::: § 401 b RAbgO sei deswegen rechtsirrig, weil diese

Vorschrift durch das neu gefaßte MRG Nr 55 aufgehoben worden sei, das nunmehr durch Art I Abs 2 die gesamte Ein- und Ausfuhr "in das Devisengesetz einbezogen" habe. Abgesehen davon, daß die erwähnte Vorschrift des MRG Nr 53 (nF) überhaupt keine vollständige Neuregelung der Warenein- und-Ausfuhr enthält

(vgl Art XII und MRG Nr 161), übersieht die Revision, daß die Verurteilung der Beschwerdeführerin aus § 401 b RAbgO nicht auf bandermäßiges Zuwiderhandeln gegen ein Ein- und Ausfuhrver-

bot (bandenmässigen Bannbruch), sondern auf bandenmässige Zollhinterziehung gestützt ist.

Die Voraussetzungen dafür sind in dem Urteil ausreichend festgestellt. Allerdings setzt die Annahme der bandenmässigen Begehung der Zollhinterziehung voraus,dass wenigstens drei sich dazu verbindende Personen örtlich und zeitlich bei der Ausführung der Tat zusammenwirken (z.B. BGHSt 3,40; RGSt HRR 1933, 4575 RZBl 1936, 376). Ob es dieses Merkmal, wie das Lendgericht annimmt, schon erfüllen würde, daß die Schmuggelware bei einer von ihnen im Zollausland abgeholt, von den beiden andern über die Zollgrenze geschafft und (nur) von ihnen der Zollbehörde nicht gestellt wird, kann dahinstehen. Das Landgericht stellt fest, daß die Beschwerdeführerin "zumindest bei der Rückkunft bezw. bei der Ablieferung der eingeschwärzten

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Zigaretten mit den Angeklagten Jakob und Erna We zu- | sammengetroffen" ist. Diese Feststellung trägt die Rechtsauffassung, daß die Zollhinterziehung bandenmässig begangen ist

(BGHSt 3, 40, 44).

Daß das Landgericht, was den Bandenschmuggel mit Kaffee angeht, der Beschwerdeführerin als Nichtmitglied der Bande das Merkmal der Bandenmässigkeit nach den Urteilsgründen nicht zugerechnet und die Strafe nicht dem § 401 b Abs 2 RAbg0, sondern dem § 396 RAbgO entnommen hat, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht. Andererseits ist der damit zwar nicht übereinstimmende, sachlich aber zutreffende Urteilssatz nicht zu beanstanden (BGHSt 6, 260 f).

b) Auch zum Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Zwar ist nach der Verkündung des Urteils § 23 StGB idF des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955 (BGBl I 735) in Kraft getreten. Dieser Umstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (§ 2 StGB, § 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Jedoch hat das Landgericht der Beschwerdeführerin "bedingten Straferlass" auf Grund der § 8 26, 30 der Bay. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (BayJMBl 1947 S 23) versagt, weil nicht "die Gewähr künftigen Wohlverhaltens gegeben" erscheine und "bei dem Umfang der Schmuggelunternehmung" das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Freilich kann die Maßnahme des bedingten Straferlasses einer Anordnung nach § 23 StGB nicht schlechthin gleichgesetzt werden; grundsätzliche Unterschiede

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im Wesen der beiden Maßnahmen wie Abweichungen im einzel-

nen sind nicht zu leugnen. Immerhin begegnen sie sich in der Zielsetzung und weisen auch in der Ausgestaltung verwandte Zü-

ge auf. Im Einzelfall kann sich daher, wenn die Frage einer Maßnahme nach § 23 StGB oder nach der Bay. Bekanntmachung auftrıtt trotz der Verschiedenheit im Ausgangspunkt dasselbe Ergebnis einstellen, So liegt es hier. Der Tatrichter hat die Frage, ob die von ihm ausgesprochene Strafe zu vollstrecken ist, auf Grund der Bay. Bekanntmachung vom 24. Juli 1947 nach Gründen in der ' Person der Angeklagten und solchen des öffentlichen Interesses erwogen und entschieden. Daß er zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn er im wesentlichen gleiche Erwägungen statt von der erwähnten von der Rechtsgrundlage des § 23 StGB aus anzustellen hätte, erscheint nach den Gesamtumständen des Falles, insbesondere dem ungewöhnlichen Umfang des Schmuggelunternehmens und nach der Beteiligung der Angeklagten daran, ausgeschlossen. Es bedurfte daher der Aufhebung des Urteils gemäß

Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, daß die Strafkammer zu der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck insoweit durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 db StGB). Ersichtlich hat es dıe Frage angesichts der weiteren Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis stillschweigend verneint (BGH IM § 27 bpNr 1).

