Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.02.1955 – 1 StR 588/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des volkes In der Strafsache gegen
den Chemiefacharbeiter Eduard Sch au Iib-GEB 2.:ı.. geboren an EB. ED EB in (Krs. 1 RP
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. Mai 1954 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen (fortgesetzten) Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Nonaten verurteilt worden, weil er sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im August 1953 kindern unter 14 Jahren in unbekleidetem Zustand und an seinem Geschlechtsteil spielend gezeigt und die Kinder dazu verleitet hat, ihm bei seinem schamlosen Treiben zuzusehen. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dies mit der Aussetzungwürdigkeit des Angeklagten und dem Fehlen des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe begründet. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sachlich kann es keinen Erfolg haben.
Die Revision wirft dem Tatrichter Verkennung des Begriffe des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) vor. Sie führt aus, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe gegeben sei, die Persönlichkeit des Verurteilten völlig außer Betracht zu bleiben habe. Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 23 Abs 2 StGB, nach der für den Fall, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, die Strafaussetzung zur Bewährung selbst dann nicht angeordnet werden dürfe, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten lasse, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde.
Diesen Ausführungen ist nur insoweit beizutretenals davon auszugehen ist, daß die Vollstrec’ung der Strafe auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteiiten nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 253 Abs 3 Nr 1 StGB vorliegt (BGHSL 6. 125 /T26/). Dessen war sich jedoch auch die Strafkammer bewußt; denn sie hat im Urteil ausdrücklich erwogen, ob die bezeichnete Vorschrift - der Hinweis auf § 23 Abs 2 Nr 1 StGB ist ein offensichtliches Schreibversehen - trotz der von ihr angenommenen Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten der Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegenstand. Sie hat diese Frage "angesichts der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten" verneint. Darin lag entgegen der Meinung der Revision keine unzulässige Berücksichtigung persönlicher Umstände im Rahmen des § 23 Abs 3 Nr i StGB. Wie in dem schon genannten Urteil BGHSt 6, 125 dargelegt ist, hängt die Entscheidung der Frage, ob das Ööffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, wesentlich von dem Grad der Sühnebedürftigkeit der Tat und damit von dem Maß des Verschuldens des Täters ab. Dieses aber 1äßt sich, wie keiner näheren Begründung bedarf, nicht unabhängig von der Persönlichkeit des Angeklagten bestinmmen. Da das Landgericht neben der Person des Angeklagten ausdrücklich auch die Tat als solche berücksichtigt hat, besteht kein Grund zur Besorgnis, daß es den äußeren Unrechtsgehalt des abgeurteilten Verbrechens, den damit zusammenhängenden Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung und gegebenenfalls auch den Gedanken der Genygtuung für die verletzten Kinder außer acht gelassen hat.
Die Ausführungen, mit denen die Revision des weiteren darzulegen versucht. daß entgegen der Ansicht der Strafkammer ein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung
der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gefängnisstrafa bestehe, stellen sich als unzulässiger Angriff auf die Ermessensentscheidung des Tatrichters dar Diese läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Gefahr, daß die verführten Kinder einen schlechten Einfluß auf andere Kinder ausüben, besteht mehr oder weniger bei jedem Verführungsverbrechen nach: § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, Dem Angeklagten deshalb die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich
und ohne Rücksicht auf den Einzelfall versagen, liefe darauf hinaus, eine bestimmte Gruppe von Straftaten schlechthin von der Begünstigung des § 23 Abs 1 StGB ausschließen. Das ist nach der Rechtsprechung unzulässig (vgl BGHSt 6, 125 /126/, 298, BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954). Ob das Verbrechen des Angeklagten besonders verwerflich war, hatte allein das Landgericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Von einer "häufigen Begehung" der Straftat kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein, weil dem Angeklagten nur zwei von den insgesamt fünf angeklagten Einzelfällen nachgewiesen worden sind.
Wenn die Revision schließlich noch darauf hinweist, daß zumindest die teilweise Vollstreckung der Strafe geboten sei, so übersieht sie, daß die Aussetzung nur eines Teils der erkannten Strafe unzulässig ist (BGHSt 6, 163).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staaısanwaltschaft vertreten.
Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger