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BGH Urteil vom 12.02.1958 – 2 StR 2/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ıR. 2/58 2265 025

Im Namen dee Vo_.kes: In der Strafsache gegen

geboren am ED :9:3 ;

den Verwieger Gerhard P I — DOG ; in.

wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958,. an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt rend als Vertreter der Bundesanmaltschaft,

Justizangestellter Kr als Urkundsbe er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts in Duisburg vom i8. Oktober 1957 wird verworfen;,' jedoch wird der Schuläspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB, verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter starken sogenannten Phantomschmerzen am Amputationsetumpf seines rechten Nberschenkels, Er beschloß, sich zu betrinken und durch einen Alkoholrauxsch die Schmerzen zu betäuben. Zu diesem Zweck trank er vormittags und nachmittags jeweils für etwa 3.-- DM Bier und Schnaps. Er versetzte sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch. In diesem Zustand zeigte er am kande eines im Stadtpark gelegenen Kinderspielplatzes mehreren zum Teil noch nicht 14 Jahre alten Mädchen längere

Zeit seinen entblößten Geschlechtsteil. Sobald Erwachsene in die Nähe kamen, ließ er den sonst zurückgeschlagenen Mantel vorne zusammenfallen. Als sich die l\fädchen anschickten, Erwachsene zu Hilfe zu rufen, flüchteteer. Infolge außerordentlicher Labilität des vegetativen Nervensystems bestand bei ihm, was

er selbet nicht wuite, eine erhöhte Alkoholunverträglichkeit. zur Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt 1,27 %o.

ie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - vorsätzlichen - Vergehens nach § 350 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Mo-

naten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos,

1.) Das Urteil iäßt keinen Verstoß gegen äie Grundsätze über die Auslegung des § 330 a StGB erkennen. Die Tatbe-Stände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 1§ 3 StGB sind nach der äußeren Tatseite erfülit. Insbesondere ist auch das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB ausreichend nachgewiesen. Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an einem Ort

durch »ersönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen Wehr. genonmen werden konnten (BGH in Lü Nr. 1 zu § 1§ 3 StGB, Urteij vom 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51). Daß er sich nur bestimmten ' Mädchen zeigen wollte und beim Herannahen erwachsener Persond Vorsichtsmaßnahmen traf, um nicht von ihnen gesehen zu werden, schiießt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht aus (BGH in IM‘ Nr. 5 zu § 1§ 3 StGB, Urteil vom 16. Kärz 1954 - 1 StR 709/53), Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 1§ 3 StGB ist nichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 710). Der Angek_agte hat auch mit natürlichem Willen gehandelt. Er‘ war über seine Umwelt im Bilde; er vermochte seine Umgebung ZU erkennen und if Bezug auf diese und sein eigenes Verhalten Entschlüsse zu fassen (BGHSt i, 124, 126 ff). Das zeigen deutlich seine Vorsichtsmaßnakmen beim llerannahen erwachsener Tersonen. Bei der gegebenen Sachlage erübrigten sich hierzu nähere Erörterungen. Der Einwand der Revision, die unzüchtigen Handıungen seien möglicherweise auf vom Willen des Angeklagten unabhängige Reflexbewegungen zurückzuführen, erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

2s) Nach der Überzeugung der Strafkammer 1äßt sich nicht ausschließen, da3 sich der Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Henäalungen infolge des genossenen Alkohols in einen Rausch befunden hat, der seine Zurechnungsfähigkeit nicht nur erheblich verminderte sondern ausschloß (§ 51 Abs. 1 StGB). Wit Recht hat ie Strafkammer deshalb zu seinen Gunsten Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB angenommen (BGHSt 9, _ 520, 397). Daß die Zurechnungsunfähigkeit die Folge des Rausch zustandes war, ist nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft.

Ter Annahme der Volltrunkenheit steht nicht entgegen, daß der Angeklagte wegen der Labilität seines vegetativen Nervensystuus gegen deu Geuuß alkoholischer Getränke überensfindlich war (BGHSt 1, 196, 1985 AGSt 75, 11 und 132).

Allerdings ist in diesem Falle die Frage, ob und inwieweit sich der Angeklagte schuldhaft ir einen solchen Zustand versetzt hat, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Das gilt umsomehr, als er seine erhöhte Alkoholunverträglichkeit nicht gekannt hat.

In dieser Richtung gibt das Urteil zu gewissen Bedenken

Anlaß. Vorsätzliches Handeln, wie die Strafkamıer es annimmt, setzt einmal vorsus, daß sich der Täter darüber klar ist,

er werde sich möglicherweise in einen solchen Rausch versetzen, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Das Wissen von

der Herbeiführung irgendeines Rausches genügt mithin noch

nicht (RGSt 7N, 85, 87). Vorsätzliches Handeln erfordert

weiter. daß der Täter den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches wünscht oder doch wenigstens billigend in Kauf nimat. Die Strafkammer begnügt sich in

ihren Erörterungen zu § 51 StGB mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich betrinken wollen, um seine Schmerzen zu betäuben, und habe dies auch mit außerordentlicher Hartnäckigkeit getan. Daß sich der Angeklagte aber auch darüber klar

war, die Betäubung seiner Schmerzen erfordere möglicherweise einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, und

äaß er auch einen soichen Rausch mindestens in Kauf nehmen wollte, sagt sie an dieser Stelle des Urteils nicht. Das ergibt sich auch nicht ohne weiteres allein aus der Tatsache, daß die Schmerzen sehr heftig auftraten und in der Regel nur mit rezeptpflichtigen Mitteln betäubt werden konnten, und ebensowenig aus

der weiteren Fertstellung, daß &r Angeklagte bereits mittags angetrunken war und dennoch nachmittags weitere alkoholische Getränke zu sich genoumen hat. Indessen lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhange erkennen, daß die Strafkammer auch insoweit keinen fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben hat. Sie

geht nämlich, wie ihre Ausführungen zu § 42 b StGB zeigen,

von der Fesistellung aus, daß sich der Angeklagte zur Schmer2- betäubung "auf jeden Fali" betrinken wollte, und daß er "dieses Ziel" auch erreicht hat. Das bedeutet, daß er mindestens

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so viel trinken wollte, wie zur Betäubung seiner Schmerzen not-” wendig war, und daß es ihm dabei auf die lienge der dafür notverdigen alkoholischen Getränke gar nicht ankam. Daraus Tolgt, daß er bewußt auch einen solchen Rausch in Kauf genommen hat, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Daß er sich hei seinem Alter und seinem Lebensgang darüber klar war, sein Vorhaben würde möglicherweise zu einem solchen „rgebnis führen, bedarf keiner Frage. Bei dieser Sachlage hat die Strefkemner der erhöhten Alkohoiunverträglichkeit des Angelrlagten und dem Umstand, daß er selbst hiervon nichts wußte, mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Für den, der sich ohne Rücksicht auf die Alkoholmenge auf jeden Fall so betrinken will, daß seine Schmerzen betäubt sind, ist es gleichgültig, ob er sein Ziel früher oder später erreicht unä ob er dies vorher weiß.

%.) Der Strafausspruch gibt zur Beanstandung keinen Anlaß.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch ist entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuld-

: u . wir

spruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt worden ist.

Ba:.dus

Dr. Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend Menges und deshalb verhindert zu unterzeichnen. “ Baldus x M v 2 ” » \ ‘ “ .2 " . , £ ” : Pr - Pi « \ u. PR) 3 ". < .* « “ x s . Pr . . ’ , € : > “ w * < .® x Pr ? N , ”. , *

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