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BGH Entscheidung vom 26.03.1958 – 2 StR 111/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.838 111/088 2265 054

ia Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Anton S dB :«:s

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wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Buhdesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aim als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 3. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 1§ 3 StGB) zu der Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge deckt sich mit der Sachrüge und findet mit dieser ihre Erledigung.

1.) Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Strafkamner nicht mit der notnendigen Sorgfalt auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten eingegangen ist. Denn die Erörterungen des Urteils zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten sind unzureichend. Zwar legt die Strafkanmer dar, daß der Sachverständige Dr. Blum der Auffassung gewesen ist, dem Angeklagten müßte infolge einer manisch-depressiven Psychose zur Tatzceit der § 51 StGB zugebilligt werden, wobei der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, die Voraussetzungen ‘es § 51 Abs. 1 StGB als gegeben anzuschen. Die Sachverständige Dr, Schilde ist nach dem Urteil abweichend der Meinung gewesen, die manisch-depressive Erkrankung des Angeklagten sci nicht so schwer gewesen, un die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB zu bejahen; diese könne nach ihrer Ansicht nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

Die anschließenden eigenen Erwägungen des Gerichts

erschöpfen sich in der Bemerkung. deß es sich den Üherzeugenden Ausführungen der Obergutaechterin Dr. Schilde angeschlossen habe. In diesem Ausspruch ist jedoch insbesondere eine Betrachtung darüber zu vernissen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SteB wegen erheblicher Beeinträchtigung der Einsichtsfühigkcit des Angeklagten oder wegen erheblich verminderten Hermungsvermnögens zur Tatzeit angenommen werden. Die eingehendere Darlegung über beide Gesichtspunkte, die auch bei der Wiedergabe der Sachverständigengutachten nicht erörtert sind, kann nach Lage der Sache nicht entbehrt werden, um eine rechtlich einwandfreie Begründung für den Standpunkt der Strafkammer zu gewinnen. Auf Grund der von den Sachverständigen geklärten Tatsachen hat das Gericht selbst

das Ergebnis hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit

des § 51 StGB festzustellen und in seinem Urteil zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 7, 238). Dies ist hier besonders deshalb erforderlich, weil das Zusarmenwirken erheblich verminderter Tinsichtsfühigkeit und erheblich beeinträchtigten Hemaungsvormögerns die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt in Frage stellen kann.

2.) Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB schuldig gemacht, weil er sich jeweils an einem jedermann zugänglichen Ort in schamverletzender feise gezeigt und dadurch öffentlich ein Ärgernis gegeben habe,

Im Falle 2 hat der Angeklagte mit einer Badehose bekleidet sich auf eine Bank im Strandbad gesetzt, in deren Nähe die elf und zwölf Jahre alten Geschwister

Christine und Honika Schggp auf einer Fadcdecke lagen. Im Blickfeld der Kinder machte er sich an seiner Hose

zu schaffen und schob sie soweit zurück, daß sein Geschlechtsteil aus dem Hosenbein heraushing. In Talle 3 stand der Angeklagte mit entblößtem Geschlechtslcil an einer Straße in Grevenbroich, als drei Kinder auf ihren Rädern vorbeifuhren. Er hatte sich in Richtung auf diese der Straße zugewandt, so daß die Kinder sein entblößtes Glied wahrnelımen mußten.

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Diese Darlegungen des Urteils ergeben nicht zwelfelsfrei, ob der Angeklagte scine Handlungen öffentlich im Sinne des Cesetzes vorgenonmen hat (vgl. BGH JZ 1951, 600; RGSt 73. 90, 94). Denn Öffentlichkeit des Ortes genügt für sich allein hierzu noch nicht, weil der Angeklagte. seine Handlung so ausgeführt haben kann, daß er sich dabei der Sicht anderer Personen nicht aussotzte. Dazu kommt, daß der Vorsatz des Täters nach § 1§ 3 StGB das Bewußtsein umfassen muß, die unzüchtige Handlung öffentlich vorzunchnen, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genügt und Vorsicltsmaßregeln, die er etwa trifft, seinen auf das kerkral der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nichtausschließen müssen (vel. BGH Urteil 1 StR 709/53 vom 16. kärz 1954 in Lü hr. 5 zu § 1§ 3 StGB). Jedenfalls ist nach den bisherigen Feststellungen die Begründung des Urteils zum kerkmal der Öffentlichkeit unzureichend.

Die erörierten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung der Entscheidung insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist,

Zur Frage des Strafrahmens für den Fall, daß bei Versuch auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind,wird auf RG HRR 1956 Nr. 1462 und 1942 Nr. 380 sowie auf BayObLe in NJW 1951, 284 verwiesen.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Menges