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BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 3 StR 162/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Rechtssatz:

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StGB § 23

Die Tatsache, daß der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten 1484 (§ 23 Abs_2 StGB), schließt es nicht aus, daß das Öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht die Yorisbrekung der Strafe

Urteil des BGH vom 6. Mai 1954 IG M.-GCladbach

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Syndikus Johannes 7 uuiEEuEEE>

aus WERE, geboren an. En ED in vr,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger

Prof. Dr. Busch

Martin

Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom

4. Januar

954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der nur eine geringe Übung im Führen von Kraftfahrzeugen besaß, setzte sich im September 1952 nach dem Besüch einer Kirmes, auf der er mindestens 10 Glas Wein und etwa eine Flasche Bier getrunken hatte, an das Steuer eines Mercedes-Personenkraftwagens, um mit Bekannten nach eine Vergnügungsfahrt zu machen. Er fuhr mit 50 km/st durch die belebte Odenkirchener Straße in W@B-EB, wobei der Wagen infolge der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mehrfach ins Schleudern "kam. Schliesslich verlor der Beschwerdeführer völlig die Herrschaft über den Wagen und geriet in eine Gruppe von vier Radfahrerinnen, ' die von der Arbeitsstelle nach Hause fuhren und vorschriftsmäßig hintereinander auf ihrer äußersten rechten Straßenseite daherkamen. Sämtliche Radfahrerinnen wurden von den Rädern geworfen und verletzt, eine davon so schwer, daß sie an den Verletzungen starb: Auch der Angeklagte und zwei im Wagen mitfahrende Frauen wurden mehr oder minder schwer verletzt: Der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur

Unfallzeit betrug 1,60 bis 1,70 °/oo.

Wegen dieses Vorfalls ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 9. Februar 1955 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der StVO und StVZO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt worden, ihm vor Ablauf von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. November

1953 - 3 StR 313/53 - nach § 349 Abs 2 StPO als unbegründe verworfen worden. Jedoch wurde die Verurteilung wegen Über tretungen der StVO und der StVZO wegen Verjährung beseitig und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.

Durch das jetzt angefochtene Urteil ist dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe verweigert worden. Das Landgericht hat ihm zwar zugebilligt, daß seine persönlichen Verhältnisse diese Maßnahme rechtfertigen würden, weil er wirkliche Reue empfinde und schon durch die Tatfolgen und die. Verurteilung vor der Wiederholung einer ähnlichen Rechtsverletzung ausreichend gewarnt sei. Es hat jedoch wegen der Notwendigkeit der verstärkten Bekämpfung von Verkehrsstraftaten ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung angenommen und dabei auch das ungewöhnlich hohe Verschulden des Angeklagten und die "publizistische Bedeutung" des Falles hervorgehoben. Hiergegen wendet sich die neue Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vollstreckung der Strafe auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 23 Abs_2 StGB) nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr_1 StGB vorliegt. Das bekämpft auch die Revision nicht, Sie meint jedoch, der Tatrichter habe die Anwendbarkeit des § 23 StGB auf Verkehrsstraftaten aus dem Gesichtspunkt des Öffentlichen Interesses entweder überhaup! verneint oder doch auf Fülle beschränkt, in denen der Krafil

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„.d fahrer in unverschuldet schwieriger Verkehrslage versagt habe; das sei unzulässig.

Der Revision ist darin beizutreten, daß es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, wenn für bestinnte Gruppen von Straftaten ein Öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung grundsätzlich und öhne Prüfung des Einzelfalls bejaht und diese Taten damit von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung schlechthin ausgeschlossen würden (vgl BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 2 StR 79/54 vom 23. April 1954). Das verbietet schon der klare Wortlaut des § 23 StGB, der alle Gefängnis- und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als neun Monrten als aussetzungsfähig bezeichnet, ohne irgendvie auf die Art der zugrunde liegenden Straftaten abzustellen, Diesen Fehler het das Landsericht jedoch nicht begangen. Es hat. das öffentliche Interesse an dem Vollzug der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strefe vielmehr aus zwei, nicht nur in der Natur der Streftat als solcher begründeten Erwägungen gefolgert.

Die eine Erwägung geht dehin, daß die Häufung der Verkehrs-. ,, unfülle die verstärlite Bekämpfung von Verkehrsstraftaten er

dürch 'Abschreckung anderer erforderlich mache; die zweite: BruBgung stellt auf das ungewöhnlich hohe Verschulden des

Angeklagten eb. E . a) .Der "Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht. ” rur des Tüters, sondern euch) anderer mörlicher künftiger Rechtsbrecher (Generalprävention") ist einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens. Er kann es im Hinblick auf die geweinschaftsgefäöhrliche Zunahme bestinuter Straftaten rechtfertigen, im Rahmen des § 23 StGB ein Öffentliches Interesse en dem Vollzug einer erkannten Strefe zu bejahen.