Die Revision der Angeklagten > war daher zu verwerfen.

l. Verfahrensrüge:

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall vom 4. September 1952 -Ds 162/52- ist Frau Erna vg wegen Betrugs

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und Unterschlagung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Revision beanstandet, daß das Gericht nicht durch Vernehmung des damals. entscheidenden Richters als Zeugen aufgeklart hat, ob er Frau WB auf äie Möglichkeit hingewiesen hat, es könne auf Sicherungsverwahrung gegen sie erkannt werden, falls sie nochmals straffällig werde. Frau Do _ |) habe möglicherweise nur zu dem Zwecke ein Geständnis abgelegt und hierdurch andere Mitangeklagte belastet, um der Sicherungsverwahrung zu entgehen.

Der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit des Geständnisses der Frau ve eingehend geprüft. Er ist von der Wahrheit des Geständnisses überzeugt, besonders aus dem Grunde, weil er von Frau oo | in der etwa dreiwöchigen Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen hat, daß sie "aufrichtig bemüht war, unter das Vergangene endgültig einen Schlußstrich zu ziehen und ein neues Leben zu beginnen". Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, daß der Tatrichter seine Aufklärungspflicht verletzt hat, umsoweniger als das Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall verlesen worden ist und der Beschwerdeführer die Vernehmung des Richters nicht beantragt hat (BGH NJW 1951, 283 Nr 22).

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2. Bachrüge.

Soweit ausgeführt wird, daß für das Tatbestandsmerkmal. der Bandenmässigkeit keine ausreichenden Feststellungen getrof- ' fen seien, gilt das zu der entsprechenden Revisionsrüge der An- ü geklägten a] Ausgeführte (B I 2 a). Auch im übrigen läßt | der Schuldspruch Rechtsirrtümer nicht erkennen.

Der Strafausspruch war zu berichtigen. Das Landgericht 4 hat die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts

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Laufen vom 12. Februar 1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfrei- | heitsstrafe im Urteilssatz nochmals ausgesprochen, statt sie entsprechend den Urteilsgründen bestehen zu lassen.

Zur Nichtanwendbarkeit des § 23 StGB wird auf die Ausführungen unter B I 2 b verwiesen.

III. Revision des Angeklagten Kg.

l. Die Verfahrensrügen gehen schon deswegen fehl, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die sie sich stützen. Weder ist richtig, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe für die Berechnung der Wertersatzstrafe enthält, noch daß die zollamtliche Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 29. Juli 1951 verlesen worden wäre. Vielmehr ergibt die Sitzungsniederschrift, daß sie ihm j lediglich vorgehalten worden ist.

Übrigens enthält es keinen unzulässigen Eingriff der Verwaltung in die Rechtspflege und verstösst es nicht, wie die Revision meint, gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit, daß § 441 Abs 6 RAbgO Niederschriften, die ein Finanzamt (ein Hauptzollamt oder eine Zollfahndungsstelle RGSt 63, 81) über Ermittlungen | in einem Steuerstrafverfahren unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, für die Verlesbarkeit in der Hauptverhandlung (§§ 249 - 255 StPO) richterlichen Niederschriften gleichstellt. Die Ermittlungstätigkeit des Finanzants (§ 421 Abs 1, §§ 422, 440, 441 Abs 1, 3) ist ebensowenig wie etwa die der Polizei (§ 163 StPO) Ausübung rechtsprechender Gewalt. Die richterliche Unabhängigkeit in der Rechtsprechung wird hierdurch ebensowenig berührt.

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2. Die -— nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist unbegründet. Zum Schuldspruch ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar. Zum Strafausspruch gilt das zu dem Rechtsmittel der Angeklagten ZB ıusgeführte (BI 2b).

IV. Revision_des, Angeklesten SW.

i. Verfahrensrügen.

a) Zur Rüge, es hätte der Richter als Zeuge gehört werden müssen, der Frau WB in den erwähnten Strafverfahren am 4. September 1952 vernommen hatte, wird auf das zu der entsprechenden Beanstandung der Revision des Angeklagten VB (Sohn) Ausgeführte verwiesen (B II 1).

b) Die Behauptung, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in dem Urteil nicht widerspruchsfrei begründet habe, enthält keine Rüge eines Verstosses gegen Verfahrensvorschriften (§§ 261, 244 Abs 2, § 338 Nr 7 StPO), sondern deckt sich mit der in derselben Richtung erhobenen Sachbeschwerde und wird im Zusammenhang mit dieser behandelt.

ce) Die Rüge, es sei § 254 StPO und der Grundsatz von der Gewaltenteilung dadurch verletzt worden, daß das Landgericht “ie auf S 50 unter d) des angefochtenen Urteils erwähnten zollamtlichen Vernehmungsniederschriften wie richterliche Frotokolle verlesen" habe, § 441 Abs 6 RAbgO, der dies zulasse, sei verfassungswidrig, lässt die erforderliche Klarstellung vermissen, welche Niederschriften im einzelnen in unzulässiger Weise verlesen worden sein sollen (vgl BGH MDR 1951, S 371 Nr 253), Überdies betreffen die verlesenen Niederschriften samt

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und sonders nicht Vernehmungen des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht ersichtkich, inwiefern er beschwert sein sollte.

Daß der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit auch sachlich fehlgeht, ist unter B III 1 ausgeführt.

