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BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 3 StR 610/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schneider Albert V ED zu: TEE ar NE; geboren am. UENEEED ED in rau,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

hat der 2. Ferienstrafsena+ des Buındesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch eh. Bandesrichter Dr. Dotterweich en Bindesrichter Dr. Arndt Bindesrichter Maass .

als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Mai 1953, so-

weit es ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

- Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

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Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen ver- " suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit E Hausfriedensbruchs und Körperverletzung sowie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Binbeziehung einer früher gegen ihn wegen kaubes verhängten Zucht \ hausstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtstrafe $ von drei Jähren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die Sachrüge, Sie erzielt ; einen Teilerfolg.

l. Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es # sich gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Körperverletzung richtet.

Der wegen einer Anzahl von Diebstählen und wegen Unzucht mit Männern schon mehrfach vorbestrafte mittellose Angeklagte hatte in den frühen Morgen- | stunden eines Sommertages 1951 den Musiker Fe 5 kennen gelernt. Diesem folgte er auf seinem Heimweg; ® weil er vorhatte, mit Kg gleichgeschlechtliche Im- { zucht zu treiben und ihn danach zu erpressen. Im 3 Garten des Hauses, in dem Kb wohnte, versuchte der4 Angeklagte vergeblich, seinen Begleiter ‚geschlecht- ; lich zu erregen, indem er seinen Geschlechtsteil ee entblößte und in die Hand nahn. Ka gli: Hierauf ; | nicht ein, forderte den Angeklagten vielmehr Inehrfach auf, das Anwesen zu verlassen. Der Angeklagte -" kam diesem Verlangen nicht nach, verlangte vielmehr von Ki, daß er ihm 20 DM geben solle. Als -

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das nicht geschah, schlug er 'hm mi* der Faust hef-

tig ins Gesicht. Auch ais die Ehefrau des Ange- "* griffenen, seine Mutter und Torhter hinzukamen und

den Angeklagten nach seinem Begehren fragten, verlinge er no:hmals 20 DM. Nachdem es der Tochter des Kg | gelungen war, die Polizei herbeizurufen, wnrde der Angeklagte mit zur Wache genommen. 1

Nach diesem Sachverhalt is5 der Angeklagte mit Recht wegen versuchter räuberis-cher Erpressung in Tateinheit mi+ Hausfriedensbru-h und Körperverletzung verurteilt worden. Auch der Strafausspruch | begegnet keinen Bedenken. Iie Frage der ernzinderten Zurechnungsfähigkei‘ des Angeklagten hat der Tatrichter geprüf;. Seine Überzeugung "on der uneinge- . schränkten Zurechnungsfähigkeit ist aus Rechts- " gründen nicht zı beanstanden. Dem Zusarmenhang der Urteiisgründe ist zu entrrehmen, daß das Landgericht auch eine Ginderung der Verantwortlichkei, des Angeklagten wegen des in der Tatnacht vorausgegangenen Genusses on kermutwein “ernein; hat. Auch insowel‘ K treten keine Rechtsfehler zu Tage. er

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht bestehen bleiben. Schon: der äussere Tatbestand des § 1§ 3 StGB ist vom 5 Landgericht nicht ausreichend festgestellt warden, ; Zwar verletzte der Angeklagten dadurch, daß er seinen 5 Geschlechtsteil vor KB entp1ößte und in die Hand nahm, dessen Empfinden, es ist aber zweifelhaft, ob . der Angeklagte die Ärgerniserregung öffentlich be- x ging. Das Landgericht führt hierzu aus, daß das Merk- E* mal der Öffentlichkeit -orliege, weil die Schamverletszende Handlung an einem Orte vorgenommen worden

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sei, an dem sie on einer unbestimmten Vielzahl von M&; Personen hätte beobachtet werden können. Damit ist ar Begriff der Öffentlichkeit im Anschluß an die in ‚8 der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bandes. gerichtshofs (RG 73, 90; 1 StR 709/53 vom 16. März -# 1954, 3 StR 694/53 vom 28. Januar 1954, 4 StR 40/54 | vom 16. Juni 1954) entwickelten Grundsätze richtig . 8 wiedergegeben worden. Die im Urseil enthaltene Schil-& derung des Tatorts ist aber so knapp, daß nicht zu er kennen ist, ob die Anwendung des Begriffes hier ge- ®& rechtfertigt ist.

Nach den Feststellungen des Urteils " spielten 2 sich die Vorgänge nicht in dem an der Straße gelegenen Vorgarten des Hauses, sondern in einem "weiter hinten" gelegenen Garten ab, der sowohl von der D Straße wie auch von den umliegenden Häusern aus 3 eingesehen werden kann. Trotzdem bestehen Zweifel, ob gerade die Handlung des Angeklagten in diesem Garte von einer unhestimmten Anzahl von Personen, die ni+ht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, wahrgenommen werden konnte. Für die Ent- N scheidung dieser Frage kommt es nicht nur auf die W Nähe der Häuser und der Straße, sondern auch auf die & Anlage des Gartens und mit Rücksicht auf die Jahreszeit auch auf seine Bsapflanzung an, unter Umständen ol auch auf den Standpunkt des Angeklagten innerhalb “2 des Gartens. Vor allem aber mußte das Landgericht erörtern, ob das Merkmal der Öffentlichkeit nicht ; deshalb entfiel, weil die Handlung des Angeklagten ir den frühen Morgenstunden kurz vor 5 Uhr, begangen wur de, also zu einer Zeit, in der gewöhnlich Wohnstraßen z der Großstädte noch menschenleer sind und die Bewohner der Häuser noch schlafen.

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Nach alledem ist es fraglich, ob das Merkmal der Öffentlichkeit nach den Verhältnissen des Tatorts unter Berücksichtigung der Tatzeit gegeben war,

Das Urteil leidet aber vor allem hinsichtlich des inneren Tatbestandes an dem Mangel, daß ungewin ist, ob der Vorsatz des Angeklagten das Merkmal der Öffentlichkeit umfaßte. Das Landgericht hat bisher hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob sich der Angeklagte der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewußt war oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, daß seine Handiung von einer unbestimmten Viel-

zahl von Personen wahrgenommen werden konnte, und daß .

er sie auch unter diesen Umständen vornehmen wollte, u Da der Angeklagte zunächst das Ziel im Auge hatte, _ mit dem Angeklagten gleichgeschlechtlichen Umgang zu

pflegen, um ihn hinterher erpressen zu können, ‚Ist

2 es möglich, daß es ihm unerwünscht war,‘ von‘Dritten #

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beobachtet zu werden. Dafür spricht unter Umst£nden gi h

auch, daß er den Angeklagten nach den Feststellungen : 2 des Tatrichters aufforderte, mit ihm einen Keller auf- RR zusuchen. Wollte er - auch nicht bedingt - von dritten Personen beobachtet werden, so hätte er das .«: Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Willen x aufgenommen, .:

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Da demach der bisher festgestellte Sachrerhal+ nicht ausreicht, um die Verurteilung des Angeklagten I&

nach § 1§ 3 StGB zu rechtfertigen, mußte das Urtei” 5 in diesem Punkte aufgehoben unä die Sa:he insawei; S und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das DT Landgericht zurlickverwiesen werden. 3 Glanzamann Busch ° Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Su

ist beurlaubt und daher Maass ke verhindert, das Urteil zu "3 unterschreiben. .

Glanzmann \ E: