Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 1 StR 187/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_1_StR 187,’51.
Jm Nemen, des, Volke
7303 016: E
Jn der Strafsache
gegen den Jnvalidenrentner Mortin H EEEEEREEEEEEED in DB, dort geboren an EB 1579,
wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1951, an der teilgenommen haben:
.‚Senetspr“sident Richter
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter -Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr .Peetz
Mantel
Dr.Geier . Glenzmann
als beisitzende Richter, Oberstastsaonvalt En
als Vertreter der Bundesonwaltschrft,
Justizsekretär (EB
als Urkunäsbecenter der Geschiiftsstelle,
fir Recht erkonnts:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Schweinfurt vom 20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde lierenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, such über
- die Kosten des Rechtsmittels, an des Lendzericht zurickverwiesen. oo
Von Rechts wegen
2 -
@Gründes
m.
l. Das Leondgericht het den Angeklozten eines Ver-- brechens der Unzucht mit einem Kind in Tateinhcit nit einem Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Gevaltenvendung (§ 176 Abs 1 Hr 3,§ 15a
2. Die Revision des Angeklagten erhebt nur die Ver- ' fehrensbeschverde. § 244 Abs 2 StfO sei dadurch verletzt, dass des Landgericht nicht die Lehrerin der als Be- . lostungszeugen vernommenen Knaben ala Zeugin gehört habe, obwohl der Angeklagte von Anfang en mit aller Entschiedenheit die ihm zur Loet gelegten Straftaten bestritten und die Lehrerin in den Schülerbogen die Gleubuiirdigkeit der Knaben "in verheerender leise" kritisiert habe.
MR :
3. Der Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.
Der Angeklagte ist im wesentlichen nur durch die Aussegen der betroffenen Knaben belastet vorden. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht den Kindern auf Grund des persönlichen Eindrücks, der Art und \eise, wie sie die Geschehnisse in Haupt-
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und Webengunkten schilderten, und der Tatsache, dass die fussagen unter sich und mit den früheren Ingaben gegenüber der Volizei ibereinstimnten, Glsuben geschenkt. Hier ergab sich aber aus den Akten, dass die Lehrerin die geistigen und charekterlichen Eigenschaften mehrerer der betroffenen Kneben schr ungünstig beurteilt hotte. Jn einen solchen Falle kenn des erkennende Gericht trotz seiner Sachkunde in der Beurteilung von Kindereussagen die Glaubwüirdigkeitsfrage nicht erschöpfend beentworten, ohne die Lehrkraft Über
die Wahrnehmungen und Erfehrungen mit den Kindern zu hören. Die Pflicht zur Ü'chrheitserforschung,
§ 244 bs 2 StiO,gebietet dann, von diesem Beveismittel Gebrauch zu machen, Dieser Verpflichtung wurde das Lendgericht hier zuch n’.cht dadurch enthoten, dass die Beteiligten cuf die Vernehmung der zur Heuptverhendlung gelcdenen, weren Lrkrenkung cber nicht erschienenen 'Lehrerin verzichtet
hatten,
Die Nöglichlieit ist nicht auszuschliessen, dass dcs Londgericht bei Vernehmung dcr Iıehrerin zu einer anderen Beurteilung der Gleubwlirdigkeit der Knaben und damit auch trotz der zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstünde zu einer enderen Würdigung seiner Schuld gekommen würe.
' Das Urteil kenn hiernach euf dem Verstoss gegen
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§ 244 I.bs 2 StPO beruhen und muss deshalb. zufgehoben werden.
4. Kommt das Gericht bei der neuen Entscheidung in dem Falle III 2 des cufgehobenen Urteils (Fell Te, CE una CE in der Feläscheune im Sommer 1950) zu denselben Feststellungen, so wird es Folgendes zu beachten haben:
Die mehrfachen Willensbetütigungen des Angeklegten bilden, soweit sie sich gezen denselben Knaben richteten, je eine nawirliche Hendlungseinheit und darum im Rechtssinn nur eine Hendlung.: . Alle Einzelhandlungen des Angeklagten beruhten nach den bisherigen Fessstellungen ruf dem “Willen, mit ihnen seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Der erste leilakt bestend derin, dess er die drei gleichzeitig rnwesenden Kncben Ri, CE und CB mit Erfolg aufforderte, seinen unzüchiigen Hcndlungen neugierig und interessiert zuzuscheuen.
Der ngeklagte hat demit durch eine einzige \Willensbetätigung, elso in Teteinheit nach § 73 StGB, ärei Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach
§ 176 Abs 1 Ur 3 StGB begangen (vgl BGH 2 StR 83/50 vom 5.Jenuer 1951 in NJW 1951, 203). wenn er denn die Knaben CB und CR dazu verleitete, an sein Glied zu greifen und en ihm zu reiben, ferner ihre Hosen herunterzuziehen suchte
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und den Knaben debei auch an den Geschlechtsteil griff, 56 handelte es sich zwar in beiden Fällen um Zetrennte Willensbetiitigungen, für sich betrachtet clso um zwei selbstindige Handlungen im Sinne des § 74 StGB; da aber in den beiden Füllen die mit demselben Kneben verübten Unzuchtshendlungen je nur die Fortsetzung der in Tateinheit nach § 73 StGB begenzenen enflinglichen Unzuchthendlungen sind und mit dieser deshalb eine Hendlungseinheit bilden, verlieren sie -uch im Verh!ltnis zueinander ihre Solbst'ndigkeit und treffen in Toteinheit nach § 73 StGB zusammen. Mimnt men eusserden wie des angc?ochtene Urteil en, dass der Angeklagte in den Füllen GB una CB zugleich den Encben REED zu "einem Liinger äcuernden, interessierten und neugierigen Betrachten der Wollusthendlungen on dem Glied des Ingeklegten und an den Geschlechtsteilen der beiden enderen Kinder" verleitet het, so ergikt sich euch hiereus ein tateinheitliches Zusamnentre?- fen der Unzuchtshendlungen im Felle CB einerseits urd im Falle CM andererseits; hier wird die Teteinheit zwischen den Unzuchtshondlungen dadurch hergestellt, dass sie in beiden Füllen je mit der Verleitung des Knaben Rem zur Verübung unziichtiger Hoendlungen in Trteinheit zuscmientreffen. Jm übrigen erf'illen die Unzuchtshandlungen des ingeklasten in den Füllen CM und CE (Reiveniessen on seinen Glied und Griffe an den Geschl.echtsteil der Kneben)
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nicht nur ein Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs 1 ilr 3 StGB sondern zugleich such ein Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB; zum "Unzuchttreiben" ist hier
im Gegensatz zur "Verführung" nach § 175 a ülr 3 StGB (vgl RGSt 74, 77) nicht erforderlich, dass die nitbeteiligte m'innliche Person ihrerscits zur Busseren und inneren Tatseite den Tatbestond des 8 175. StGB verwirklicht.
Sollte sich durch die Vernehnung der Lehrerin BER keine völlige Klarheit über die Gleubwitrdigkeit der betroffenen Knaben ergeben, wird das Iendgericht prüfen missen, ob ein Sachverständiger
. zuzuziehen ist, der iber besondere kenntnisse
und Erfahrungen in der Seelenliunde von Kindern verfügt (vgl u.a. RGSt 77, 199 und 76, 349; BCH 3 StR 48/51 vom 12.MÜrz 1951).
Richter Dr. Peetz Mantel Dr.Geier Glanzmenn