2. Sachrüge.

a) In dem Urteil ist ausgeführt: Die Bekundungen der Frau vom. durch die das Landgericht den Angeklagten S «> für überführt erachtet, fänden eine gewisse Stütze in der Aussage ihrer früheren Hausangestellten, Frau J@@®, die "in der fraglichen Zeit wiederholt von su» auf der Straße angehalten und gefragt wurde, ob Jakob vg zu Hause sei", und die wahrgenommen hat, daß SD "sehr viel am Abend bei vgw> im Wohnzimmer war und dort stets mit Jakob Weg allein verhandelt hat". .

Als Tatzeit bei dem Angeklagten sgB> stellt das Urteil die Zeit vom 3. November 1948 bis April 1949, als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Frau Jg bei Do | die Zeit vom 1. September 1949 bis zum 50. Mai 1950 fest. Mit Recht beanstandet die Revision, daß bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage der Frau Jg die Bekundungen der Frau oo) sollte stützen können, da sie dort zur Tatzeit nicht beschäftigt war. j

Der Widerspruch ist dem Urteil aber unschädlich. Das Landgericht legt der Aussage der Frau Jg, die unmittelbare Wahrnehmungen über Schmuggelgeschäfte sg» nicht gemacht hat, ersichtlich keine wesentliche Bedeutung bei. Es bemerkt ausdrücklich, dass es von seiner Schuld allein auf Grund der bestimmten

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Aussage der Frau > überzeugt ist. Das Urteil beruht also nicht auf dem Mangel (§ 337 Abs 1 StPO). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Aussage der Zeugin IB durch ein Versehen in der Zeitangabe auch im übrigen ihren Beweiswert ver- 'lieren würde.

b) Daß die Tatzeit selbst (dadurch, daß einmal "Herbst "948 bis April 1949", ein anderes Mal "etwa vom 3. November 1948 bis April 1949" angegeben ist) widerspruchsvoll festgestellt sei, kann der Revision ebensowenig zugegeben werden, wie daß die übrigen behaupteten Widersprüche bestünden.

c) Das Tatbestandsmerkmal der "bandenmässigen" Begehung ‘ der Zollhinterziehung ist auch bei dem Beschwerdeführer ausreichend festgestellt. Es kann hierzu auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge der Revision der Angeklagten A) WW verwiesen werden (B I 2 a). Daß das Schmuggelunternehmen = nicht mit dem bloßen Verbringen der Zigaretten durch DD ] ; in die Ü __ ET Wohnung, sondern erst mit der vollstän- - digen Übernahme durch | !!heendet" wurde, und daß zur Übernahme das Zählen der üherbrachten Zigaretten als eine Maß-

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nahme der Geschäftsabwicklung gehörte, liegt auf der Hand. Dennach ist auch unter diesen Gesichtspunkten die Rechtsauffas- i sung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer die Zollhinterziehung unter den Voraussetzungen des 8 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO, bandenmässig, begangen hat.

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dA) Die Rüge einer Verletzung des § 47 StGB scheitert schon an der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, daß der Beschwer- *. deführer die Tat als eigene gewollt und mit Tätervorsatz ge- {: handelt hat. Die Rüge geht aber auch deswegen fehl, weil das Landgericht den Schluß, der Beschwerdeführer habe mit Täterwillen

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gehandelt, nicht auf die von der Revision hervorgehobenen, sondern rechtsbedenkenfrei auf andere tatsächliche Feststellungen stützt, nämlich auf die Art und den Umfang der Schmuggelunternehmungen, insbesondere des Tatbeitrags: des einzelnen Beteiligten auf die häufige Wiederholung sowie auf den erstrebten

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e) Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß } Y der Natrichter das Gutachten des Landgerichtsarztes über den h; Geisteszustand der Frau oo _ | mit als Grundlage für die e Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit benutzt hat.

f) Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

g) Für den Strafausspruch gelten die Ausführungen unter BI2b.

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V. Reyision der, Angeklagten_Sida, Jg.

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Der Antrag dieser Beschwerdeführerin, die ihr erwach-

senen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist

in dem Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden. Der Beur-

teilung der Rechtslage ist der erst nach Verkündung des land-

gerichtlichen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungs-

gesetz vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) eingefügte Satz 2 des

§ 467 Abs 2 StPO zugrundezulegen (§ 2 Abs 2 StGB; RGSt 59, 126 f)-

Das Landgericht führt aber aus, daß trotz des Freispruchs der

Angeklagten ein erheblicher Tatverdacht gegen sie bestehen blei- . be. Daraus ist zu entnehmen, daß es ihr den geltend gemachten |

Anspruch versagt hat (vgl BGHSt 4, 275 f). In der Annahme eines Tatverdachtes gegen die Beschwerdeführerin ist ein Rechtsirr-

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tum nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennbar.

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Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht von der in sein Ermessen gestellten (§§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO) Möglichkeit, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, wegen des gegen sie fortbestehenden Tatverdachts keinen Gebrauch gemacht hat.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch Dr. Schalscha Hübner

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