Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 1 StR 160/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

gr

gr . . ER 5 “

v Den

a "1 98m 160/53 2544 051

em - Km -

z

Dr © rn ER erden vor

Im Namen des Volkes

U Nee

In der Strafsache gegen

den Invaliden Josef P ED zus NiiiiB. geboren am «>. GEEEE> GE ir veE- CE (CSR), 2.21. in Untersuchungshaft,

mer Am ne, en

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der - Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

x ‚a rn BER X TAN, WESEN

2

“ 3 ® “ a a -i*

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Slanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 30. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Dandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

u Gründe: Be.

A

a

Der Angeklagte ist wegen sieben Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Das Urteil beruht insbesondere auf .den für glaubwürdig angesehenen Aussagen der sieben im Alter von 9 bis 12 Jahren stehenden Mädchen, an denen sich der wegen gleicher Straftaten vorbestrafte Angeklagte vergangen haben soll, und auf der Aussage der Kriminalbeamtin, die die Kinder im Ermittlungsverfahren vernommen ‚hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

I:

Die Revision rügt mit Recht, dass das landgericht die ‚ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende amtliche Aufklärungsipflicht dadurch verletzt habe, dass es die Vernehmung der : ehekiätte und eines Jugendpsychologen unterlassen habe. Das Gericht hat trotz der Erkenntnis, dass jedenfalls drei der als Zeugen vernommenen Kinder der Geschlechtsreife nahe standen und die Kinder mit- einer Ausnahme in den Schulgutachten recht schlecht beurteilt sind, die Anhörung eines Sachverständigen, insbesondere eines Jugendpsychologen, über die Glaubwürdigkeit der Kinder für überflüssig erachtet. Diese Ansicht steht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des- Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 164; 3, 27), wonach die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann erforderlich ist, wenn bestinmte gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen werden. Solche Tatsachen lagen hier vor. Das

Urteil und die Akten ergeben, dass einige der Mädchen im

ST

en ae Fame Ze oo. ” Fr “>

auch im allgemeinen erhobene Sachbeschwerde. Jedoch wird

„hingewiesen:

"müssen, ob der Angeklagte in allen Fällen erkannt oder wenig” . stens. billigend _in Kauf genommen hat, dass die zum Teil

- 3 -

Taufe des Verfahrens widersprechende Angaben’ gemacht haben, dass sie zum Teil wenigstens miteinander bekannt sind und über die Vorgänge gesprochen haben, vornehmlich aber,

dass sie nach den Schulgutachten, die übrigens nur insoweit verlesen werden durften, als sie nicht Leumundszeugnisse enthalten, fast alle von geringer Intelligenz und schlechter Gedächtnisfähigkeit sind. Sie werden zum grossen Teil in dem Schulgutachten als unaufrichtig, leicht beeinflussbar, zu Wichtigtuerei, Lügenhaftigkeit und Unehrlichkeit neigend bezeichnet, sowie als geltungsbedürftig und phantasiereich beurteilt. Die kindlichen

Zeugen weichen hiernach soweit von dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters ab, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrung einer Jugenäschutzkammer die Anhörung der Lehrkräfte und die Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen geboten waren (BGHSt 3, 52).

II.

Da die Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die im übrigen

für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes

Zum inneren Tatbestand des § 176 Abs 1Nr 3 StGB wird das Landgericht. ausdrücklich Feststellungen darüber treffen

als körperlich gut entwickelt bezeichneten Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. In den Fällen Giessler und Schwalb würde, wenn das landgericht zu den-

72

-4-

selben Feststellungen wie in dem angefochtenen Urteil kommt, das Onanieren vor den beiden Kindern als Handlungseinheit anzusehen sein mit der Folge, dass diese Handlung und die übrigen mit den beiden Kindern begangenen Unzuchtshandlungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammentreffen (BGHSt 1, 20 und Urt vom 19. Juni 1951 - 1 StR 187/51). Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass hartnäckiges Leugnen allein kein Strafschärfungsgrund ist und auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft allein nicht rechtfertigt.

Dr. Peetz Glanzmann dantel Dr. Beimann-Trosien Dr. Schalscha

R “2 R x % RS S

une Fe u FT DIT

»