§ 183 Exhibitionistische Handlungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.07.2006 – 2 Ss 346/2006; 2 Ss 346/06
- BGH, 07.08.1986 – 4 StR 318/86Zitiert von 1
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
- BGH, 08.08.2007 – 2 StR 235/07
- BGH, 22.03.1979 – 4 StR 58/79Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 18.04.2023 – 1 Ws 209/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.03.2026 – 5 StR 575/25
- AG Essen, 25.11.2025 – 55 Ds-712 Js 405/25-363/25
- OLG Hamm, 10.09.2025 – 1 Vollz 148/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183#abs-1 (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183#abs-3 (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
bestraft wird.