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BGH Entscheidung vom 25.08.1953 – 1 StR 575/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die in Gegenwart dritter Personen erfoigende Notdurftverrichtung kann den Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllen, 2. Gesetz: StGB §§ 51 Abs 2. 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 StGB a P) PP: Rechtssatz: Die Strafe ist nicht doppeit zu mildern wenn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs B und 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 a F) zusammentreffen.

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Für das Nachschlagewerk zu i und 2! ; Tür die Amtliche Sammlung nur zu 2 !

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I. Gesetz: StGB § 183 x

Rechtssatz: Die in Gegenwart dritter Personen erfoigende Notdurftverrichtung kann den Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllen,

2. Gesetz: StGB §§ 51 Abs 2. 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 StGB a P) PP:

Rechtssatz: Die Strafe ist nicht doppeit zu mildern wenn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs B und 55 Abs 2 (§ 58 Abs 2 a F) zusammentreffen.

Aktenzeichens 1 StR 575/53 Urt des BGH vom *'!9. Januar 1954 LG Heilbrorn

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ImNamen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Landarbeiter Ernst T EEEEED zus ve; geboren am CD :553 in re (Kreis Koi ) »

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i9. Januar 1654, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner Br ais Vorsitzender, Eee

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch E Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. GEEEEEED in der Verhandlung, ac

Amtsgerichtsrat ED bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft, ed

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u des Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu e aufgehoben und die Sache in diesem. Umfange zur u neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der zur Tatzeit nahezu siebzig Jahre alte, taubstumme Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 18% StGB sowie we-. gen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen gegen § 176 Abs i Nr 3 StGB, teiiweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB stehend. und wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs I Nr 3 StGB zu einer Gesamtgefängnısstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Re-- - vision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

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i» Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht in .., der Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgebracht, da die 48 Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht ange- ..x führt worden sinds sie ist daher unzulässig, Im übrigen. sind ausweislich der Sitzungsniederschrift die nach § 265 StPO erforderlichen Hinweise erteilt worden.

II, Die sachiichrechtliche Nachprüfung 1äßt zum Schuld- ,; spruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum . R

erkennen.

"1, In der zweiten Augusthälfte des Jahres 1952 ver- u richtete der Angeklagte in dem von der Strasse aus überseh-., baren Hof einer Gastwirtschaft in Gegenwart von zwei etwa .. elfjährigen Mädchen seine Notdurft, so daß diese seinen Ge-,. schlechtsteil sehen mußten, Das Landgericht hat dieses Ver- : halten als Vergehen gegen:§ 1§ 3 StGB gewertet. Die sich . u gegen diese Verurteilung wendenden Angriffe der Revision

sind unbegründet.

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Es ist zwar richtig, daß in einigen Erläuterungsbü- R chern ohne Einschränkung die Ansicht vertreten wird, das RE eine schamlose Bedürfnisbefriedigung in Gegenwart anderer” ; Personen keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 133 Stel sei. Dem kann aber in dieser Verallgemeinerung nicht zu- ” ES.

gestimmt werden.

Unzüchtig ist eine Handlung, wenn sie das Scham-- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher P Beziehung verletzt. Diese Voraussetzung ist bei Verrichtung der Notdurft trotz der dabei erfolgenden Entblößung nicht gegeben, wenn die geschlechtliche Beziehung fehlt. Eine andere Beurteilung hat aber Piatz zu greifen, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, daß es dem Täter ' nicht nur um die Verrichtung der Notdurft zu tun war, son- Er dern daß er zugieich bei dem Zusehenden geschiechtliche "E Vorsteiiungen erwecken woiite, Ein derartiger Fali ist E. ebenso zu bewerten wie der, in dem sich der Täter lediglich aus geschlechtlichen Gründen entblößt; die hinzutre- .' tende Absicht der Notdurftrerrichtung und ihre Verwirk-

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Merkmai der Unzüchtigkeit zu nehmen»

Nach den Feststellungen des Landgerichts war in dem . Gasthaus ein Abort vorhanden, der von den Gästen regelmäs- e sig benutzt wurde. Auch auf dem Hof hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, sein Bedürfnis unauffällig in dem °F. Gang zwischen Stail und Haus zu verrichten. Er hat dies jedoch nicht getan, sondern sich absichtlich so aufge- jr: stellt, daß die Mädchen, die etwa vier bis fünf Meter von 'F ihm entfernt warer, sein entbiößtes Glied sehen mußten. j Diese Umstände waren nach dem Gesagten geeignet, den von dsm Lardgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, daß

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das Verhalten des Beschwerdeführers auch eine geschlechtsbetonte Beziehung hatte und damit unzüchtig war,

Die Bestrafung des Angeklagten wegen Erregung Ööffentjichen Ärgernisses ist somit, da auch die Übrigen Taibestandsmerkmaie des § 1§ 3 StGB festgestellt worden sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Ausführungen der Revisıon erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststeliungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind ({§ 337 StPO).

