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BGH Entscheidung vom 10.04.1956 – 1 StR 76/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_ 76/56

2266 032

Im Namen des Volkes

m

In der Strafsache

gegen 1. den Holzsäger Paul 3 aus VB, Lanäakreis eg — MEISRL, ul 2. den Kraftfahrer Emil D aus Ve Landkreis DE, dort geboren eu 1902,

wegen Meineids u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956. an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,

Autsgerichtsret 3 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten SB zezen das . Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeflihrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2, Auf die Revision des Angeklagten DE wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten SB wegen HMeineids zu zehn Monaten Gefängnis, den Nitangeklagten Din wegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und dem Angeklagten SW die Fänigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SW ist unbegründet, das des Kitangeklagten Dep hat nur insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

I. Die Revision des Angeklagten Sn

l. Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen, weil es die Angaber der Angeklagten für widerlegt erachtet habe, obwohl innen im bürgerlichen Rechtsstreit der Ehefrau DB gegen Freu WC Slauben geschenkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Der genannte Grundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die Strafkammer nicht die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers erlangt hätte; er hinderte den Tatrichter aber nicht, die Glaubwürdigkeit der Einlassungen der beiden Angeklagten anders als der Zivilrickter zu beurteilen (vel § 261 StPO).

Im übrigen ist die Rüge der Verletzung "des gesamten formellen Rechts" nicht der Vorschrift des 5 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich:

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2. Die sachlichrechtliche würdigung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts als Verbrechen des Heineids läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zur inneren Tatseite hat sich das Landgericht zwar auf die Bemerkung beschränkt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß sich beide Angeklagten des Unrechts und damit der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewußt gewesen seien. Nach dem Urteilszusammenhang wollte es damit sagen, daß sich die Angeklagten der Unwahrheit ihrer Zeugenaussagen und der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewußt waren. Diese Feststellung begegnet bei dem von der Strafkammer geschilderten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken und rechtfertigt den Schluß, der Beschwerdeführer habe vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen (§ 154 StGB).

Da such der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision dieses Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten De

1. Die Verfahrensrüge entspricht ebenfalls nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist daher keiner rechtlichen Nachprüfung zugänglich.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision, daß das angefochtene Urteil.keinb Ausführungen zum Versatz der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) enthalte. Insoweit gilt das bei dem Angeklagten Sp (unter I 2) Gesagte. Auch im übrigen tragen die Feststellungen den Schuldspruch.

Ebensowenig lassen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsirrtum erkennen.

Dagegen halten die Darlegungen, mit denen das Landgericht dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung die Aussetzung der Strafe zur Be-

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währung versagt hat (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In dem angefochtenen Urteil heißt

es?

"Die Strafkammer steht auf dem Standpunkt, daß wegen Zidesdelikten verhängte Freiheitsstrafen aus Gründen der Abschreckung grundsätzlich vollstreckt werden müssen. Der Eid ist in der gesamten Rechtspflege das letzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung der Wahrheit. Jeder, der wegen eines Eidesdeliktes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muß diese grundsätzlich verbüßen. Eine andere Auffassung würde den Eid in seiner Wirksamkeit als Mittel der Ürforschung der Wahrheit zum Schaden der Rechtspflege und damit der Öffentlichkeit abschwächen. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen trotz dieser grundsätzlich zu vertretenden Auffassung die Bestimmung des § 23 Abs III Nr 1 StGB die Aussetzung einer erkannten Strafe auch bei Eidesdelikten nicht ausschließt, Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch, wenn man den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat betrachtet, nicht gegeben." Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Wie

der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, widerspricht es der Entstehungsgeschichte und dem kriminälpolitischen Zweck des § 23 StGB, bestimmte Arten von Straftaten "grundsätzlich" und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles von der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen (u.a. BGHSt 6, 125 /1267, 298; BGH

1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 1 StR 320/54 vom 25. Januar 1955, 1 StR 588/54 vom 23. Februar 1955). Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bestimmt sich, falls nicht eine der Ausnahmen des § 23 Abs 3 StGB vorliegt, allein nach der Höhe der erkannten Strafe (§ 23 Abs 1 StGB) und nach der Besserungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs 2 StGB), nicht nach der Art der zugrunde liegenden Straftat. Nun ist es zwar mit dem Verbot des Ausschlusses bestimmter Gruppen von Straftaten von der Rechtswohltat des § 23 StGB nicht schlechthin unvereinbar, daß der Tatrichter wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Rechtsgutes

bei gewissen Straftaten das Öffentliche Interesse an der

Vollstreckung der Strafe als den Regelfall ansieht und Strafaussetzung zur 3ewährung nur ausnahmsweise gewährt. Das

ist vom Bundesgerichtshof bisher bei Straftaten gegen das Leben gebilligt worden (BGH 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954 in VRS 7, 46 - Zahrlässige Tötung -, 1 StR 710/54 vom

l. März 1955 - versuchter Totschlag -). Ob die vom Landgericht im vorliegenden Fall hervorgehobene Notwendigkeit des Schutzes der Rechtspflege vor falschen Aussagen eine Shnliche Auslegung des § 23 StGB für Eidesdelikte zu rechtfertigen vermag, erscheint zweifelhaft. Indes braucht diese Frage hier nicht beantwortet zu werden. Dehn "bei dem Vergehen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine uneidliche vorsätzliche Falschaussage, auf die die Erwägung, daß der Eid das letzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung der Wahrheit sei,gerade nicht zutrifft. Damit entfällt der tragende Grund, aus dem das Landgericht dem Beschwerdeführer die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat.

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Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Einer Aufhebung des Strafaussprüches im ganzen bedarf es nicht, weil mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Tatrichter die Strafe dann, wenn er sie zur Bewährung ausgesetzt hätte, mjilder.bemessen

haben würde.

“ In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Persönlichkeit des ‘"Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Vorstrafen erwarten 158+, daß er unter der Einwirkung einer Strafaussetzung

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in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Ats 2 StGB).

Dr. Peetz Mantel Nartin Hübner Dr. Hengsberger