§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 220
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 – 11 LC 303/20Zitiert von 1
- VG Meiningen, 25.05.2023 – 6 D 1336/22 Me
- BGH, 28.08.2020 – 2 BGs 645/20Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen
- OVG Niedersachsen, 22.01.2013 – 5 LB 227/11Zitiert von 13
- OLG Celle, 12.05.2009 – 32 Ss 176/08
- BVerfG, 02.07.2009 – 2 BvR 1691/07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- VGH Bayern, 29.01.2025 – 16a D 23.497Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-1 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-2 (2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-3 (3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-4 (4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-5 (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-6 (6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163#abs-7 (7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.