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2. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs. | Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens gegen

§ 176 Abs i Nr 3 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fortgesetzten . Tat sind entgegen der Ansicht der Revision nicht vorhanden. Nach den Umständen des Falles wäre die Annahme ei- . nes Gesamtvorsatzes fehlerhaft, gewesen (BGHSt 2, 163, 67 f' Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision auch hier % nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die das ‚a Revisionsgericht gebunden ist.

Dadurch, daß die Verurteilung mindestens wegen ver-.. Pr suchten Verbrechens gegen $ i75 a Nr 3 StGB möglicherweise zu Unrecht unterblieben ist, ist der Angeklagte nicht beschwert, 25

und altersbedingter Ausfallse rscheinungen erheblich vermin- ’

. beziehende Revisionsangriff ist daher unzulässig. $

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Til. Zum Strafausspruch..

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i, Das Landgericht stellt fest, daß die Fähigkeit s Angeklagter, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge seiner Taubstummheit

dert war. Es hat dies bei der Strafzumessung gemäß § 58 .

Abs 2 StGB (jetzt § 55 Abs 2 StGB) in Verbindung mit § 44 StGB berücksichtigt, jedoch nicht auf die danach zulässigen Mindeststrafen erkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht 5 R: zu beanstanden, Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob die Strafzumessung Rechtsfehler enthält, nicht aber, ob die Strafhöhe im Einzelfall angemessen ist. Der sich hierauf‘

.. Auch die Ansicht der Strafkammer, ‘daß bei den vollendeten Straftaten nur eine einmalige Milderung der Strafe E in Betracht kommt , begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Das Landgericht hält zwar anscheinend sowohl die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 St6B (§ 55 Abs 2 ‚StGB n F) wie ' auch die des § 51 Abs 2 StGB für gegeben. Daraus folgt aber u richt die Möglichkeit einer doppelten Milderung. Die Vor-- RP schriften der §§ 51 Abs 2.und 58 Abs 2 StGB (§ 55 Abs 2 StGB n F} beruhen auf demselben Grundgedanken, daß nämlich bei einer gewissen Beeinträchtigung der Verstandestätig- Ze keit eine Herabsetzung der Strafe erfolgen kann, wenn die Fähigkeit, das Unerlaubte der. Tat einzusehen ‚oder riach sie E ser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Neben “ die in § 51 StGB geregelte Bewußtseinsstörung, kraukhafte Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche tritt lediglich noch die etwaige geistige Zurückgebliebenheit des Taubstummen gemäß § 58 StcB ({§ 55 StGB n F). Der Fali. des

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Zusammentreffens dieser Beeinträchtigungen ist danach nicht anders zu beurteilen, als wenn die Voraussetzungen des

8 51 Abs 2 StGB bei demselben Täter in verschiedener Hinsicht gegeben sind, so 2:B. bei der durch Alkoholeinwirkung herbeigeführten Bewußtseinsstörung eines Geistesschwachen. Eine Häufung solcher Ermässigungsgründe kann und muß zwar bei der Strafzumessung in Rechnung gestelit werden, führt aber nicht zu einer doppelten Beeinflussung des Strafrahmens, _ wie sie bei einem Zusammentreffen der rechtlichen Gesichts-- punkte des Versuchs (§ 43 StGB) und der erheblich verminderten Zurechnungsfä igkeit (§ 5i Abs 2 oder § 55 Abs 2 StGB n F) in Betracht kommt. Ä 3:

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2. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Dritve Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl i, 135) in Kraft getreten. Es sieht in §§ 23 ff StGB die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor, Die Änderung des Gesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Se- u; nats gemäß § 2 Abs 2 SteB, § 554 a StPO auch von dem Re- | visionsgericht zu beachten (Urteil vom 6. Oktober 1953

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Die Sache muß zur Nachholung der insoweit erforderlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Nach den Umständen des Falles können die die Strafzumes- “ sung tragenden Feststellungen nicht von denjenigen ge- a trennt werden, die für die Frage der Bewilligung einer

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Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend sind. Deswegen erweist sich dis Aufhebung des gesamten Strafausspruches als’

erforderlich,

Dr. Hörchner Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien Dr.Schaiscna