Da die durch menschliches Verschulden verursachten Verkehrsunfille, wie allgemein bekannt ist, befngsti/rend zunehmen und dieser Entwicklung nur durch entschlossenes Zugreifen »euch der Gerichte gesteuert werden kann, bestehen keine Bedenken, gaß die Straikanu .er die Vollstreckung von Verkehrsstrafen eus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als ein vordringliches Öffentliches Anlie,'en bezeichnet hat. Das umso wehr, els sie das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur für die schwereren Fälle von Verkehrsübertretungen annimnt, zu denen sie mit Recht vor allen, aber auch nicht ausnahmslos die Trunkenheit am Steuer rechnet. Daß die Tat des Angeklagten ein schwerer Fall in diesem Sinne ist, bedarf angesichts der Feststellungen des Urteils keiner näheren Begründung. Es ist rauch nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamner bei der Prüfung des § 23 StGB die "publizistische Bedeutung! des Fılles berücksichtigt hat. Sie hat demit ersichtlich nicht seine pressemüßige Auswertung, sondern die Beachtung gemeint, die er an sich in der beteiligten Bevölkerung ge-Zunden hat und die durch die Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt und Syndikus nur gesteirert worden sein kenı. Das verkennt die Revision, wenn sie darauf hinweist, deß in der Verhrndlung vom 4. Januar 1954 nicht einmal die örtliche Presse Anteil genommen habe.

b) Des "ungewöhnlich hohe Verschulden!" des Angeklagten rechtfertigte es cber nicht nur, die Tat zu den schwereren \ Fllen. von Verkehrsstrafteten zu zählen, die die Strafvol!- streckung rus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als notwendig erscheinen lassen, sondern auch, das öffentliche Interesse en der Vollstreckung der Strafe zus dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen.

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Dapei konnte auch der fusere Unrechtsgehalt der Tat, die den Tod einer Person und die Körperverletzung weiterer fünf Personen zur Folge hatte, nicht eußer Betracht bleiben. Die Forderung nach gerechter Ver;:eltung kann die Vollstreckung einer Strafe im Rechtsbewußtsein des Volkes

zu einem Öffentlichen Anliegen machen; denn nänlich, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen, daß das Unterbleiben der Strafverbüssung

'das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsidee erschüttern

und dadurch mittelbar die vom Stante gestützte Ordnung gefährden würde. In solchen Fällen ist die Vollstreckung der Strafe eine Frage der Selbstbehauptung des Staates und damit ein Anliegen der Allgemeinheit, also ein "öffentliches Interesse"; “4

Die Revision irrt, wenn sie dem mit dem Einwand entgerentritt, die Schuld des Täters könne nur im Rahmen des sichtigt werden. § 253 Abs 2 befaßt sich nur mit der Frage, ob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit .anderen Umständen unter der Einwirkung der Strafeussetzung künftige Straftaten nicht mehr erwarten iessen. Die Frage, ob die Sühne einer Tat die Verbüssung der Strafe erfordert, ist eine genz endere und im Rehmen des § 23 ibs 3 Nr_1 StGB zu beantworten. Sie kann sehr wohl auch dcnn zu bejshen sein, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten neue Straftaten nicht besorgen läßt.

Wenn die Revision schliesslich beanstandet, die Strafkammer hebe die Strafaussetzung zur Bewährung auch mit Umstinden begründet, die im ersten angefochtenen Urteil nicht

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festgestellt worden seien, so kenn sie auch damit nicht durchdringen. Die Revision behauptet in diesem Zussmmenueng insbesondere. der Trtrichter habe zum Nachteil des Angallagten els Bststehend erachtet, daß er durch den widerspruch seiner Insassin des Wagens (Frau Ci) auf seine Fahruntüchtigkeit hingeriesen .:orden sei, obwohl

sich ?us dem Hheren Urteil nicht err'ebe, daß der Angelrlagte gen Widerspruch der Wageninsassin gehört habe. Dabei übersieht die Revisiun indes, daß sich Freu Ci nach der scrücklichen Feststellung im frühe..en Urteil vernehmlich | über die schnelle und unvorsichtige Tahrweise des Anfel:‘ag@ten aufgehnlten hat. Diese Bemerkung krnn nur darin versi’nden | werden, daß der Angel:lagte die Äußerung. der Trau CB nach der Überzeu: ung des erkennenden Gerichts euch gehört het.

Im übri.'n \äre es kein Rechtsfehler, t'enn der Tatrichter

in der neuen Hauptverhrndlung neue zusi.tzliche Fests"elluneen zetpffen hi.tte, soweit das erforderlich war, um über die Straf Sussetzung zur Bewührung sachgemäß entscheiden zu können, und diese Fest:.tellungen den früheren nicht widersprechen.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maass