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BGH Entscheidung vom 20.06.1958 – 2 StR 451/58

2. Strafsenat

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2264 065 or

Im Namen des Volkes

Tn der Strafgsache

gegen

den Metzgermeister Wilhelm PD zu: riiiEnEED>. dort geboren am «EHE 1939,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt D in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizongestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Krefeld vom 20.Juni 1958 wird ver-

worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Ter Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB in drei Fäjlen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten

verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis ent-- zogen unter Festsetzung einer Frist von zwei Jahren gemäß § 42 m

Abs. 3 StGB.

Tie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; die Behauptung, die Strafkammer hätte auch ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig, weil sie in ihrer Begründung der nach 8 744 Abe. 2 Satz 2 StPO gebotenen näheren Ausführung entbehrt (vgl. BGHSt 2, 168).

“,) Die Revision meint, ein Vergehen des § 1§ 3 StGB liege

weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite vor. Sie g.aubt, daß die Gründe des angefochtenen Urteils zu Zweifeln An-Laß geben, ob die Strafkammer das Werkmal der Öffentlichkeit im Sinne der Strafbestimmung richtig verstanden hat; vielleicht habe sie die Handlung schon deshalb als "öffentlich" begangen augesehen, weil der strafrechtlich bedeutsame Vorgang sich jeweils an oder auf einer öffentlichen Straße abgespielt, also

an einem Öffentiichen Orte sich ereignet hat.

In dem eraten Falle, der zur Verurteilung des Angeklagten gerührt hat, sind diese Zweifel offensichtlich unbegründet. Im übrigen führt das angefochtene Urteii aus:

tzwar ist der Angeklagte in diesen beiden Fällen in seinem Kraftwagen sitzen geblieben, Dieser Umstand steht jedoch

&em Wlerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB nicht entgegen. Denn der Wagen des Angeklagten hat in jedem dieser beiden Fälle unmittelbar neben dem Bürgersteig gestanden. Jeder Straßenbenutzer, der einen Blick in den Wagen warf, hätte

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den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen können, wie ihn die Ingriä Reg bezw. die Zeugin co wahrgenommen haben, ohne daß der Angeklagte das hätte verhin-. dern können. Taß die Taten des Angeklagten vorliegend jeweile nur von den Verletzten wahrgenommen worden sind,

steht der Annahme der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB nicht entgegen."

Diese Darlegung ergibt eindeutig, daß die Strafkammer die "Öffentlichkeit" im Sinne des § 1§ 3 StGB zutreffend festgestellt und die Tatumstände richtig gewürdigt hat. Denn eine solche "Öffentlichkeit" ist immer dann gegeben, wenn die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von Unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, auch wenn disse im Augenblick der Tat nicht zur Stelle gewesen sind (vgl. RGSt 73, 90 ff). Das Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten schon aus dem Grunde als "öffentlich" im Sinne des § 1§ 3 StGB begangen angesehen hat, weil sie sich jeweils auf oder an einer Öffentlichen Straße er-

eignet haben.

Auch die innere Tatseite ist im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen. Denn anschließend an den vorstehend wiedergegebenen Teil der Urteilsgründe fahren diese fort:

"Der Angeklagte ist sich dessen auch bewußt gewesen,

daß er seine Taten in der Öffentlichkeit begangen hat.

Als gebürtiger KB kannte er die Straßen und wußte,

daß sie von Passamten benutzt wurden. Er wußte, daß man

ihn und sein unwürdiges Treiben von der Straße her sehen konnte. Dessen war er sich nicht nur im Fall Bggßp (Tal! 2); sondern auch in den Fällen RB uns CB (Fälle 2 und 3) in,denen er im Kraftwagen sitzen geblieben ist, bewußt;

er wußte, daß man in den unmittelbar am Bürgersteig stehendeN Wagen hinsinsehen und sein Tun wahrnehmen konnte."

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Mit der sırh anschiießenden Bemerkung des Urteils, daß

der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht hube, ihm habe dieses Bewußtsein der Öffentlichkeit gefehlt, kommt lediglich abschließend zum Ausdruck, daß auch von seiner Seite keine Zweifel in dieser Hinsicht geltend gemacht worden sind. Tas Bewußtsein öffentlicher Begehungsweise wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte vielteicht gehnfft haben mag, er werde nur von den Personen gesehen, denen er geflissentlich sein unzüchtiges Treiben zeigte. Denn sogar Vorsichtsmaßregeln des Täters schließen seinen auf das Merkma. der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht grundsätzlich aus (vgl. 1 StR 709/53 vom 16. März 1954 in IM Nv. zu § 18% St3B). Im übrigen ist der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe durch sein Verhalten kundgetan, daß er die Arfent\ichkeit ausschließen wollte, tatsächlicher Natur und wird durch den festgestellten Sachverhalt des Urteils nicht bestätigt-Schließlich lisgt auch in der Feststellung der Strafkamner, jeder Straßenbeuivtzer, der einen Blick in den stehenden Wagen warf, havte dei enthlößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen können. angesichts der Tageszeit keine Verletzung eines Erfshrungssstzes, an daß der demit begründete Angriff der RKevisian ebenfae.ls fehl geht.

Taß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen einer in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB begangenen Beleidigung der ?ersonen bestraft hat, denen er sich bewußt in scl.amverietzender Wise zeigte und die Strafantrag gestellt haben (vgi.. RGSt 75, 237, 208), beschwert ihn nicht,

2.) Die Revision hält ferner die Strafzumessung des Urteile und die Versagung der Bewährungsfrist für fehlerhaft,

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Die Strafzumessung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, Das Gericht hat die Strafe nach der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten sowie nach dem Sirafzweck zu bestimmen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine angemessene Strafe festzusetzen, lag in seinem Ermessen. Die Strafzumessungsgründe enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze, so daß sie mit der Revision nicht angreifbar sind. Auch hat die Strafkammer in der Begründung des Urteils keine unzulässigen Strafzumessungsgründe verwertet.

Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamnmer mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt. In näherer Darlegung bringt sie zum Ausdruck, daß im gegebenen Falle das Verhalten des Angeklagten in besonderem Maße geeignet war, Kinder und Jugendliche zu verderben und daß (deshalb zur wirksamen Bekämpfung der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebiete. Auch inssweit zeigt des Urteil keinen Rechtsfehler.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich im Hinblick darauf, daß der Angeklagte die Taten bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Führung seines Kraft- | wagens begangen hat. Denn nicht nur dann, wenn sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, kommt diese Entziehung in Betracht. | Vielmehr kann ein Eignungsmangel im Sinne des § 42 m StGB auch in der sllgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit

DE KH

liegen, die der Angeklagte durch seine Taten gezeigt hat (vgl. BGHSt 5, 1795 7, 165, 167).

Baldus Dr, Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges