Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.06.1968 – 4 StR 111/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7132 071 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_111/68 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Maurer Herbert N U aus TB zeboren am ED 1951 in 1.
wegen versuchter Notzucht u.8>
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
21. Juni 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Sanders
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Mayr
Dr.Dr. Spiegel
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 16. November 1967 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
u mu mn
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlecht-
lichen Ärgernisses
zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und
einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschnänkt eingelegt. In der Revisionsrechtfertigungsschrift hat der (Pflicht-) Verteidiger lediglich die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB angegriffen, Da er eine ausdrückliche Ermächtigung zur Beschränkung der Revision, die ciner teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels gleichsteht, nicht nachgewiesen hat (§ 302 Abs. 2 StPO), kann in seinen Erklärungen einc wirksame Beschränkung nicht gefunden werden. Andererseits fehlt es in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht an jeglicher Begründung des Rechtsmittels. Es muß daher insoweit als unzulässig verworfen werden (RG HRR 1940 Nr. 346; BGH Urteil vom 5. Oktober 1951 - 2 StR 271/51 - IM Nr, 1 zu § 302 StPO).
Dice Verurteilung wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch das Merkmal der "Öffentlichkeit" im Urteil hinrcichend nachgewiesen.
Eine unzüchtige Handlung ist dann "öffentlich" begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen "von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann", ohne daß solche Personen unmittelbar zur Stelle zu sein brauchen (RGSt 73, 90, 94; BGH Urteil vom 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51 - IM Nr. 1 zu § 186% StGB; BGHSt 12, 42, 46). Hierzu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte an dem Standort neben dem Verbindungsweg, an dem er sich acn beiden Mädchen mit entblößtem "erregten Geschlechtsteil in der Hand" zeigte, auch "für jeden in den Weg ein-
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biegenden Passamten sichtbar" war und daß dieser \Weg "morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vor allem von Berufstätigen als Abkürzungsweg zu ihren Arbeitsstellen benutzt" werde (UA 3). Nun ist der Revision allerdings zuzugeben, daß solche Personen unmöglich den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnchmen konnten. Sie waren beim Einbicgen entweder 200 m oder 50 m von scinenm Standort entfernt. Er stand außerdem so zum Weg, daß der Einblick für sie durch die beiden offenstehenden Seitenteile seincs Mantcels verdeckt wurde, Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Es genügte, daß sein Verhalten als solches wahrgenommen und - richtig - als unzüchtiges, d.h. das Scham- und Sittlichkeitsgefühl
der Allgemeinheit verletzendes (BGliSt 12, 42, 46) Treiben gedeutet werden konnte (vgl. auch BGH Urteil vom 1. April 1953 - 3 StR 512/52). Diese Möglichkeit bestand nach den Urteilsfeststellungen mindestens bei den von Süden einbiegenden Personen, die das Geschehen auf eine Entfernung von nur 50 m beobachten konnten. Für sie war die Haltung des Angeklagten mit ausgebreitetem Mantel unmittelbar vor den 16 und 17 Jahrc alten Mädchen unschwer als exhibitionistisches, von geschlechtlicher Absicht getragenes Treiben erkennbar.
Auch zur inneren Tatseitce hat das Urteil hinreichende Feststellungen getroffen. Der Angeklagte wußte, das weitere Personen "jederzeit auf der augenblicklich noch menschenlecren Straße hätten erscheinen und dann die Vorfälle hätten wahrnehmen können" (UA 3, 7). Die Möglichkeit, daß dies eintraf, hat er "zumindest billigend in Kauf genommen" (UA 7). Daß sich danach dasBewußtsein des Angeklagten auf die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht etwa nur seiner Person, sondern seines unzüchtigen
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Treikens in dem oben näher crörterten Sinne bezog, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Ausammenhang, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs des "Vorfalls". Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte sich bei allen rechtlich zu einer Fortsetzungstat (vgl. RGSt 75, 207 ff; BGH Urteil vom 18. Juni 1953 - 5 StR 936/52) zusammengefaßten Teilhandlungen zunächst versteckt und sich dann nur den Mädchen unmittelbar aus geringer Entfernung gezeigt hat. Dies kann eine Vorsichtsmaßnahme gewesen sein, die gerade für das Bewußtsein des Angeklagten von der Öffentlichkeit scines Tuns sprechen würde (BGH Urteil vom 16. März 1954 - 1 StR 709/53 - IM Nr. 5 zu § 1§ 3 StGB). Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte das Erscheinen weiterer Personen "wünschte", Er mag gehofft haben, daß niemand sonst kommen werde. Das schließt nicht die bei ihm festgestellte Erkenntnis aus, daß jemand erscheinen könne; dieso Erkenntnis und die Billigung des Erscheinens anderer Personen machen hier den Vorsatz aus (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 433/55 Sanders Faller Mayr
Spiegel Hürxthal